Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Pflichtverteidigerpflicht und unvollständige Strafzumessung bei Heranwachsenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 570/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Heranwachsende wurden wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und Diebstahls verurteilt. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil dem jüngsten Angeklagten kein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet wurde und die Feststellungen zur Persönlichkeit und Strafzumessung unzureichend sind. Eine Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei heranwachsenden Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beizuziehen, sobald erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass mildernde Umstände verneint werden könnten und deshalb erhebliche Straffolgen drohen.

2

Das Gericht hat bei der Strafzumessung die unterschiedlichen Strafzwecke gegeneinander abzuwägen; bei Heranwachsenden ist dem erzieherischen Gesichtspunkt besonderes Gewicht beizumessen.

3

Zur Beurteilung von mildernden Umständen und zur rechtssicheren Strafzumessung sind ausreichende Feststellungen zu Anlagen, Entwicklung, Persönlichkeit und Umwelt des Angeklagten zu treffen; fehlende Feststellungen verletzen die Aufklärungspflicht.

4

Der Wechsel oder die kurzzeitige Vertretung des Pflichtverteidigers rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Aussetzung der Verhandlung; das Fortführen der Verhandlung ist zulässig, sofern kein Aussetzungsantrag gestellt wird und kein erkennbarer Ermessensmissbrauch vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

██████████████████ den Bergmann █, dort geboren am █████████ ██████ ██, den Hilfsarbeiter ██████████, dort geboren am ███████, den ██████████ ███████, aus █████████████, geboren am ██████████████ in █████████████, wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seidert, Bundesrichter Dr. ███████████████ als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt ████████████████ bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar gegen die Beschwerdeführer im Strafaussprach, gegen den Beschwerdeführer █████ ████ im Strafaussprach wegen des gemeinschaftlichen Raubes und in der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████ ████ verworfen.

Gründe

Die minderjährigen Angeklagten überfielen vereinbarungsgemäß den Trinkhallenbesitzer ███████, der auf seinem Fahrrad über die Mechtenbergstraße in Gelsenkirchen fuhr, und nahmen ihm seinen Koffer mit Gewalt weg. Später stahlen sie fünf Zentner Eisenträger von einem eingefriedeten Fabrikgelände; bei Wiederholung dieses Unternehmens wurden sie überrascht und mussten ohne das Eisen fliehen. ██████ entwendete noch an einem anderen Tage eine Eisenschiene von einem Luftschutzbunker.

Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB), wegen eines vollendeten und eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 2, 47, 43 StGB), █████ außerdem wegen eines weiteren Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt, und zwar ███████ und ██████ unter Versagung mildernder Umstände zu Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, ████ ██████████ unter Annahme mildernder Umstände zu Gefängnis. Gegen █████████ außerdem auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden.

Die drei Angeklagten haben Revision eingelegt. ███ ██ ███ ████ ██ fechten das Urteil im Strafaussprach an, █████ bekämpft es insoweit, als er wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden ist. Die Rechtsrügen sind teilweise begründet.

Den Angeklagten █████ und ██████ stand in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger zur Seite, weil sie fristgemäß die Beiordnung eines solchen beantragt hatten. Der Beschwerdeführer ████, der nicht richtig lesen kann, hatte einen gleichen Antrag nicht gestellt und hat seine Rechte als Angeklagter allein in der Hauptverhandlung wahrgenommen. Seine Revision rügt mit Recht die Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 141 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 19 Jahre und bei der Hauptverhandlung 20 Jahre alt. Wenn er auch geständig war und aus dem Umstand, dass er nicht die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hatte, auch zunächst gefolgert werden durfte, dass er die Verteidigung allein führen zu können vermeinte, so kann doch ein so jugendlicher Angeklagter offensichtlich nicht beurteilen, welche Möglichkeiten der Verteidigung ihm die in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände bieten. Das Landgericht hätte daher auch dem jüngsten Angeklagten einen Verteidiger von Amts wegen spätestens in dem Augenblick stellen müssen, als sich in der Beweisaufnahme ernstlich die Möglichkeit abzeichnete, dass es die mildernden Umstände werde verneinen und damit mindestens fünf Jahre Zuchthaus werde verhängen müssen. Da es das versäumt hat, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (Niethammer SJZ 1950, 61). Das Urteil gegen diesen Beschwerdeführer war daher im Strafaussprach aufzuheben.

