Revision des Nebenklägers wegen unbestimmter Zielrichtung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/91
- Datum
- 12.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nur zulässig, wenn sie auf eine Änderung des Schuldspruchs oder auf eine zusätzliche Verurteilung wegen eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet ist.
Die Revisionsbegründung muss die Verletzung sachlichen Rechts substantiiert und die Zielrichtung des Rechtsmittels hinreichend klar darlegen; eine allgemeine Sachrüge ohne konkrete Darlegung ist unzulässig.
Ein unbestimmter Aufhebungsantrag, aus dem sich nicht ergibt, welche Entscheidung beanstandet und welches Revisionsziel verfolgt wird, macht die Revision unzulässig.
Die bloße Erklärung, die Revision werde „soweit die Nebenklage hierzu berechtigt ist“ eingelegt, kann die erforderliche Konkretisierung der Zielrichtung nicht ersetzen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 595/91 vom 12. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus KC, dort geboren am K a ██ Rasim ███ ███ 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Lothar D. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juli 1991 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten Ka. durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt und dabei erklärt:
„Die Revision wird nur eingelegt, soweit die Nebenklage hierzu berechtigt ist.“
Er hat das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet und beantragt,
„das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.“
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine höhere Strafe verhängt wird oder dass der – teilweise freigesprochene – Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Zulässig wäre das Rechtsmittel hingegen, wenn es auf eine Änderung des Schuldspruchs oder eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre.
Welches Ziel die Revision verfolgt, ist aber der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, da die Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet und der Aufhebungsantrag nicht genauer bestimmt worden ist (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; vgl. ferner BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1991 – 4 StR 575/91). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Nebenkläger die Revision nur eingelegt hat,
„soweit die Nebenklage hierzu berechtigt ist.“
Denn auch diese Erklärung allein oder in Verbindung mit der Revisionsbegründung ist nicht geeignet, die Zielrichtung des Rechtsmittels deutlich zu machen.
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