Revision hebt Dauer der Sperre nach §69a StGB wegen strafbefreienden Rücktritts auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 570/82
- Datum
- 04.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte Tat, von der der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, rechtfertigt nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Ein strafbefreiender Rücktritt schließt nicht nur die Strafe, sondern auch die Anordnung strafrechtlicher Maßnahmen für diese Tat aus; er darf daher bei der Bemessung anderer Rechtsfolgen nicht mittelbar herangezogen werden.
Bei der Bemessung der Dauer einer Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB kann das Gericht die besondere Gefährlichkeit der Tat berücksichtigen, soweit diese Tat rechtskräftig als strafbar festgestellt wurde.
Hebt das Revisionsgericht einen Teil des Urteils auf, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 570/82
in der Strafsache gegen Lutz Otto █████ geboren am ███ 1952 in ██ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. April 1982 im Ausspruch über die Dauer der Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die rechtswirksam auf die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 StGB) beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Bei der Bemessung der Frist von fünf Jahren hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er auch einen Tötungsversuch, von dem er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, unternommen hat. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Eine versuchte Tat, von der der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, rechtfertigt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das Gesetz schließt in einem solchen Fall nicht nur Strafe, sondern auch die strafrechtliche Reaktion der Verhängung einer Maßregel aus. Deshalb darf eine solche Reaktion auch nicht mittelbar bei der Bemessung einer aus anderen Gründen veranlassten Rechtsfolge herbeigeführt werden.
Dies verwehrt dem Landgericht in der neuen Verhandlung nicht, die besondere Gefährlichkeit der Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, dass er nämlich einen Polizeibeamten auf der Motorhaube seines Wagens mitgenommen und bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h abzuschütteln versucht hat, zu berücksichtigen.
| Engelhardt | Salger | Goydke | |||
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