Führen eines Kraftfahrzeugs bei ausgeschaltetem Motor als Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/60
- Datum
- 29.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als "Führen" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StVG ist auch das Lenken eines Kraftfahrzeugs zu gelten, das bei ausgeschaltetem Motor allein aufgrund der Schwerkraft eine Gefällstrecke abrollt.
Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug zuvor mit Motorkraft bewegt wurde oder ob der Lenker die Absicht oder Möglichkeit hat, den Motor anzulassen; dies beeinflusst die Frage, ob geführt wurde, nicht.
Die Anforderungen an Lenkung, Beobachtung und Reaktionsvermögen sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bei Abrollbewegungen auf Gefällstrecken denjenigen beim motorischen Antrieb vergleichbar und rechtfertigen die Einbeziehung in den Führerbegriff.
Weder die zurückgelegte Strecke noch der Zweck der Fortbewegung (z. B. bloßer Standortwechsel) sind für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 10. Dezember 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt HE ████ aus ███, geboren am ███ in ██, ███, wegen Fahrens ohne Führerschein
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. März 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rothberg und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler
Leitsatz
Ein Kraftfahrzeug „führt“ auch (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei abgeschaltetem Motor während des Abrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der Fahrer nicht die Absicht oder die Möglichkeit hat, den Motor anzulassen (Abrollenlassen nur zum Zwecke des Standortwechsels).
Tenor
Den Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 17. Dezember 1958 war der Angeklagte mit dem Abladen eines in der █████████-Straße in █████████ abgestellten Lastkraftwagens seines Vaters beschäftigt. Die █████████-Straße ist Einbahnstraße und sehr eng. Infolgedessen konnten mehrere andere Kraftwagen an dem Lastkraftwagen nicht vorbeifahren. Als der Angeklagte von deren Fahrern aufgefordert wurde, Platz zu machen, erklärte er zunächst, nicht fahren zu dürfen; er bestieg dann aber doch das Führerhaus des Lastkraftwagens, setzte sich an das Lenkrad, löste die Bremse und ließ den Wagen auf der leicht abfallenden Fahrbahn ohne motorische Kraft etwa 10 m bis zu einer Stelle vorrollen, wo die █████████-Straße etwas breiter wird. Die Absicht, den Motor anzulassen, hatte der Angeklagte nicht.
Der Amtsrichter in Heidelberg hat den Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung freigesprochen, das „Führen eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG setze eine Teilnahme am Verkehr unter bestimmungsmäßiger Verwendung der Motorkraft voraus. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in Heidelberg den Angeklagten wegen Vergehens nach der genannten Vorschrift zu 100 DM Geldstrafe verurteilt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch das Lenken eines allein durch seine Schwerkraft auf abschüssiger Bahn rollenden Kraftwagens als Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG anzusehen sei. Es hat des Näheren dazu ausgeführt, auch ohne Zuschalten des Motors erreiche ein Kraftfahrzeug, besonders ein Lastkraftwagen, wegen seiner Schwere und Größe sowie seiner leichten Fahrweise auf einer Gefällstrecke schnell eine nicht unbeträchtliche Geschwindigkeit und stelle deshalb unter unzuverlässiger Führung eine weitaus größere Gefahr für den Straßenverkehr dar als etwa ein Leiterwagen. Ein solches Kraftfahrzeug sei sogar insofern gefährlicher als ein mit Motorkraft bewegtes Fahrzeug, weil die Bremsmöglichkeit geringer sei.
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe möchte die Revision des Angeklagten aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils verwerfen, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Dezember 1957 (1 Ss 1512/57) in VRS 15, 134 gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG).
Tatbestand
AG Heidelberg 3 GH, Beschl. v. 29. März 1960 – 4 StR 55/60
Gründe
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das Oberlandesgericht in Karlsruhe, wollte es in dem beabsichtigten Sinne entscheiden, von dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen müsste und weil der Bundesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat.
