Revision: Teilweise Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmitteldelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/96
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch ist zu ändern, wenn die tatrichterlichen Feststellungen für die Verurteilung wegen eines bestimmten Delikts nicht ausreichen.
Eine Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln setzt konkrete, tragfähige Feststellungen zum Erwerb voraus; fehlen diese, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Führt die Revision nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, kann der Rest der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die die rechtliche Bewertung einzelner Taten betrifft, wirkt nicht automatisch auf die Einzelstrafen, wenn diese hiervon unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 1. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 577/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen NC Leonardo aus ████████, geboren am 1961 in ████ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln“ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten in allen neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich dazu verwirklichten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen.
Demgegenüber weisen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. November 1996 zutreffend dargelegt hat – die tatrichterlichen Feststellungen aus, dass in den Fällen II 1., 6. und 9. ein Erwerb der jeweiligen Betäubungsmittel durch den Angeklagten nicht Gegenstand der Verurteilung ist (Fall II 1.) bzw. nicht stattgefunden hat (Fälle II 6. und 9.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung bleibt auf die davon berührten Einzelstrafausprüche ohne Einfluss.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović