Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (versuchte räuberische Erpressung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 570/70
Datum
11.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision Verletzungen materiellen Rechts; der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer. Der Senat schied die zweite Versuchshandlung (Briefe 5 und 6) nach § 154a StPO aus, beschränkte den Schuldspruch auf den beendeten ersten Versuch (Briefe 1–4) und verwertete Ausführungen zu Rücktritt und Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem Fortsetzungszusammenhang können nur solche Einzelhandlungen einbezogen werden, die für sich strafbar sind; Einzelhandlungen, von denen der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, sind auszuschließen.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges durch eigene Tätigkeit verhindert.

3

Wird im Revisionsverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Teil der als Tat gewerteten Handlungen nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO aus der Tat ausgeschieden, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und eine erneute Strafzumessung erforderlich machen, auch wenn das Schuldmaß nicht wesentlich berührt ist.

4

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 28. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

████████ in der Strafsache gegen ██ den Bandschmirgler Wilhelm aus [REDACTED] geboren ████████ 1930 in [REDACTED], wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. September 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Strafkammer hat zutreffend in den Erpresserbriefen 1 bis 4 und 5 bis 6 jeweils eine versuchte Erpressungshandlung gesehen. Es hat außerdem Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Versuchen angenommen. In eine Fortsetzungstat können jedoch nur solche Einzelhandlungen einbezogen werden, die auch für sich betrachtet strafbar sind. Das trifft auf Einzelhandlungen nicht zu, von denen der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

Nach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom ersten, beendeten (fehlgeschlagenen) Versuch nicht vor, da dieser den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht durch eigene Tätigkeit abgewendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB). Die Urteilsgründe schließen jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte vom zweiten Versuch wirksam zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Das braucht hier aber nicht näher erörtert zu werden. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die zweite Versuchshandlung (Briefe 5 und 6) aus der Tat ausgeschieden (§ 154a Abs. 1 und 2 StPO). Damit beschränkt sich der Schuldspruch auf den beendeten ersten Versuch (Briefe 1 bis 4), der von einem etwaigen Rücktritt vom zweiten Versuch nicht erfasst worden wäre (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 394).

Diese Beschränkung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer muss daher die Strafe neu festsetzen, wenngleich das Maß der Schuld des Angeklagten durch die Beschränkung nicht wesentlich berührt wird.

Die Ausführungen der Revision zu § 23 Abs. 2 StGB geben noch Anlass, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1970 (1 StR 473/70, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hinzuweisen. Danach setzt Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr voraus, dass besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

SpiegelMeyerHürxthal
BörtzlerSalger

Zitiert (1)