In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, das, wie das Landgericht in Heidelberg, im Anschluss an ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 16, 57 (vgl. auch OLG Köln in VRS 15, 334) im Lenken eines ohne Motorkraft auf abfallender Fahrbahn rollenden Kraftfahrzeugs ein „Führen“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. und 2, Abs. 2 StVG sieht.
1. Auch das Oberlandesgericht in Hamm ist nicht schlechthin gegenteiliger Ansicht, sondern hat in solchen Fällen ein Führen des Kraftfahrzeugs dann für gegeben, „wenn es unter Benutzung der eigenen motorischen Kraft in Betrieb gesetzt worden ist und der Motor nur vorübergehend abgestellt wird oder versagt, aber jederzeit oder alsbald wieder in Betrieb gesetzt werden kann“, oder „wenn der Lenker Maßnahmen trifft mit der Absicht, das Kraftfahrzeug mittels der bestimmungsgemäßen Triebkräfte in Bewegung zu setzen, also auch, wenn er es zu diesem Zweck abrollen lässt“ (VRS 15, 135). Mit Recht wendet sich das vorlegende Oberlandesgericht gegen diese Einschränkung. Wie schon das Landgericht in Heidelberg zutreffend erwogen hat, ist es für die Gefährdung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen durch unausgebildete oder ungeeignete Kraftfahrer, der § 24 StVG vorbeugen will, belanglos, ob ein Kraftfahrzeug, das selbsttätig, d. h. ohne Antrieb einerseits durch den eigenen Motor, andererseits durch fremde Kräfte, über eine Gefällstrecke abrollt, vorher mit Motorkraft bewegt worden ist oder ob der Lenker beabsichtigt, den Motor während des Abrollens oder am Ende der Gefällstrecke (wieder) in Gang zu setzen.
2. Auch sprachlich und dem Wortsinn nach ist diese Unterscheidung nicht gerechtfertigt. Es kann daher nur auf die Beantwortung der Frage ankommen, ob das Lenken eines bei ausgeschaltetem Motor nur auf Grund seiner eigenen Schwerkraft über eine abfallende Fahrbahn sich bewegenden Kraftfahrzeugs überhaupt als „Führen“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 24 StVG gewertet werden kann. Das ist zu bejahen.
Wie das Oberlandesgericht in Karlsruhe mit Recht ausführt, spielt die Ausnutzung der Schwerkraft auch bei der bestimmungsmäßigen Benutzung des Kraftfahrzeugs mittels des Motors eine Rolle; sie dient der Erhaltung und der Steigerung der Geschwindigkeit, besonders bei Talfahrten, wo die Motorkraft für den Antrieb sogar die geringere Rolle spielt. Es ist nun nicht einzusehen, warum der Lenker eines Kraftfahrzeugs dann nicht sein „Führer“ sein soll, wenn die Schwerkraft ausnahmsweise alleiniges Antriebsmittel ist, weil ausreichendes Gefälle diese natürliche Kraft zur Fortbewegung des Fahrzeugs genügen lässt. Für den Fall einer Abfahrt bei laufendem, aber vorübergehend ausgekuppeltem Motor, also im Leerlauf, wird dies niemand bestreiten; denn die Anforderungen an das technische Können des Lenkers, seine Beobachtungsgabe und sein Reaktionsvermögen wie auch an seine Kenntnis der Verkehrsregeln sind, besonders auf schwierigen Gefällstrecken, annähernd die gleichen wie beim Antrieb des Fahrzeugs durch den Motor. Andererseits ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht geringer; im Gegenteil. Auf Gefällstrecken erreichen Kraftfahrzeuge – worauf das Bayerische Oberste Landesgericht in VRS 16, 57 (59) zutreffend hinweist – infolge ihres Gewichts und ihres leichten Laufes auf Kugellagern allein auf Grund der Schwerkraft schnell hohe Geschwindigkeiten; bei ausgekuppeltem Motor fehlt dessen Bremswirkung, ohne die vor allem schwere Kraftwagen (Omnibusse und Lastkraftwagen) auf langem oder steilem Gefälle nicht stetig und sicher abgebremst werden können.
