Revision bei fahrlässiger Tötung: Sachverständigengutachten zur Alkoholisierung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/59
- Datum
- 10.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn die Revisionsbegründung den Schuldumfang oder tragende Feststellungen des Schuldspruchs angreift und das erstrebte Ziel nur durch Beseitigung eines Teils des Schuldvorwurfs erreicht werden kann.
Ist der Schuldspruch rechtskräftig, dürfen im weiteren Verfahren weder Schuldform noch Art und Umfang des festgestellten Schuldvorwurfs bei der Strafzumessung in Widerspruch zu den tragenden Feststellungen neu bewertet werden.
Zur Feststellung einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit genügt regelmäßig nicht die Wiedergabe von Trinkmengen und Trinkzeiten; es sind die tatzeitnahe Blutalkoholkonzentration und deren Wirkungen unter Berücksichtigung aufnahme- und abbaurelevanter Umstände aufzuklären.
Bestehen erhebliche Unsicherheiten bei der Rekonstruktion der Blutalkoholkonzentration und ihrer Auswirkungen, soll sich der Tatrichter zur Erfüllung der Aufklärungspflicht der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen bedienen.
Erweist sich eine unzureichende Aufklärung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit als potentiell erheblich für die Zurechnung und den Schuldumfang bei einer Fahrlässigkeitstat, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4. November 1958
Rubrum
Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1959 – 4 StR 56/59
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Manfred ███ aus ███, dort geboren am 0. ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist Verkaufsfahrer und beliefert mit einem Lieferwagen Lebensmittelgeschäfte im Kreis Iserlohn. Am 2. September 1958 besuchte er nach dem Mittagessen von 14 bis etwa 19 Uhr die Kundschaft. Sodann kehrte er mit dem Schuhmachergehilfen Erwin FC in einer Gastwirtschaft in Bruchhausen ein und trank 8 Glas Bier, musste sich aber darauf übergeben. Bis 23 Uhr trank er dann noch eine Flasche Bier und eine Flasche Coca-Cola. Nach 24 Uhr fuhr er mit seinem Begleiter ins Hönnetal und trank dort in einer Gastwirtschaft bis gegen 3 Uhr noch 4 bis 5 Glas Bier. Gegen 18 Uhr hatte er als letzte Mahlzeit einige belegte Brote gegessen. Als die Wirtschaft gegen 3 Uhr geschlossen wurde, erbot er sich, einige Gäste, einen kanadischen Soldaten und zwei junge Arbeiterinnen aus Hemer, Waltraud ██ und Elfriede ████, nach Hause zu fahren. Nachdem der Kanadier in Deilenhofen ausgestiegen war, nahmen die anderen Personen im Führerhaus neben dem Angeklagten Platz. K___ saß ganz rechts an der Tür. Er nahm Elfriede ████ auf seinen Schoß, Waltraud ██ saß zwischen ███ und dem Angeklagten. Auf Bitten seiner Begleiterinnen machte dieser noch eine Rundfahrt durch das Hönnetal. Auch ████, der noch ein Erlebnis mit den Mädchen suchte, nahm nach Erreichen seines Wohnorts weiter an der Fahrt teil. Von dieser Ortschaft ab fuhr der Angeklagte so schnell, dass Waltraud ███ ███ Angst wiederholt schrie und darum bat, langsamer zu fahren oder sie hinauszulassen. Kurze Zeit darauf begegnete ihnen in einer unübersichtlichen Kurve, die der Angeklagte etwas geschnitten hatte, ein Funkstreifenwagen der Polizei; beide Fahrzeuge fuhren scharf aneinander vorbei. Aus Angst, von der Polizei gestellt zu werden, gab der Angeklagte noch mehr Gas und bog nach links in die nach Asbeck führende Straße ein.
Dabei schaltete er zeitweilig die Wagenbeleuchtung aus, um seine Verfolgung zu verhindern. Obwohl Waltraud ██ ██████ vor Angst zu schreien anfing, fuhr er schnell weiter. In einer gestreckten Linkskurve kam er infolge seiner für die Straßenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und geriet in den rechten Straßengraben. Sein Fahrzeug streifte etwa 20 m lang die hinter dem Graben steil ansteigende Böschung. Dem Angeklagten gelang es zwar, den Wagen wieder auf die Straße zu steuern; dabei öffnete sich aber die rechte Wagentür. Ehe er anhalten konnte, fiel ██ heraus. Er starb gleich darauf an einem Schädelbasisbruch. Waltraud ███████, die zuletzt auf seinem Schoß gesessen hatte, fiel nach ihm ebenfalls aus dem Wagen, blieb aber unverletzt.
