Unterbringung (§63 StGB) unzulässig bei strafbefreiendem Rücktritt oder fehlendem Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/82
- Datum
- 28.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist nur zulässig, wenn die Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an fehlender Schuldfähigkeit (§20/21 StGB) oder an Verhandlungsunfähigkeit scheitert.
Fehlt ein erforderlicher Strafantrag oder liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§24 StGB) vor, schließt dies die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren aus.
Die Zulässigkeit der Maßregel nach §63 StGB ist im Kontext von §71 StGB und §413 StPO zu prüfen; das Sicherungsverfahren dient dazu, wenn ein Strafverfahren wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit undurchführbar ist.
Bei vermindert Schuldfähigen (§21 StGB) ermöglicht der strafbefreiende Rücktritt keine Anklageerhebung und das Sicherungsverfahren nach §413 StPO ist für diese Gruppe nicht vorgesehen; gegebenenfalls sind landesrechtliche Unterbringungsmöglichkeiten heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 19. Mai 1982
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ als Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Leitsatz
StGB 1975 §§ 24, 63, 71, 77; StPO 1975 § 413
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur zulässig, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an der mangelnden Schuldfähigkeit des Täters scheitert, nicht aber, wenn z. B. der erforderliche Strafantrag fehlt oder der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist.
BGH, Urteil v. 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82 – LG Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
StR 472/82 in der Strafsache gegen Ortwin KC █████████████████████ ████, geboren am ███ 1938 in ████, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 1982 aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der versuchten schweren Brandstiftung und der Sachbeschädigung freigesprochen, weil er von dem Versuch der Brandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist und hinsichtlich der Sachbeschädigung ein Strafantrag fehlt. Es hat jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
1. Der Angeklagte ist eine schwachsinnige, psychopathische Persönlichkeit. Er wurde u. a. 1962 wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe, 1966 wegen versuchter Vergiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und 1970 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt; die weitere Vollstreckung der Maßregel ist 1979 zur Bewährung ausgesetzt worden. Den Taten lagen jeweils eheliche Schwierigkeiten zugrunde. Im ersten Fall zündete er das Anwesen seiner Schwiegermutter an, in dem er seine Ehefrau, die ihn verlassen hatte, vermutete. In dem nächsten Fall mischte der Angeklagte seiner zweiten Frau, die die Scheidung erwog, eine tödliche Dosis Rattengift in das Essen; nach einigen Stunden bekam er Angst und brachte sie in ein Krankenhaus. Das Gift war wirkungslos geworden, weil er es mitgekocht hatte. Im dritten Fall wollte der Angeklagte – mittlerweile zweimal geschieden – seiner damaligen Ehefrau wegen deren Scheidungsabsichten Angst einjagen und begab sich mit einem ihrer Kinder an einen See, um es dort allein zurückzulassen. Da er fürchtete, das Kind könne weglaufen oder in den See fallen, würgte er es, um es bewusstlos zu machen und zu verstecken. Daran verstarb das Kind. Nach der ihm hier zur Last gelegten Tat lernte der Angeklagte durch eine Zeitungsanzeige eine verheiratete Frau kennen. Als sie es ablehnte, geschlechtliche Beziehungen zu ihm aufzunehmen, versuchte er sie mit der Drohung zu erpressen, dem Ehemann von der Bekanntschaft Mitteilung zu machen.
2. Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tat vom 1. Oktober 1980 entsprang einer Auseinandersetzung mit Hedwig DC █████, mit der der Angeklagte damals zusammenlebte. Diese hatte ihm das Ende ihrer Beziehung angekündigt. Daher wollte er ihr Schaden zufügen. Als sie und die im Haus befindlichen Kinder schliefen, zündete er – nach anderweitigen Versuchen – in der Küche einen Korb mit Wäsche und sodann in einer Scheune ihren dort abgestellten Personenkraftwagen an. Frau █████ wurde von dem Geruch wach; es gelang, den Brand, der bereits die Tapeten ergriffen hatte, zu löschen. Das Feuer im Personenkraftwagen erlosch von selbst, nachdem der Innenraum ausgebrannt war.
Der Angeklagte hatte das Anwesen verlassen, bekam dann aber Angst um die im Haus befindlichen Menschen. 20 bis 30 Minuten nach der Brandlegung rief er deshalb Frau ███████, eine ihrer Töchter und seine Schwägerin an und berichtete von der Tat.
II.
Das sachverständig beratene Landgericht nimmt an, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten während des Tatgeschehens erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es ist der Auffassung, dass sein strafbefreiender Rücktritt und – bezüglich der Sachbeschädigung – das Fehlen eines Strafantrags der Verletzten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht hinderten.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach dem Wortlaut des § 63 StGB allerdings zunächst nur voraus, dass der vermindert schuldfähige oder schuldunfähige Täter eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen hat. Eine solche liegt auch vor, wenn bei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehlt; dieser ist lediglich eine Prozessvoraussetzung (BGHSt 6, 155). In gleicher Weise lässt der Rücktritt vom Versuch das begangene Unrecht unberührt; nach § 24 StGB unterbleibt insoweit lediglich die Bestrafung. § 63 StGB verlangt – im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung (§ 42b Abs. 2 StGB a. F.) – auch nicht, dass gegen einen vermindert schuldfähigen Täter auf Strafe erkannt wird.
