Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsstrafen wegen Nichtberücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 571/87
Datum
10.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt ein. Der BGH hebt die wegen Betrugs verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung die kraft Gesetzes eintretende Folge des Verlusts der Beamtenstellung (§ 48 BBG) nicht erkennbar berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Geldstrafe bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2

Mit der Strafzumessung zu berücksichtigende Nebenfolgen umfassen zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen, insbesondere den Verlust des Beamtenverhältnisses nach § 48 BBG.

3

Bleibt die Prüfung solcher für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte unklar oder unterlassen, rechtfertigt dies die Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Teilurteile oder Strafaussprüche, die von dem Rechtsfehler unberührt sind (z. B. eine unveränderte Geldstrafe), können bestehen bleiben, sofern ihre Bemessung nicht beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 21. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 571/87 in der Strafsache gegen Johannes Friedrich Paul Michael ███ aus ████, geboren am ███████ 1947 in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 1987 in den Strafaussprüchen wegen Betruges und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist im Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2; zum Strafausspruch nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Oktober 1987 Bezug.

Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 23. November 1984 – 3 StR 459/84; vom 17. März 1983 – 1 StR 145/83; BGH StV 1982, 449; 1981, 235; NStZ 1981, 342). Nach § 48 BBG verliert der Angeklagte seine Beamtenrechte mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung, mit der er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Nachdem die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und eine Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, hätte sie Anlass gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Folge des Verlustes der Beamtenstellung in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.

Diese Ausführungen treffen zu. Einer Würdigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung war die Strafkammer hier auch nicht deshalb enthoben, weil sich eine der Betrugstaten gegen die Dienststelle richtete, bei der der Angeklagte beschäftigt war. Vielmehr oblag es ihrer tatrichterlichen Beurteilung zu entscheiden, ob dieser Umstand einer strafmildernden Wirkung des eintretenden Verlusts der Beamtenstellung entgegensteht. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung beider wegen Betrugs verhängter Einzelstrafen und zieht damit auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Dass die Bemessung der wegen falscher Versicherung an Eides Statt verhängten Geldstrafe von dem Rechtsfehler beeinflusst sei, vermag der Senat hingegen auszuschließen. Diese kann mithin bestehen bleiben.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (1)