Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin zur Beiordnung abgelehnt (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 568/87
Datum
05.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil eine anwaltliche Vertretung weder gegen die vom Angeklagten eingelegte, nach §349 Abs.2 StPO unbegründete Revision noch für das nach §400 Abs.1 StPO unzulässige Rechtsmittel der Nebenklägerin erforderlich ist. Maßgeblich ist §397a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der verfolgten oder abzuwehrenden Rechtsmittel nicht erforderlich ist (§397a StPO).

2

Die bloße Einlegung einer Revision durch den Angeklagten begründet nicht ohne Weiteres den Bedarf an anwaltlicher Beiordnung für die Nebenklägerin, wenn die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet anzusehen ist.

3

Ein Rechtsmittel der Nebenklägerin, das nach §400 Abs.1 StPO unzulässig ist, rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Vertretung nicht.

4

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist die Erforderlichkeit der Beiordnung anhand der Erfolgsaussichten und der Zulässigkeit der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu prüfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 568/87 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1961 in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1987

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Gabriele ██████, ihr Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung weder hinsichtlich der gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten noch hinsichtlich ihres nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässigen Rechtsmittels erforderlich ist (§ 397a StPO).

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

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