Die sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind bei einem im Sinne des § 21 StGB vermindert Schuldfähigen jedoch nicht ohne Blick auf die Rechtslage zu beurteilen, die für Täter gilt, welche die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllen. Wenn Strafe nicht verhängt wird, können die in derselben Vorschrift zusammengefassten Regeln über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auseinanderfallen. Denn Anlass und Zweck der Maßregel stimmen in diesem Fall für die betroffenen Personengruppen überein. Dass für Schuldunfähige eigens die Verfahrensart des Sicherungsverfahrens nach § 413 StPO vorgesehen ist, ergibt insoweit keine Besonderheiten (RGSt 71, 218, 220).
Hiernach ist die Zulässigkeit der Unterbringung auch an § 71 StGB zu messen, der auf verfahrensrechtlichem Gebiet durch § 413 StPO ergänzt wird. § 71 StGB lässt die selbständige Anordnung der Maßregel zu, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
Dies bedeutet, dass andere Gründe der Durchführung des Strafverfahrens nicht im Wege stehen dürfen. Verhindern auch andere Gründe als Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit die Durchführung des Strafverfahrens, so ist nicht nur dieses, sondern auch die selbständige Anordnung der Maßregel im Sicherungsverfahren unstatthaft. Das Fehlen eines erforderlichen Strafantrags und der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch verwehren es der Strafverfolgungsbehörde daher nicht nur, gegen den Täter im Wege des Strafverfahrens einzuschreiten. Sie unterbinden vielmehr eine strafrechtliche Reaktion auf die rechtswidrige Tat überhaupt und schließen damit auch das Sicherungsverfahren aus.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Erfordernis eines Strafantrags unter der Herrschaft des bis Ende 1974 geltenden Rechts nicht eine derartige Bedeutung beigemessen. Er war der Auffassung, der mit dem Sicherungsverfahren (nach § 429a StPO a. F.) bezweckte Schutz der öffentlichen Sicherheit könne nicht vom Willen einer Privatperson abhängen. Daher dürfe die Unterbringung auch angeordnet werden, wenn der Berechtigte einen Strafantrag nicht gestellt hat (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1958, 1643, insoweit in BGHSt 12, 50 nicht abgedruckt; a. A. RGSt 71, 218, 219; 71, 321, 322; 73, 155, 156).
Diese Ansicht ist jedoch durch das nunmehr geltende Gesetz der Boden entzogen.
Der Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuches sah die Möglichkeit einer Unterbringung auch für den Fall des Fehlens des erforderlichen Strafantrags vor (BT-Drucks. IV/650, § 103, S. 233). Der Sonderausschuss Strafrecht des Deutschen Bundestages in der 4. Wahlperiode, auf dessen Beschlussfassung § 71 StGB beruht, hat diesen Vorschlag ausdrücklich missbilligt und deshalb die Fassung gewählt, die später Gesetz geworden ist (Niederschriften über die 56. Sitzung, S. 985, 989). In seinem Schriftlichen Bericht vom 30. Juni 1965 (ohne Drucksachen-Nummer, S. 30) und im Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 2. Strafrechtsreformgesetz (BT-Drucks. V/4095 S. 38) ist dazu übereinstimmend ausgeführt, die selbständige Anordnung sei in aller Regel in denjenigen Fällen ungerechtfertigt, in denen ein Strafverfahren wegen Fehlens des Strafantrags, der Ermächtigung oder des Strafverlangens undurchführbar ist. Sie solle nur dann zulässig sein, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Diese eindeutige Willensäußerung, die im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, kann der Senat nicht außer Acht lassen. An den oben bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann daher nicht länger festgehalten werden.
Hat der Täter einer versuchten Tat unter den Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB gehandelt, greifen dieselben Erwägungen ein. Dass das Strafrecht auf eine Reaktion verzichtet, wenn eine Ahndung aus außerhalb des Bereichs des § 20 StGB liegenden Gründen ausscheidet, ergibt sich auch hier der durch die Entstehungsgeschichte belegte Zusammenhang des Gesetzes. Zwar ist die Fallgestaltung eines Rücktritts vom Versuch in den Gesetzesberatungen nicht erörtert worden. Wenn das Verfolgungsbegehren des Verletzten nicht ohne Bedeutung ist, muss aber auch ein Rücktritt, der die Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt, Beachtung finden. Denn der Wille, die Tat nicht zur Vollendung gelangen zu lassen oder den Erfolg abzuwenden, nimmt dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefahrlichkeit (BGHSt 9, 48, 52; 14, 75, 80), so dass die selbständige Anordnung der Maßregel ungerechtfertigt ist. Verhält es sich infolge der psychischen Beschaffenheit des Täters ausnahmsweise anders, so wäre in Wahrheit diese Beschaffenheit, nicht die Tat der innere Grund für die Anordnung der Maßregel. In solchen Fällen einzuschreiten, obliegt jedoch nicht dem Strafrichter, sondern dem auf Grund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze berufenen Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Horn in SK § 63 Rdn. 3). Ist der Täter nur vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), steht dem Strafrichter überdies kein Verfahren zur Verfügung, in dem er auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erkennen kann: Eine Anklage darf wegen des strafbefreienden Rücktritts von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werden, und das Sicherungsverfahren ist nach Wortlaut und Sinn des § 413 StPO für vermindert Schuldfähige nicht vorgesehen.
Hiernach muss die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten wegfallen.
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Hürxthal | Ruß |