Der Angeklagte wollte sich zunächst um einen Krankenwagen bemühen, um FC___ fortbringen zu lassen. Als ihm auf seinem Weg zur nächsten Poststelle ein Mopedfahrer anbot, den Krankenwagen herbeizuholen, kehrte er zur Unfallstelle zurück. Dort kam ihm zum Bewusstsein, dass FC___ wahrscheinlich tot sei. Da inzwischen mehrere in der Nachbarschaft wohnende Leute zur Unfallstelle gekommen waren, die eine feindselige Haltung gegen ihn einnahmen, entfernte er sich wieder und lief in den Wald hinein. Erst am Abend gegen 20.30 Uhr stellte er sich der Polizei. Eine Blutprobe konnte bei ihm nicht mehr entnommen werden. █████ hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,47 ‰.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.
Die Revision des Angeklagten begehrt „Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der im Rahmen des Strafausspruchs getroffenen Feststellungen“. Sie rügt Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts, weil das Landgericht keinen medizinischen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten und seine Wirkungen zur Tatzeit vernommen habe und die Urteilsdarlegung über die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten gegen Denkgesetze verstoße.
1. Trotz des Wortlauts des Revisionsantrages ist das Rechtsmittel nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Es richtet sich vielmehr auch gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, weil die Revisionsbegründung auch die diesem zugrundeliegenden Feststellungen angreift.
Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, er habe sich infolge Alkoholgenusses und Übermüdung nicht mehr sicher im Verkehr bewegen können (§ 2 StVZO) und auch seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst (§ 9 StVO). Beide Verfehlungen sind nach seiner Überzeugung für den tödlichen Unfall ursächlich. Demgemäß verwertet es den Alkoholgenuss auch bei der Strafbemessung für das Vergehen der fahrlässigen Tötung erschwerend.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, dass er durch das Zusammenwirken von Alkoholbeeinflussung und Übermüdung fahrtüchtig gewesen sei. Er meint, das Landgericht wäre möglicherweise nicht zu der Feststellung gekommen, dass er den Tathestand des § 2 StVO erfüllt habe, wenn es nicht zu Unrecht angenommen hätte, dass seine Fahrtüchtigkeit durch den getrunkenen Alkohol beeinträchtigt worden sei. Er macht also geltend, das vom Tatrichter bei der Würdigung der fahrlässigen Tötung angenommene strafrechtliche Verschulden sei der Art nach nicht richtig bemessen. In einem solchen Fall ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch unwirksam, weil das mit ihm erstrebte Ziel nur durch Beseitigung eines Teils des Schuldvorwurfs erreicht werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei einem nur den Strafausspruch anfechtenden Rechtsmittel sowohl der Schuldspruch als auch die ihm zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Zu ihnen darf sich der nur noch über die Strafhöhe entscheidende Strafrichter nicht in Widerspruch setzen. Sie müssen die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und den wesentlichen Teil des abschließenden Urteils bilden. Durch die neuen Feststellungen zur Straffrage kann daher weder der Schuldspruch als Ganzes in Frage gestellt werden, wie es z. B. bei Annahme von Zurechnungsunfähigkeit anstelle verminderter Zurechnungsfähigkeit eintreten würde (BGHSt 7, 283), noch Art oder Umfang des rechtskräftig festgestellten strafrechtlichen Verschuldens wesentlich verändert werden. Ist der Schuldspruch rechtskräftig, so darf der Tatrichter bei der Strafbemessung also keine andere Schuldform annehmen als dem Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist (BGHSt 10, 71). Ebensowenig darf er bei einer einheitlichen Fahrlässigkeitsstraftat eine von mehreren zum Gegenstand des Schuldvorwurfs gemachten selbständigen Verhaltensweisen des Täters in Bezug auf ihre Ursächlichkeit für den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges oder ihren Schuldgehalt abweichend würdigen, wie er auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen bei dem Schuldspruch übersehenen zusätzlichen Schuldvorwurf hinzufügen darf (vgl. BGH 4 StR 266/56 vom 23. August 1956 in NJW 1956, 1845 Nr. 18).
