Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit, Bedrohung und Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 577/59
Datum
05.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Volltrunkenheit (§330a StGB), Bedrohung (§241 StGB), einer lebensgefährdenden Körperverletzung und Verstößen gegen Verkehrsstrafrecht verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde entzogen. In der Revision rügte er Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Drohungen sind nach Maßgabe der Wahrnehmung der Betroffenen strafbar, rohe Misshandlungen können lebensgefährdend sein, und gelegentliches Bedienen wesentlicher Fahrzeugverrichtungen erfüllt das Merkmal des Führens; so liege auch eine Gemeingefahr vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung des Tatbestands des §241 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Drohung ernst gemeint hat; es genügt, dass die angesprochenen Personen die Äußerung als ernsthaft verstehen oder vernünftigerweise ernst nehmen müssen.

2

Eine rohe Misshandlung kann eine "lebensgefährdende Behandlung" im strafrechtlichen Sinn darstellen, wenn sie geeignet ist, Leben zu gefährden (z. B. Bewusstlosigkeit, erhebliche Verletzungen).

3

Das Merkmal "Führen eines Fahrzeugs" im Sinne von §315a StGB und §24 StVG ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter gelegentlich wesentliche Verrichtungen zur Fortbewegung (z. B. Gasgeben, Schalten) vornimmt; Führungsfunktionen können auf mehrere Personen verteilt sein.

4

Zur Annahme einer Gemeingefahr i.S. des §315a Abs.2 StGB kommt es auf die konkrete Verkehrslage an; die Kombination eines fahruntauglichen Führers und wiederholter Eingriffe eines Trunkenlenkers kann eine Gemeingefahr begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 19. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K ██ aus ███ dort, den Kaufmann Karl-Heinz █, geboren ████ █████ 1931, wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter pr. Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. September 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er sich fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Reihe mit Strafe bedrohter Handlungen begangen hat. In der zeitlich letzten dieser Taten hat die Strafkammer den mit natürlichem Vorsatz verwirklichten höheren Tatbestand eines Vergehens nach § 24 StVG gesehen, da der Angeklagte den Junglandwirt ███ zum Führen eines Personenwagens zwang, obwohl █████, wie der Angeklagte wusste, keinen Führerschein besaß. Sie hat das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall zugleich als höheren Verstoß gegen die §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB beurteilt, weil er in dem von ███ gelenkten Fahrzeug mitfuhr und zeitweise das Gaspedal und die Gangschaltung selbst bediente und weil er auf dieser Fahrt eine Gemeingefahr für ein auf derselben Straße gehendes junges Paar bereitet habe. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren vor Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt.

II. Die Revision des Angeklagten, mit welcher die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist erfolglos.

1. Wie die Strafkammer feststellt, äußerte der Angeklagte in ███ am 5. April 1959 beim Verlassen der Wirtschaft ████████, in der er sich herausfordernd und frech benommen hatte, gegenüber der Wirtin, er werde ihren Mann totschlagen. Mit Recht hat darin die Strafkammer eine Bedrohung der Gastwirtseheleute nach § 241 StGB gefunden. Dafür, dass, wie die Revision meint, der Angeklagte damit nicht mehr als eine „prahlerische Redensart“ habe gebrauchen wollen, fehlt jeder Anhalt. Davon, dass er seine Drohung ernst gemeint hatte, war die Annahme, er habe den Tatbestand des § 241 StGB verwirklicht, nicht abhängig. Es genügt vielmehr, dass seine Äußerung von den betroffenen Eheleuten █████████████ als ernst aufgefasst werden sollte. Der von der Strafkammer geschilderte Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte mit diesem Willen die erwähnte Äußerung gebrauchte.

2. Bei seinem zweiten Besuch derselben Wirtschaft schlug der Angeklagte dem Gastwirt ███ mit der Faust so kräftig ins Gesicht, dass dieser schon vom ersten Schlag bewusstlos zu Boden fiel und deshalb die weiteren Schläge nicht mehr merkte, die ihm der Angeklagte noch versetzte. Durch die Misshandlung wurden dem Verletzten mehrere Zähne gelockert und seine Zahnprothese zertrümmert. Vergeblich beanstandet die Revision die Meinung der Strafkammer, in diesem Verhalten des Angeklagten liege eine lebensgefährdende Behandlung des Gastwirts. Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen ist eine solch rohe Misshandlung durchaus geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden.

