Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung und Rückverweisung wegen unberücksichtigten Bremsversäumnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/56
Datum
23.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe einen zusätzlichen schuldbegründenden Umstand (Unterlassen wirksamen Bremsens) übersehen und nur eine Teilursache der fahrlässigen Körperverletzung festgestellt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Revision den Schuldspruch ergreift und nicht auf den Strafausspruch beschränkt werden kann. Zudem ist über den Entzug der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe einen zusätzlichen, den Schuldumfang vergrößernden Umstand übersehen, ergreift den Schuldspruch; sie kann nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden.

2

Kommt zu einer bereits festgestellten Fahrlässigkeit eine weitere, unabhängig begründbare schuldhafte Verhaltensweise (z. B. Unterlassen wirksamen Bremsens) hinzu, begründet diese einen eigenständigen Schuldvorwurf, der bei neuer Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen ist.

3

Hat der Tatrichter den Schuldumfang im Urteil ausdrücklich auf eine bestimmte Verhaltensweise beschränkt, kann die Bestätigung des Schuldspruchs die Feststellung weiterer schuldbegründender Umstände in der Rechtskraft verhindern; deshalb ist bei entsprechender Beanstandung Aufhebung mit Zurückverweisung geboten.

4

Nach § 42 StGB ist die Fahrerlaubnis grundsätzlich zu entziehen, wenn aus Tat und Täterpersönlichkeit die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht; nur ausnahmsweise kann wegen besonderer günstiger Umstände darauf verzichtet werden.

5

Bei besonderer Berufseignung (z. B. Omnibusfahrer) ist die Eignungsprüfung vollumfänglich vorzunehmen; der Begriff der Ungeeignetheit ist unteilbar und erlaubt keinen nur teilweisen Ausschluss bestimmter Fahrzeuge.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. März 1956

Leitsatz

StGB § 222, StPO § 344

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe den Schuldumfang einer einheitlichen Fahrlässigkeitstat zu gering bemessen, weil er einen den Vorwurf der Fahrlässigkeit unabhängig von dem bisher festgestellten Sachverhalt rechtfertigenden zusätzlichen Umstand übersehen habe, ergreift den Schuldspruch. Sie kann nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden, weil sie die Art der Schuld und nicht nur ihren Umfang zur Überprüfung stellt.

Aktenzeichen: 4 StR 266/56

Urteil des BGH vom 23. August 1956

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Körperverletzung“ zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hält ihn für schuldig, als Führer eines mit 45 Ausflüglern besetzten Omnibusses fahrlässig einen Unfall verursacht zu haben, bei dem sämtliche Insassen zum Teil schwere Verletzungen erlitten. Sie hat es abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe die Schuld des Angeklagten zu gering bemessen, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Sie wendet sich ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch und dagegen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis belassen worden ist. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Es muss, wie noch darzulegen ist, zur Aufhebung des Urteils nicht nur in dem beantragten, sondern in vollem Umfang führen.

Wie die Feststellungen des Landgerichts über den Unfallverlauf im Einzelnen ergeben, geriet der Angeklagte während der Fahrt auf der 4 m breiten Landstraße 1. Ordnung zwischen Unter-Abtsteinach und Heiligkreuzsteinach in einer scharfen unübersichtlichen Linkskurve nach rechts von der Straße ab. Er fuhr etwa 24 m mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf dem Grünstreifen neben der befestigten Fahrbahn weiter, ohne dass es ihm gelang, sein Fahrzeug auf die Fahrbahn zurückzulenken. Unter der Last des besetzten Omnibusses gab der lockere Untergrund des Rasens nach. Der Omnibus stürzte, sich überschlagend, die unmittelbar neben der Straße 12 m tief abfallende Böschung hinab.

1. Die Strafkammer legt dem Angeklagten als fahrlässiges Verhalten ausschließlich zur Last, dass er infolge Unvorsichtigkeit von der Fahrbahn auf den unbefestigten Randstreifen geriet. Sie erörtert nicht die Frage, ob er etwa außerdem insoweit verkehrswidrig handelte, als er nicht wirksam genug bremste, nachdem er gemerkt hatte, dass er vom festen Boden abgekommen war. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft dies als einen Mangel des Urteils. Die Stundengeschwindigkeit, auf die der Angeklagte den Omnibus allmählich abgebremst hatte, als er auf den Randstreifen geriet, hat die Strafkammer mit etwa 20 km ermittelt. Schon mit Rücksicht auf diese Tatsache hätte sie erwägen müssen, ob der Angeklagte nicht durch nachdrückliches Bremsen den Omnibus innerhalb der Strecke von 24 m, die er bis zur Absturzstelle noch zurücklegte, hätte zum Stehen bringen und dadurch den Sturz in die Tiefe vermeiden können. Bejahendenfalls wird die Strafkammer außerdem zu prüfen haben, ob ihm aus dieser Unterlassung ein zusätzlicher Schuldvorwurf gemacht werden muss. Dass die Strafkammer dies bisher unterlassen hat, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob, wie die Revision meint, darin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt.