Eine solche Sperrwirkung will der Beschwerdeführer mit seinem begrenzten Revisionsantrag offensichtlich nicht herbeiführen; denn er möchte gerade den Schuldvorwurf der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses beseitigen lassen.
Die Verurteilung wegen Fahrerflucht wird hierdurch nicht berührt. Sie wird von der Revision auch im Übrigen nicht angefochten. Die allgemeine Sachrüge bezieht sich, wie die Revisionsbegründung erkennen lässt, nicht auf diese Straftat. Insoweit ist das Urteil also mit der Revision nicht angefochten worden.
2. Das Rechtsmittel muss schon deshalb Erfolg haben, weil die Aufklärungsrüge durchgreift.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten durch die Wirkung des genossenen Alkohols beeinträchtigt worden sei, ist im Urteil nicht näher begründet worden. Festgestellt ist nur die Zahl der Gläser und der Flasche Bier und die Zeit, in welcher der Angeklagte das Bier getrunken hatte; die Größe der Gläser, der Flasche und die Art des Bieres sind im Urteil nicht mitgeteilt. Nicht untersucht hat die Strafkammer auch, welchen Blutalkoholgehalt der Angeklagte zur Tatzeit hatte. Das hätte auch ohne Blutuntersuchung mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen annähernd berechnet werden können. Dazu aber nötigte vor allem der Umstand, dass der Angeklagte, der um 18 Uhr mehrere belegte Brote gegessen hatte, sich nach dem Genuss der 8 Glas Bier übergeben hat. Es ist möglich, dass dieser erste Alkoholgenuss ganz oder teilweise wirkungslos geblieben ist, weil der Alkohol noch nicht oder nicht völlig aus dem Magen in die Blutbahn gelangt war. Es hätte daher auch ermittelt werden müssen, wie viel Zeit zwischen dem Alkoholgenuss und dem Erbrechen verstrichen war. Da der Angeklagte sodann bis 23 Uhr nur noch eine Flasche Bier und eine Flasche Coca-Cola und erst von 1 bis gegen 3 Uhr die letzten 4 bis 5 Glas Bier zu sich genommen hat, hätte unter Berücksichtigung der Alkoholaufnahme- und Abbaugeschwindigkeit, die nicht bei allen Menschen gleich ist und auch von den besonderen Umständen, besonders der Schnelligkeit des Trinkens und Stimmung des Täters abhängt, unter denen der Alkohol getrunken wurde, geprüft werden müssen, wie viel Alkohol im Blute des Angeklagten zur Tatzeit, um 4.30 Uhr, noch vorhanden war und welche Wirkung diese Menge nach der persönlichen Veranlagung des Angeklagten, besonders seiner etwaigen Alkoholunverträglichkeit, ausgeübt hat.
Erst dann hätte sich das Landgericht ein zuverlässiges Bild darüber bilden können, wie groß die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit war und ob sie seine Fahrtüchtigkeit im Zusammenwirken mit Übermüdung wesentlich beeinträchtigt hat.
Diese Untersuchung bietet im Einzelfall, wie in der ärztlichen Wissenschaft allgemein anerkannt ist, so erhebliche Schwierigkeiten, dass der Tatrichter sich zweckmäßigerweise der Hilfe eines Sachverständigen bedienen sollte (vgl. u. a. Dettling/Schönberg/Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951 S. 516 ff.; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S. 171 ff.; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr S. 21 ff.; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 245 ff.). Der äußere Eindruck, den der Täter zur Tatzeit auf die Zeugen gemacht hat, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und kann nur unterstützend berücksichtigt werden (Ponsold, Alkohol und Verkehr 1957 S. 8).
Das Unterlassen der hiernach erforderlichen Ermittlungen ist für den Schuldumfang der fahrlässigen Tötung von erheblicher Bedeutung. Nach der Sachverhaltsschilderung lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Angeklagte, der den Wagen aus dem Graben wieder auf die Fahrbahn zu ziehen vermochte, allein deshalb von der Fahrbahn nach rechts abgekommen ist, weil er aus Angst vor einer Verfolgung durch den Funkstreifenwagen zu schnell gefahren war und die Wagenbeleuchtung zeitweilig ausgeschaltet hatte, außerdem auch durch die Überbesetzung des Führerhauses in der Lenkung des Fahrzeuges behindert worden sein mag.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss daher aufgehoben werden. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe für die Fahrerflucht ist indes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ersichtlich nicht beeinflusst worden.
Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 7, 180, 182).
| Rothberg | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
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