Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger wegen unklarer Sachrüge nach § 400 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/91
Datum
12.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen ein Totschlagsurteil ein; die Revisionen wurden als unzulässig verworfen. Der Senat hielt eine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revisionsbegründung für unklar, weil nicht erkennbar war, ob Schuldspruch oder Strafauspruch angefochten werden sollten. Ergänzende Behauptungen, die nicht als Erläuterung dienen, heilen den Mangel nicht. Zudem weist der Senat auf möglichen Rechtsmissbrauch des Nebenklägervertreters im Zusammenhang mit Zeugenangaben hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung durch eine allgemeine Sachrüge nicht erkennbar macht, ob der Schuldspruch oder nur der Strafauspruch angefochten wird (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Ergänzende Angaben heilen eine unklare Revisionsbegründung nicht, wenn sie ausdrücklich nicht der Erläuterung der Rüge dienen.

3

Eine auf eine bloße Änderung des Strafzumessungsumfangs gerichtete Revision eines Nebenklägers ist unzulässig.

4

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nebenklägervertreters kann anzunehmen sein, wenn er das Gericht über die Erreichbarkeit oder Anwesenheit von Zeugen im Irrtum lässt und dies erst in der Revisionsbegründung offenbart.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 18. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 575/91

in der Strafsache gegen Svetozar C. aus ████, geboren am █████ ███ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juni 1991 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen von den Nebenklägern eingelegten Revisionen, die mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Vertreters vom 12. August 1991 begründet worden sind, sind unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Wird daher – wie hier – die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, so bleibt unklar, ob lediglich – was unzulässig wäre – der Strafaus-

spruch oder auch der Schuldspruch angefochten ist. Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; § 401 Abs. 1 Satz Zulässigkeit 2).

Daran ändert es nichts, dass die Nebenkläger zusätzlich erklärt haben, "der vom Tatgericht festgestellte Sachverhalt weist aber die Mordmerkmale der Heimtücke und auch der niedrigen Beweggründe auf". Denn diese Erklärung ist ausdrücklich "zur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser Rüge" vorgetragen worden. Es bedurfte aber – wie dargelegt – gerade der Erläuterung, worauf sich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts beziehen sollte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die pauschale, nicht näher ausgeführte Behauptung, der festgestellte Sachverhalt erfülle eine oder mehrere der Tatbestandsalternativen des § 211 StGB, den Zulässigkeitsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO genügen könnte, zumal im vorliegenden Fall die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen "heimtückischen" Handelns oder „niedriger Beweggründe" ergeben.

Da die Revisionen somit unzulässig sind, bedarf es eines näheren Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr. Diese hätten der Revision aber auch deswegen nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sie sich lediglich mit der Anwendung der §§ 21 und 213 StGB befassen, somit also nur den Strafausspruch betreffen; im Übrigen ist auch eine nur auf eine Änderung des Schuldumfangs gerichtete Revision eines Nebenklägers unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die

Erhebung der Rügen, mit denen der Nebenklägervertreter die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung von Dragica und Dorde Pantelic als Zeugen beanstandet, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsste: Der Nebenklägervertreter hatte bei beiden Personen als Anschriften im Ausland liegende Orte angegeben. Das Landgericht hat deswegen beide als (in absehbarer Zeit) unerreichbar angesehen. Tatsächlich befanden sich beide Personen im Sitzungssaal. Der Nebenklägervertreter hat das Gericht auf diesen Umstand nicht hingewiesen, vielmehr lediglich erklärt, eine dritte Person, die ebenfalls als Zeuge benannt worden war und deren Vernehmung die Strafkammer gleichfalls wegen Unerreichbarkeit abgelehnt hatte, könne er binnen sieben Tagen "stellen". Wenn der Nebenklägervertreter das Gericht in dem – ersichtlich auf der Vielzahl ausländischer Namen und der Angabe von Anschriften im Ausland durch den Nebenklägervertreter beruhenden – Irrtum beließ, die beiden anderen Personen seien tatsächlich nur unter erheblichem Zeitaufwand durch Ladung im Ausland erreichbar, während sie – wie er wusste – im Sitzungssaal anwesend waren, so drängt sich der Verdacht rechtsmissbräuchlichen Handelns auf, wenn hierauf erst in der

Revisionsbegründung hingewiesen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

SalgerMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfBasdorf

Zitiert von (1)