Revision: Schuldspruch zu fortgesetztem Diebstahl geändert, Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/68
- Datum
- 21.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein einheitlicher Gesamtvorsatz für mehrere im Wesentlichen gleichartige Taten vor, sind diese als eine fortgesetzte Tat und nicht als mehrere selbständige Taten zu werten.
Das Gericht kann den Schuldspruch von sich aus entsprechend den tatsächlichen Umständen rechtlich umgestalten (§ 354 Abs. 1 StPO), sofern dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht unzulässig beeinträchtigt wird.
Die Umqualifizierung mehrerer Taten zu einer fortgesetzten Tat führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs; bei neuer Festsetzung darf die einzelne Strafhöhe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).
Mit der Aufhebung einer Gesamtstrafe fallen nach § 76 StGB Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung fort; diese sind bei Bildung der neuen Gesamtstrafe erneut festzusetzen (z.B. Sicherungsmaßregeln nach §§ 42 m, n StGB).
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. August 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Maschinenhauer Johannes ███████, geboren ████████████████ in ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, Hürxthal, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. August 1968 soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch in den Fällen Stadthaus R[REDACTED] und Garage ███ (Bl. 2/3 der Urteilsgründe) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten, teils versuchten schweren, teils vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird, b) in den beiden Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, einfachen Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, alle Straftaten im Rückfall, unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat – bis auf die im Folgenden erörterten Fragen – weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat den vollendeten einfachen Diebstahl eines Brecheisens aus der Garage ████████ und den versuchten schweren Diebstahl im Stadthaus ███████████████ späten Abend des 21. August 1967 als zwei selbständige Straftaten gewertet. Das wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hat der Angeklagte das Brecheisen aus der Garage ████████ ausschließlich zu dem Zweck gestohlen, um damit den zuvor bereits mit dem früheren Mitangeklagten █████████ verabredeten (schweren) Diebstahl im Kellergeschoss des Stadthauses durchzuführen, bei dessen Ausführung beide Angeklagten dann von der Polizei gestellt wurden. Der Angeklagte hat die im Wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen. In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung seit jeher nicht zwei selbständige, sondern nur eine fortgesetzte Tat angenommen (vgl. RGSt 51, 305, 312; BGH VRS 13, 41, 43 sowie die von Dallinger in MDR 1967, 13 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen (vgl. dazu BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass sich der Angeklagte auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muss, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom Angeklagten verübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch Folgendes bemerkt:
Mit der Aufhebung einer Gesamtstrafe fallen nach § 76 StGB Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB in Betracht kommenden Einzelstrafen in dem früheren Urteil festgesetzt waren, fort. Die Strafkammer muss daher mit der zu bildenden neuen Gesamtstrafe die Sicherungsmaßregel aus §§ 42 m und n StGB neu festsetzen (vgl. RGSt 75, 212, 213; BGH, Urteil vom 11. Juni 1958 – 2 StR 180/58).
Rotberg Bortzler
Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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