Dagegen ist die in gleicher Richtung laufende Verfahrensrüge des Angeklagten ██ ██ unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift erschien bei Aufruf der Sache Rechtsanwalt ████████████ als „Pflichtverteidiger“ an Stelle des erkrankten Rechtsanwalts Dr. ██████. Nach der Vernehmung des Beschwerdeführers zur Person wurde beschlossen:

„An Stelle des erkrankten Rechtsanwalts Dr. ██████ wird Rechtsanwalt ███████ dem Angeklagten ███████ als Pflichtverteidiger █████████████“

Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass der noch junge Angeklagte gerade während der entscheidenden Vernehmung zur Person ohne den Beistand eines Verteidigers gewesen wäre; vielmehr hat Rechtsanwalt ███████ zunächst im Auftrag seines erkrankten Kollegen, dann aber kraft eigenen Rechts die Belange des Angeklagten vertreten. Das Gericht hatte nach § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Wechsel der Verteidigung die Verhandlung aussetzen können. Nach der Sitzungsniederschrift ist das unterblieben; darin erblickt die Revision einen weiteren Verfahrensverstoß. Rechtsanwalt ███████████ selbst hat sich offensichtlich für ausreichend vorbereitet gehalten; denn nach der Sitzungsniederschrift hat er die im § 145 Abs. 3 StPO vorgesehene Erklärung nicht abgegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, worin der Ermessensmissbrauch liegen soll, wenn das Landgericht davon ausging, Rechtsanwalt ██████████████ könne die Frage seiner Vorbereitung am besten beurteilen, und wenn es mangels eines Aussetzungsantrages die Verhandlung fortsetzte.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten █████ ist hingegen begründet. Das Tatgericht hat mildernde Umstände u. a. deshalb verneinen zu müssen geglaubt, weil dieser Angeklagte „echt kriminell“ sei. Das Urteil lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 19 Jahre alt, bis dahin noch nicht bestraft und voll geständig war. ███████, von dem der Raubplan ausging, brauchte von Juli oder August 1952 bis Ende November 1952, um █████ für die Beteiligung am Raub zu gewinnen. Dessen Bedenken stützten sich nicht nur auf die geringen Erfolgsaussichten, die er dem Unternehmen beimaß; ihn schreckten zunächst auch noch die strafrechtlichen Folgen der Tat. Das alles deutet darauf hin, dass dem Angeklagten die Bereitschaft zum Verbrechen, die das Wesen des Charakterverbrechers ausmacht, gerade fehlte; ob sie in seiner sonstigen Lebensführung zu Erscheinung getreten ist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da das Urteil über Anlagen, Entwicklung, Persönlichkeit und Umwelt dieses jungen Menschen keine ausreichenden Feststellungen enthält. Dieser Mangel offenbart zugleich die vom Verteidiger zutreffend gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die sich auch auf die Bemessung der Diebstahlsstrafen ausgewirkt haben kann.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten ██ ██ gegen den Schuldspruch, die sich gegen die Annahme der Mittäterschaft wendet, ist offensichtlich unbegründet. Der Strafaussprach kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn das Gericht hat die Strafzwecke nicht gegeneinander abgewogen. Die Strafe will ein Unrecht verdientermaßen süchnen. Sie will jedermann durch wirksame Gegenmotive vor Angriffen auf die geschützten Rechtsgüter warnen, d. h. abschrecken. Sie will aber nicht zuletzt den Täter selbst durch Einsicht und Willensumstellung erziehen. Je jünger der Täter ist, je leichter also seine Persönlichkeit noch geformt werden kann, desto mehr muss der Erziehungsgedanke bei der Bemessung der Strafhöhe in den Vordergrund treten, desto weniger eignet sich der Fall dazu, ein Exempel zu statuieren. Der Angeklagte war zur Tatzeit ebenfalls erst 19 Jahre alt, noch nicht bestraft und voll geständig. Das Gericht hatte also alle Veranlassung, die Höhe der Strafe zu der inneren Strafempfindlichkeit und Gefährlichkeit dieses Heranwachsenden in Beziehung zu setzen. Das ist sowohl hier wie bei den beiden anderen Beschwerdeführern unterblieben. Die Strafzumessung ist unvollständig und deshalb rechtlich fehlerhaft.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Jugendkammer (§ 108 Abs. 3 JGG) nach § 116 JGG zu prüfen haben, ob auf die heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 105 JGG) oder ihnen die Vergünstigung des § 106 JGG zu gewähren ist. Die Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers für den Beschwerdeführer ████ ergibt sich nunmehr aus §§ 109 Abs. 1, 68 JGG.

Dr. AugustinGrogMartin
HilleSeidert

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