Revision verworfen – Berichtigung der Tatbezeichnung bei Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/96
- Datum
- 28.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen oder für die Rechtslage maßgeblichen Bewertungsfehler vorliegen, die die Verurteilung in rechtlicher Hinsicht angreifbar machen.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, wenn die Bezeichnung der tatbestandlichen Tatsache unzutreffend oder unvollständig ist; auf diese Berichtigung weist § 260 Abs. 4 StPO hin.
Bei Verurteilungen wegen Verabredung zur Begehung einer Straftat ist in der Urteilsformel die Bezeichnung des verabredeten Verbrechens klar zum Ausdruck zu bringen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 572/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen EC aus K[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1970, wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten E[REDACTED] und B[REDACTED] der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind; die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4; BGH, Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 380/96).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Steindorf Tolksdorf Maatz Solin-Stojanović
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