Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach Tötung durch Schuss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/70
- Datum
- 03.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 330a StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die konkrete Rauschtat vorausgesehen hat; für die fahrlässige Begehungsform genügt regelmäßig das Bewusstsein, im Rausch irgendwelche strafbaren Ausschreitungen begehen zu können.
Für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Volltrunkenheit kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Rausch als Ursache der strafbaren Handlung anzusehen ist.
§ 330a StGB ist jedenfalls anwendbar, wenn der Täter nach den Umständen mit dem Eintritt eines durch die Trunkenheit noch gesteigerten Erregungszustands rechnen musste.
Völlige Unzurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit kann zugrunde gelegt werden, wenn der Rauschzustand den Bereich des § 51 Abs. 2 StGB mit Sicherheit überschreitet.
Fahrlässige Tötung liegt u.a. vor, wenn der Täter einer geladenen und gespannten Schusswaffe entgegen den grundlegenden Vorsichtsregeln die Laufrichtung gegen einen Menschen richtet, ohne dass dieser Anlass zu einer unkontrollierten Fehlbewegung gegeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 2. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Ziegeleibesitzer Bruno ██ ██████, geboren am ██ ███████ 1919 in ██████████, Kreis ██████████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Vertreter der Nebenklägerin Maria ████,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Februar 1970 wird verworfen.
Jedoch tritt an Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sich am 9. und 10. Mai 1969 durch Einnahme übermäßiger Alkoholmengen in einen Rauschzustand versetzt, in dem seine Zurechnungsfähigkeit mit Sicherheit vermindert, möglicherweise aber im Zusammenwirken mit cholerischer Veranlagung und Erregung ganz ausgeschlossen war, und in diesem Zustand den ██████████████████ ██ im Verlauf einer Unterredung durch einen aus kurzer Entfernung unabsichtlich abgegebenen Pistolenschuss getötet.
Das Landgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, einen Arbeitstag vor sich hatte und sein zu Ausbrüchen neigendes Temperament kannte, bei Begründung des Alkoholrausches mit der Nichtbewältigung kritischer Situationen als Folge der Trunkenheit und insbesondere auch mit der Begünstigung fehlerhaften Verhaltens im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch anlage- oder situationsbedingte Erregungszustände rechnen konnte und musste (UA S. 16, 25); einen pathologischen oder epileptoiden Rauschzustand hat die Strafkammer verneint (UA S. 21).
Die Anwendung des § 330a StGB auf diesen festgestellten Sachverhalt unterliegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen rechtlichen Bedenken.
Die Voraussehbarkeit der Rauschtat gehört nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht zu den Erfordernissen des § 330a StGB. Für die fahrlässige Begehungsform genügt vielmehr regelmäßig das Bewusstsein des Täters, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (BGHSt 6, 89; 10, 247). Dabei kommt es für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Volltrunkenheit grundsätzlich nicht darauf an, ob der Rausch als Ursache der mit Strafe bedrohten Handlung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 26.5.1964 – 1 StR 160/64).
Inwieweit hiervon Ausnahmen für den Fall zu machen sind, dass der betrunkene Täter durch von seinem Willen unabhängige Umstände in einen die Tat erst eigentlich auslösenden Erregungszustand versetzt worden ist, kann dahinstehen. Denn die Vorschrift ist jedenfalls dann anwendbar, wenn der Täter nach Lage der Dinge auch zugleich mit dem Eintritt eines die Gefährlichkeit des Alkoholrausches noch steigernden Erregungszustands rechnen musste (BGH NJW 1967, 298; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 330a Anm. 4). Das hat das Landgericht aber hier festgestellt (UA S. 25). Was die Revision dagegen vorbringt, enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere auch für den Einwand, die Urteilsbegründung lege nicht ausreichend dar, in welchem Maße die abnorme Geistesverfassung des Angeklagten zur Tatzeit nicht durch Alkoholeinwirkung, sondern durch andere Faktoren (cholerisches Temperament, Erregungszustand) bestimmt worden sei, und es müsse deshalb zu seinen Gunsten vom Überwiegen dieser Einflüsse ausgegangen werden. In Wirklichkeit lässt das Urteil klar erkennen, dass sich die Strafkammer gerade vom Überwiegen des Alkoholeinflusses und seiner entscheidenden Bedeutung für die Herbeiführung des Zustands der Unzurechnungsfähigkeit überzeugt hat (vgl. UA S. 16, 24, 25).
Der Anwendung des § 330a StGB steht auch nicht entgegen, dass es der Strafkammer nicht möglich war, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB festzustellen. Sie war ermächtigt, die völlige Unzurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit zugrunde zu legen, weil sie sich davon überzeugt hatte, dass durch den Rauschzustand des Angeklagten der Bereich des § 51 Abs. 2 StGB mit Sicherheit überschritten war (BGHSt 16, 187; BGH VRS 38, 333).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer fahrlässigen Tötung als Rauschtat sind ebenfalls unbegründet. Es kommt nicht darauf an, auf welchen technischen Fehler das unbeabsichtigte Lösen des Schusses zurückzuführen ist und ob der Angeklagte diesen oder jenen Mangel der Waffe erkennen konnte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigt sich nämlich unter allen Umständen schon daraus, dass der Angeklagte, wie sich aus dem festgestellten Tatgeschehen ergibt, den Lauf der geladenen und gespannten Pistole entgegen der wichtigsten und allgemein bekannten Vorsichtsregel für den Umgang mit nicht eingesetzten Schusswaffen gegen einen Menschen richtete, ohne dass dieser ihm Anlass für eine unkontrollierte Fehlbewegung gegeben hatte (vgl. UA S. 12, 24). Es ist auch unbedenklich, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Angeklagte in nüchternem Zustand die geladene und gespannte Pistole nicht mit Richtung des Laufes auf einen Menschen getragen hätte (UA S. 15). Diese Annahme steht keineswegs in Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte bereits früher einmal beim unabsichtlichen Lösen eines Schusses aus derselben Waffe beinahe seine Ehefrau getroffen hatte (UA S. 15 u.). Denn dieser Vorfall war im besonderen Maße dazu angetan, dem Angeklagten, soweit er zu normalem Handeln fähig war, als Warnung zu dienen.
Nach alledem ist der Angeklagte mit Recht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt worden.
Rechtsfehlerfrei sind neben den Strafzumessungsgründen insbesondere auch die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung. § 23 Abs. 1 n.F. StGB sieht nunmehr zwar ausnahmsweise auch die Möglichkeit vor, Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer war aber nicht gehindert, Feststellungen zu treffen, die es ausschlossen, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter auf der Grundlage solcher Feststellungen die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 n.F. StGB – vorgreifend geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen verneint hat. Das Urteil geht dabei hier mit Recht von dem Schuldvorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit als der „Tat“ im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB und nicht von der nur eine Bedingung der Strafbarkeit darstellenden Rauschtat aus.
Der Strafaussprach bedarf nur der durch Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG gebotenen Richtigstellung.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Meise |