Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Einbeziehung nach § 31 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/87
- Datum
- 01.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 JGG bewirkt nicht die bloße Bestätigung früherer Rechtsfolgen; die mit der Einbeziehung verbundenen Rechtsfolgen sind so zu behandeln, als wäre das einbezogene Urteil nicht ergangen, und bedürfen gegebenenfalls einer Neufestsetzung.
Die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Maßregel (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus einem einbezogenen Urteil ist nur zulässig, wenn die verfahrenszuständige Jugendkammer die Voraussetzungen dieser Maßregel eigenständig prüft und begründet.
Bei der Festsetzung einer einheitlichen Jugendstrafe sind die Tat des aktuellen Verfahrens und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen; eine rein rechnerische Berücksichtigung früherer Einheitsstrafen ist unzulässig.
Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt ist und damit keine substantiierten Angaben zum behaupteten Verfahrensfehler enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 577/87 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ 1966 in █████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. April 1987, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 7. November 1985 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und „die Maßregel aufrechterhalten“. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat in ihre Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 7. November 1985 nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, durch das der Angeklagte unter Einbeziehung von zwei weiteren früheren Urteilen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden war. Im Gegensatz zu den früheren Urteilen hat die Jugendkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB (wegen einer geistigen Erkrankung oder wegen Geistesschwäche) verneint und hat „unter Einbeziehung der 3 Jahre und 6 Monate Jugendstrafe aus der Vorverurteilung eine Jugendstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten festgesetzt“ (UA 33). Zur Frage der Unterbringung hat sie ausgeführt: „Über eine eventuelle Aufhebung der in dem einbezogenen Urteil angeordneten Maßregel hatte die Kammer nicht zu entscheiden und hat sie daher aufrechterhalten“ (UA 34).
Dieses Vorgehen der Jugendkammer war fehlerhaft. Sie hat verkannt, dass mit der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Herford die in dieser Entscheidung verhängten Rechtsfolgen entfielen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Brunner, JGG 8. Aufl. § 31 Rn. 17). Da dies auch für die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt, hätte die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßregel erneut prüfen und sie gegebenenfalls neu festsetzen müssen (vgl. Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 45). Für eine „Aufrechterhaltung“ der Maßregel ohne eigene Sachprüfung war daher kein Raum.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann daher keinen Bestand haben; er bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. Dabei wird auch zu beachten sein, dass bei der Bestimmung der neuen einheitlichen Jugendstrafe die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind und dass es fehlerhaft wäre, die früher erkannte Einheitsstrafe lediglich rechnerisch zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGH, Beschluss vom 1. Juli 1982 – 3 StR 190/82 – bei Böhm NStZ 1983, 448, 449; Brunner JGG, 8. Aufl. § 31 Rdn. 15, 12).
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