Von der Abwärtsfahrt eines Kraftfahrzeugs bei laufendem, ausgekuppeltem Motor unterscheidet sich aber weder dem äußeren Vorgang noch der Schwierigkeit der Lenkung noch der Gefährlichkeit nach der hier zur Erörterung stehende Fall, dass der Motor überhaupt nicht eingeschaltet ist. Dabei kann es sich beruhen, ob nicht auch nicht motorisierte Fahrzeuge bei gleicher Fortbewegung erhebliche Fahrgeschicklichkeit voraussetzen und ähnliche Gefahren auslösen; denn sie ohne fremde (hemmende) Kräfte über eine längere oder abschüssige Gefällstrecke abrollen zu lassen, schließt im Allgemeinen schon das Fehlen einer leicht bedienbaren und hoch empfindlichen Innenlenkung aus. Hinzukommt die ebenfalls schon vom Bayerischen Obersten Landesgericht (aaO S. 59) hervorgehobene Erschwerung der Verkehrsüberwachung. Die Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm würde es dem auf Gefällstrecken gestellten Kraftfahrzeuglenker ermöglichen, sich der Pflicht zum Nachweis seiner Fahrerlaubnis durch die Behauptung zu entziehen, er sei mit abgeschaltetem Motor gefahren.
Dass es für die Beurteilung des Vorgangs keine grundsätzliche Rolle spielen kann, ob sich das Fahrzeug, etwa zum bloßen Wechsel des Standorts, mit abgestelltem Motor nur über ein Gefälle oder ob es vorher oder nachher mit Motorkraft bewegt wird, wurde schon unter 1 dargelegt.
3. Die vom Oberlandesgericht in Karlsruhe vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Führens eines Kraftfahrzeugs.
Dass hierunter auch die Vornahme nur einzelner für die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs wesentlicher Verrichtungen, z. B. die Bedienung des Lenkrades oder der Bremsen, fällt, hat der Bundesgerichtshof sowohl zu § 24 Abs. 2 StVG als auch zu § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgesprochen (BGHSt 13, 226; BGH 4 StR 577/59 vom 5. Februar 1960, zum Abdruck in der Verkehrsrechtssammlung bestimmt). Andererseits hat der 2. Strafsenat zu § 248b StGB entschieden, dass ein Kraftfahrzeug auch „in Gebrauch nimmt“, wer es ohne „die ihm eigentümlichen technischen Triebkräfte“ (des Motors) zur Fortbewegung benutzt; auch ohne Ingangsetzung des Motors können Kraftfahrzeuge als Beförderungsmittel dienen (BGHSt 11, 44). Auch im Haftpflichtrecht ist anerkannt, dass Führer eines Kraftfahrzeugs (§ 18 StVG) derjenige sein kann, der es bei ausgeschaltetem Motor lenkt, seine maschinellen Einrichtungen (Bremsen u. a.) bedient und auf diese Weise die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug ausübt (vgl. BayObLG in VRS 16, 57, 58).
4. Der zur Entscheidung vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass der Angeklagte den Lastkraftwagen nur etwa 10 m und nur zu dem Zwecke „vorrollen“ ließ, anderen Kraftfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Das hätte verfahrensrechtlich Anlass einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 oder 3 StPO sein können. Sachlich-rechtlich kommt diesem äußeren Tatbestand – entgegen der Meinung der Revision – keine Bedeutung zu. Die Länge der zurückgelegten Strecke ist unerheblich für die Feststellung, ob jemand ein Kraftfahrzeug „geführt“ hat oder nicht; der Beweggrund oder der Zweck der Fortbewegung ist vollends belanglos.
5. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe beigetreten.
| LG Heidelberg | Rothberg | Martin | Flitner | ||||
| OLG Karlsruhe | Sauer | Börtzler |