Revision der Nebenklägerin wegen Strafzumessung nach §400 Abs.1 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 568/87
- Datum
- 05.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn sie substantiiert darlegt, dass eine Rechtsnorm verletzt wurde, deren Verletzung den Anschluss berechtigen würde.
Eine bloße Rüge der Strafzumessung durch den Nebenkläger, die sich ausschließlich gegen die Anwendung einer strafmildernden Vorschrift richtet, ist unzulässig.
Der Anschluss des Nebenklägers ergibt sich aus der Verurteilung des Angeklagten, berechtigt aber nicht zur Anfechtung des Strafmaßes ohne Verletzung einer für den Anschluss maßgeblichen Norm.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 568/87 in der Strafsache gegen Andi W. ██ aus BCS, geboren am ██████ 1961 in BO, wegen versuchten Totschlags
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 1987 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO, der durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügt worden ist, kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Der Angeklagte ist aus der sich die Befugnis zum Anschluss ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewendet worden sei; sie richtet sich allein gegen die Anwendung des § 213 StGB und damit ausschließlich gegen die erkannte Strafe (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 3 StR 424/87 – zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
[Unterschriften]
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |