Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung nach § 17 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 570/80
Datum
22.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten auf, da die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe mögliche Erziehungswirkung und Persönlichkeitsmerkmale nicht hinreichend darlegte und offenbar vorrangig den äußeren Unrechtsgehalt berücksichtigte. Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) blieb unberührt; die Sache wurde an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist vorrangig das Wohl des Jugendlichen maßgeblich; Erziehungszweck und Persönlichkeit des Täters sind entscheidende Kriterien gegenüber dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat.

2

Der strafzumessende Tatrichter muss in den Urteilsgründen darlegen, welche Wirkungen die verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten erzielen soll; unzureichende Darlegungen erschweren die Überprüfbarkeit und können die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

3

Legt die Kammer die Strafzumessung überwiegend am äußeren Unrechtsgehalt an und berücksichtigt nicht hinreichend erzieherische Gesichtspunkte, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern der Strafzumessung berührt nicht notwendigerweise zugleich getroffene Maßregelanordnungen; diese können in einem Umfang bestehen bleiben, der von der Aufhebung unberührt ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 570/80 in der Strafsache gegen Thomas ███ aus ██ █████████████, dort geboren am █████, wegen schweren Raubes u. a.

Leitsatz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Maßregelanordnung ausgenommen.

In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Jugendkammer hat zwar ohne Rechtsfehler die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG für geboten gehalten. Zur Begründung der Höhe der Strafe hat sie aber vor allem auf die Umstände der Tat und das Gewicht des Tatbeitrages des Angeklagten abgestellt, nachdem sie zuvor als Milderungsgründe angeführt hatte, dass der Angeklagte in seinem bisherigen Leben keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, an der Planung der Tat unbeteiligt gewesen sei und sich zu ihr nur habe überreden lassen, um die Freundschaft des Mittäters ██████ nicht zu verlieren und um sich keine Blöße zu geben. Ausführungen dazu, welche Wirkungen von der verhängten Strafe nach der Vorstellung der Jugendkammer auf den Angeklagten ausgehen sollen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Auch deren Zusammenhang ist das nicht zu entnehmen. Nach dem knappen Hinweis, die Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei bei dem Angeklagten, der den intensivsten Tatbeitrag geleistet habe, „erforderlich und angemessen“, liegt es vielmehr nahe, dass die Jugendkammer der Auffassung war, dass es bei der Bemessung der Strafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG nicht auf Erziehungsgesichtspunkte, sondern vor allem auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat ankomme. Auch der Umstand, dass der Erziehungszweck nur bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der beiden Mittäter, bei denen die Kammer schädliche Neigungen festgestellt hat, erörtert worden ist, spricht dafür, dass die Jugendkammer den vorrangigen Erziehungsgedanken im Rahmen des § 17 Abs. 2 JGG möglicherweise nicht berücksichtigt hat. Denn auch bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind, während der äußere Unrechtsgehalt der Tat demgegenüber keine selbständige Bedeutung hat (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263).

Da nicht auszuschließen ist, dass die Jugendkammer diese Grundsätze verkannt hat und die Höhe der verhängten Jugendstrafe davon beeinflusst worden ist, war der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten ████████████ aufzuheben. Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird hiervon nicht berührt.

SalgerRußGoydke
SpiegelEngelhardt

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