Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und Betrug verworfen mit Teilabänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/54
Datum
20.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Lehrer, legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrfacher Sittlichkeitsverbrechen, fortgesetztem Betrug und Urkundenfälschung ein. Das BGH verwirft die Revision überwiegend, weist Verfahrensrügen als unzulässig zurück und bestätigt die Mehrzahl der Verurteilungen. In einzelnen Fällen ändert das Revisionsgericht die Feststellungen von Vollendung auf Versuch. Die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen wegen Mängeln der Zeugenvernehmung sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer im Hauptverfahren keine Beanstandung erhoben und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO erwirkt hat.

2

Das Vorhalten oder Verlesen von Teilen früherer Niederschriften nach § 253 StPO ist zulässig, ersetzt aber nicht die Unmittelbarkeit der Zeugenaussage, sofern durch vollständige Verlesung eine unmittelbare Vernehmung de facto ersetzt würde.

3

Fehlender nachweisbarer Vermögensschaden schließt eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs nicht aus, wenn der Täter mit täuschenden Angaben die Erlangung einer vermögensrelevanten Stellung bezweckte und dieser Vorsatz feststellbar ist.

4

Für die Anwendung von § 175a StGB muss der Minderjährige nach äußerer und innerer Tatseite den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen; es genügt, dass er in einer seinem Alter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen hat oder sich bewusst ist, solche Empfindungen durch den Verführer hervorzurufen.

5

Verschiedene Strafverschärfungsgründe innerhalb derselben Strafnorm (z. B. § 175a Nr. 2 und Nr. 3) sind keine selbständigen Tatbestände und begründen daher keine Tateinheit im Sinne einer gesonderten Mehrfachverurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrer Wilhelm ██████ aus ███, dort geboren am ███ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. Mai 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen ████ ThCO—___J und FO wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a StGB verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 29. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 175a Nr. 2 und 3 StGB in acht Fällen, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 175a Nr. 2 und 3 StGB in vier Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Misshandlung Pflegebefohlener, und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachrüge.

I. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vernehmung der Schüler als Zeugen nicht den Vorschriften der §§ 69, 250 StPO entspreche. Den Zeugen seien die einzelnen Sätze des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmungen vorgelesen worden. Sodann seien sie gefragt worden, „ob dies so richtig sei“. Sie hätten bis auf wenige Ausnahmen mit ja oder nein geantwortet. Dieses Verfahren komme praktisch einer Vernehmung durch Verlesung der früheren Niederschriften gleich. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Diese Zeugenaussagen seien auch der richterlichen Entscheidung zugrunde gelegt (§ 337 StPO).

Diese Rüge greift nicht durch, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in der Hauptverhandlung das angeblich nicht ordnungsgemäße Verfahren des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Abgesehen davon hat der Vorsitzende der Strafkammer sich dahin geäußert, die Vernehmung keines Zeugen sei durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage ersetzt worden. Nur Teile von Protokollen über frühere Vernehmungen könne er den Zeugen zulässigerweise nach § 253 StPO vorgehalten haben.

1.) Soweit der Angeklagte wegen der Aufnahme von Darlehen und des Kaufes von Waren mit dem Versprechen späterer Bezahlung wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, lässt das Urteil keinen Rechtsverstoß erkennen.

2.) Auch gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs gegenüber dem Leiter des Landschulheims ██████ sind durchgreifende Bedenken nicht gegeben.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte ██████ hat durch falsche Angaben und durch eine gefälschte eidesstattliche Versicherung dem Leiter Dr. ██████ vorgespiegelt, er sei Studienassessor und werde in Kürze die gewünschten Unterlagen beibringen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht in der Lage sei. Dr. ██████ hat den Angeklagten auf Grund dieser falschen Angaben als Hilfskraft eingestellt. Der Angeklagte hat auch etwa einen Monat lang Gehalt bezogen. Das Landgericht nimmt an, dass es zu keinem Vermögensschaden gekommen sei, weil Dr. ██████ den Angeklagten vorläufig auch dann hätte einstellen können, wenn dieser nicht Studienassessor, sondern nur Studienreferendar gewesen wäre. Er habe daher einen Anspruch auf entsprechende Vergütung gehabt. Seine Pflichtigkeit sei der volle Ausgleich für das Gehalt gewesen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Vermögensschaden nicht eingetreten sei, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Tatrichter einen solchen nicht angenommen und den Angeklagten deshalb nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat. Eine Vermögensbeschädigung und mithin ein vollendeter Betrug wäre indes nachgewiesen, wenn Dr. ██████ dem Angeklagten eine Dauerstellung eingeräumt hätte, in der er ihn nicht hätte beschäftigen dürfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Vermögen des Arbeitgebers durch die Täuschungshandlung schon dann geschädigt wird, wenn er daraufhin einen Arbeitnehmer einstellt, den er auf Grund besonderer, die Ausbildung betreffender Bestimmungen nicht beschäftigen durfte und bei Bekanntwerden des Fehlens der vorgeschriebenen Voraussetzungen wieder entlassen müsste (RGSt 65, 275 f). Auf die Erlangung einer solchen Stelle war der Wille des Beschwerdeführers gerichtet. Zwar hat der Tatrichter ausdrückliche Feststellungen zur Schuldseite nicht getroffen. Dem Inhalt des Urteils ist jedoch seine Überzeugung zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Vakanzenzeitung ausgeschriebene Dauerstellung erstrebte und sich auch bewusst war, dass er diese ohne die zweite Staatsprüfung nicht erlangen konnte, da er sonst nicht zu dem Mittel der Täuschung gegriffen hätte. Damit ist der Vorsatz der Schädigung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, ausreichend festgestellt.

