Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen verwerteter getilgter Vorstrafe, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/80
- Datum
- 29.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorverurteilungen dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden, wenn die entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister nach den Vorschriften des BZRG getilgt sind.
Die Tilgungsfristen und Beginnregelungen des BZRG (insbesondere §§ 43, 44, 45 BZRG) bestimmen, ob eine frühere Verurteilung noch zum Nachteil des Verurteilten berücksichtigt werden darf.
Hat das Gericht eine unzulässige Vorverurteilung strafverschärfend berücksichtigt und ist nicht auszuschließen, dass ohne diese Berücksichtigung eine mildere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist bei Taten des Sich-Berauschens maßgeblich auf die Eigenart der Rauschtat abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 572/80 LA AC
in der Strafsache gegen ███ Dieter aus L[REDACTED], dort geboren am ████ █████ wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat straferschwerend unter anderem berücksichtigt, „dass der Angeklagte – wenn auch vor längerer Zeit – bereits wegen einer Straftat mit Gewaltcharakter, wegen eines Raubes, vorbestraft ist“ (UA 10). Dies war unzulässig. Die Vorbestrafung durfte nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, weil sie zu tilgen war (§ 49 Abs. 1 BZRG).
Eintragungen im Bundeszentralregister über Verurteilungen sind nach einer in § 44 BZRG näher bestimmten Frist zu tilgen (§ 43 Abs. 1 BZRG). Die Frist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG). Sie beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 45 Abs. 1, § 34 BZRG).
Da die vom Landgericht straferschwerend berücksichtigte Jugendstrafe länger als fünf Jahre vor Erlass des angefochtenen Urteils verhängt, teilweise zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, durfte sie nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die unzulässige Berücksichtigung dieser Vorverurteilung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass für das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat, wie gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Strafaussetzung führen können, die Tat des „Sich-Berauschens“ maßgebend ist (BGH, Urteil v. 5. November 1970 – 1 StR 298/70).
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