Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/83
- Datum
- 17.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO genügt, dass das unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist.
Bei der Strafzumessung sind nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB auch gesetzlich zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Folgen der Verurteilung zu berücksichtigen, weil sie die Wirkung der Sanktion für das künftige Leben des Täters beeinflussen können.
Eine Strafschärfung wegen Ausnutzung besonderer Vertrauensstellung setzt tatsächliche Feststellungen voraus, die eine über das in der ausgeübten Funktion übliche Vertrauensstellung hinausgehende Sonderstellung belegen.
Mehrere einfache Milderungsgründe können in ihrer Gesamtschau ein Gewicht erreichen, das ihnen nach § 56 Abs. 2 StGB die Bedeutung besonderer Umstände verleiht und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 145/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Stadtamtmann Karl-Heinz ████ aus ████, geboren am ██ ████ in ████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Aus der dienstlichen Äußerung des Richters ██ ergibt sich, dass das Urteil nebst Akten noch am 2. November 1982 und damit innerhalb der Frist zur Geschäftsstelle gelangt sein kann. Im Übrigen genügt zur Fristwahrung, dass das unterschriebene Urteil innerhalb der Frist „auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht“ worden ist (BGHSt 29, 43, 45).
2. Gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils bestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine besonderen Einwände. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1983 ausgeführt:
„Nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt, so ist es andererseits nicht unzulässig, vielmehr durch § 46 Abs. 1 S. 2 StGB geboten, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1981, 342 m. w. N.).
Der Angeklagte ist Beamter auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils (§ 66 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg). Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautet, sofern es sich nur bei sämtlichen vom Urteil erfassten Taten um vorsätzliche Taten handelt (vgl. BGH aaO).
Das Landgericht hatte also Anlass gehabt, diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge in Betracht zu ziehen. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben ist.“
Zu Bedenken gibt ferner Anlass, dass strafschärfend berücksichtigt wurde, der Angeklagte habe unter Ausnutzung des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens gehandelt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass dem Angeklagten eine über das in der von ihm ausgeübten Funktion übliche Maß hinausgehende Vertrauensstellung eingeräumt gewesen wäre.
Dem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird zu § 56 Abs. 2 StGB darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch einfache Strafmilderungsgründe durch ihr Zusammentreffen solches Gewicht erlangen können, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift zukommt (BGH NStZ 1982, 114).
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