3.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt ist, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Auch in den Fällen, in denen der Angeklagte sich darauf beschränkt hat, Schüler zu umarmen (BIC, ThOO———— und ████), hat er sich unzüchtiger Handlungen schuldig gemacht. Er hat die Schüler dabei fest an sich gedrückt. Dies ereignete sich im Zusammenhang mit Besprechungen über unzüchtige Handlungen, die in der Schule vorgekommen sein sollen. Es war nachts um 22 Uhr, zum Teil noch später. Die Schüler waren nur mit einem Schlafanzug bekleidet. Das Gericht hat auch in allen Fällen die wollüstige Absicht des Angeklagten festgestellt.

Ebensowenig ist der Schuldspruch aus den §§ 175a Nr. 2 und 3 StGB mit Ausnahme der Fälle der genannten drei Schüler rechtlich zu beanstanden. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Er braucht zwar nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln, sondern es genügt, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen hat oder sich bewusst ist, dass er diese bei dem Verführer hervorruft (vgl. BGHSt 1, 40 f). Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Schüler vorsätzlich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen wollte, und er deren Widerstandskraft durch sein Verhalten sowie aus den weiter für erwiesen erachteten Umständen, besonders den unsittlichen Zumutungen des Angeklagten, denen die Jugendlichen meist aus Angst nachgekommen sind, ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, dass die Schüler den geschlechtlichen Charakter der Handlungen des Angeklagten erkannt und sich mit innerer Anteilnahme daran beteiligt haben. Auch der Wille des Angeklagten war ersichtlich hierauf gerichtet.

In den Fällen der Schüler BIC_______5 ███ ████ und FC kann jedoch den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden, dass bei ihnen diese für die Vollendung der Straftat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nur Versuch gemäß §§ 175, 175a, 43 StGB.

Der Schuldspruch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht entsprechend geändert werden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es nicht, da das Gericht die Strafe dem § 174 Nr. 1 StGB entnommen hat und die Strafzumessung durch die Annahme der Vollendung ersichtlich nicht beeinflusst ist.

Zwischen den Begehungsformen des § 175a Nr. 2 und Nr. 3 StGB besteht keine Tateinheit, da es sich nicht um selbständige Tatbestände, sondern nur um verschiedene Straferhöhungsgründe desselben Tatbestandes der Unzucht zwischen Männern handelt (1 StR 610/52, Urt. vom 27. Januar 1953). Sollten die Urteilsgründe in anderem Sinn aufzufassen sein, so wären sie rechtsirrtümlich. Einer Änderung des Schuldspruchs bedurfte es hier jedoch nicht, weil dieser keine tateinheitliche Verurteilung ausspricht.

4.) Auch die Bejahung der Voraussetzungen des § 223b im Falle ZIC————> lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat zwar die Gefühllosigkeit des Verhaltens des Angeklagten damit begründet, dass er keinen wichtigen Grund für die Schläge, die er diesem Schüler gab, gehabt habe. Dieser Gesichtspunkt ist dafür, ob der Angeklagte aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung gehandelt hat, allein nicht ausschlaggebend. Den sonstigen Umständen der Tat, der Zahl und Heftigkeit der Schläge und ihren nach längerer Zeit noch sichtbaren Folgen, wie sie der Tatrichter festgestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 223b StGB dagegen ausreichend zu entnehmen.

Die Revision ist nach alledem mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen BLC__—> CA ███ ███ KO nur wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a StGB verurteilt ist.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft beruht auf Billigkeitsgründen.

Dr. AugustinEngelsLang-Hinrichsen
KrummeSeibert

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