PKH-Antrag der Nebenklägerin zur Beiordnung abgelehnt (§397a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 568/87
- Datum
- 05.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der verfolgten oder abzuwehrenden Rechtsmittel nicht erforderlich ist (§397a StPO).
Die bloße Einlegung einer Revision durch den Angeklagten begründet nicht ohne Weiteres den Bedarf an anwaltlicher Beiordnung für die Nebenklägerin, wenn die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet anzusehen ist.
Ein Rechtsmittel der Nebenklägerin, das nach §400 Abs.1 StPO unzulässig ist, rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Vertretung nicht.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist die Erforderlichkeit der Beiordnung anhand der Erfolgsaussichten und der Zulässigkeit der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu prüfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 568/87 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1961 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1987
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Gabriele ██████, ihr Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung weder hinsichtlich der gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten noch hinsichtlich ihres nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässigen Rechtsmittels erforderlich ist (§ 397a StPO).
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
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