3. Dass der Angeklagte auf der Fahrt, die er in seinem Personenwagen gemeinsam mit ███ unternahm, auch selbst, wenn auch nur vorübergehend das Fahrzeug führte, wie § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, hat die Strafkammer mit Recht bejaht. Hierfür genügte es, dass er gelegentlich selbst das Gaspedal und die Gangschaltung bediente. Zum Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 2 StVG hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 2 StR 240/59 vom 9. Juli 1959 (BGHSt 13, 226) u. a. ausgeführt, die Gefahrdung, der diese Bestimmung begegnen will, trete nicht erst dann ein, wenn jemand alle mechanischen Einrichtungen des Fahrzeugs, soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des Fahrzeugs hänge von mehreren Verrichtungen ab, die ineinandergreifen. Falle nur eine der für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder werde sie falsch vorgenommen, so sei das Fahrzeug falsch und auf gefährliche Weise geführt. Es sei also durchaus möglich, dass sich mehrere Personen in Verrichtungen teilen, die jeweils die Fortbewegung maßgeblich beeinflussen. Jede von ihnen führe dann das Fahrzeug. Diese Grundsätze verdienen auch Anerkennung für die Auslegung des Merkmals „Führen eines Fahrzeugs“ in § 315a StGB. Dadurch, dass im vorliegenden Fall der Angeklagte wiederholt selbst das Gaspedal trat und die Gänge schaltete – weil, wie die Strafkammer feststellt, ███ in der Führung von Kraftfahrzeugen völlig unerfahren war –, nahm er selbst wesentliche Verrichtungen vor, die für die Fortbewegung des Fahrzeugs notwendig waren. Er führte deshalb auch selbst das Fahrzeug. So wie ███ es führte, obwohl er keinen Führerschein besaß, und der Angeklagte deshalb, weil er ihm die Führung unerlaubterweise überließ, den höheren Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG verwirklicht hat, hat er auch selbst seinen Wagen im Sinne des § 315a StGB geführt. Das Merkmal „Führen eines Fahrzeugs“ ist in beiden Bestimmungen gleich zu verstehen. Darauf deutet schon der übereinstimmende Wortlaut hin. Es ist aber vor allem dem Zweck beider Bestimmungen zu entnehmen. Sie wollen verhindern, dass Kraftfahrzeuge von Personen geführt werden, die den Nachweis der Befähigung zur sicheren Führung von Kraft-

fahrzeugen entweder nicht erbracht haben und deshalb vermutlich hierfür ungeeignet sind oder die trotz eines allgemeinen Befähigungsnachweises in einem bestimmten Zeitpunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel hierzu nicht in der Lage sind.

Für die Beurteilung der von der Strafkammer ebenfalls bejahten Frage, ob der Angeklagte durch die Führung seines Fahrzeugs eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 2 StGB herbeigeführt hat, sind folgende Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts von Bedeutung: Der Angeklagte zwang den jungen ███ trotz dessen Weigerung dazu, die Lenkung des Wagens zu übernehmen, weil er selbst sich hierzu nicht mehr für fähig hielt. Sie fuhren mit erheblicher Geschwindigkeit durch ██████ und weiter auf der Landstraße nach ███████. Ihnen begegnete ein Liebespaar, über ███. Auf der Straße machte der Angeklagte Bemerkungen und an dem sie vorbeifuhren. Eine Gefahr bereitet jemand einem anderen dann, wenn er ihn so sehr an Leib oder Leben gefährdet, dass der Eintritt eines Verletzungserfolges wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben. Ob dies auf das Verhalten eines Kraftfahrers zutrifft, hängt von der bestimmten Verkehrslage ab, aus der eine Gefahr für einen anderen erwachsen kann. Die allerdings knappen Feststellungen der Strafkammer tragen im vorliegenden Fall diesen Schluss. Weil sowohl ███ völlig ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, als auch der Angeklagte in fahruntauglichem Zustand wiederholt maßgeblich in die Bedienung seines Wagens eingriff, ging von beiden für jeden anderen Menschen, der sich auf der von ihnen befahrenen, verhältnismäßig schmalen Landstraße bewegte, eine Leibes- oder Lebensgefahr aus. Das rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt.

4. Der Angeklagte hat in der Begründung seines Rechtsmittels außer den bereits erörterten Einwänden nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die deshalb gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

MartinSauerBortzler
RotbergFlitner

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