Dieser Mangel des Urteils berührt nicht nur den Strafausspruch. Sollte nämlich die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte infolge ungenügenden Bremsens innerhalb der auf dem Rasenstreifen verlaufenden Fahrstrecke zusätzlich zu der schon bisher vom Landgericht mit Recht bejahten Fahrlässigkeit sich verkehrswidrig verhalten hat, so läge darin eine den Schuldumfang über das bisher angenommene Maß hinaus vergrößernde Fahrlässigkeit. Zwar würde der bisher für nachgewiesen erachteten Gesetzesverletzung keine tateinheitlich vergangene anders geartete hinzugefügt werden. Denn der Angeklagte dürfte nach wie vor nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden. (Freilich müsste der Schuldspruch – jedenfalls was im Urteilsatz der Strafkammer nicht zum Ausdruck kommt – auf so viele durch gleichartige Tateinheit begangene fahrlässige Körperverletzungen lauten, als Personen bei dem Unfall verletzt wurden.) Die Schuld würde aber nicht lediglich im Rahmen des schon bisher bejahten fahrlässigen Verhaltens zu nehmen sein, das in dem Abkommen vom befestigten Teil der Straße liegt, etwa deshalb, weil diese Fahrweise infolge ergänzender Feststellungen in ungünstigerem Licht erschiene als zuvor. Vielmehr käme eine davon unabhängige neue Verhaltensweise, das Unterlassen wirksamen Bremsens, hinzu, aus der ein neuer und selbständiger Schuldvorwurf gegen den Angeklagten hergeleitet werden müsste.

In einem solchen Fall kann die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe einen zusätzlichen, den Schuldvorwurf, wenn auch im Rahmen des gleichen gesetzlichen Tatbestandes, selbständig begründenden und deshalb den Umfang der Fahrlässigkeitsschuld vergrößernden Umstand übersehen, nicht auf das Strafmaß beschränkt werden. Dies namentlich deshalb nicht, weil dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten nur in einer bestimmten, genau begrenzten Beziehung für fahrlässig hält, bei Bestätigung des Schuldspruchs die diesen zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwüchsen. Dann wäre der bloßen Aufhebung des Strafausspruchs der Tatrichter an neuen Feststellungen gehindert, die einen selbständigen zusätzlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten begründen würden. Weil die Staatsanwaltschaft gerade die Bejahung eines solchen selbständigen Schuldumstandes anstrebt, dies aber nur auf der Grundlage neuer Tatsachen möglich ist, deren Feststellung die bisherige ausdrückliche Begrenzung des Schuldumfangs im Wege stünde, ergreift die Revision nicht nur den Umfang, sondern die Art des Schuldspruchs. Sie kann daher nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden.

2. Die Revision macht außerdem geltend, die Strafkammer habe zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten u. a. neun Vorstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung erwähnt, sie aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dies zutrifft; denn die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen der Revision zu beachten.

3. Das Landgericht wird auch über die Frage neu zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB entzogen werden muss. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Aufhebung des Schuldspruchs.

Auch ohnehin könnte, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Entscheidung der Strafkammer nach § 42 StGB nicht bestehen bleiben. Sie selbst bringt zum Ausdruck, der Angeklagte besitze, wie seine Vorstrafen, insbesondere eine wegen Straßenverkehrsgefährdung und neun Übertretungsstrafen zeigten, nicht die Voraussetzungen, „die man gemeinhin von einem Berufsfahrer erwartet“. Trotzdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil seine Schuld „nicht besonders groß“ gewesen sei, so dass er sich durch die Tat nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Diese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die in der Entscheidung BGHSt 7, 165 ff. enthalten sind. Kommt nämlich der Tatrichter bei der Würdigung einer Straftat, die ein Kraftfahrer im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht begangen hat, unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller Begleitumstände der Tat zu dem Ergebnis, dass er sich als ungeeigneter Fahrer erwiesen hat, so muss ihm grundsätzlich die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn dann steht zugleich auch auf Grund der Tat fest, dass er die Allgemeinheit auch künftig gefährden wird. Nur dann, wenn der Tatrichter trotz dieser gegen einen solchen Angeklagten sprechenden Vermutung für seine Ungeeignetheit wegen anderer zu seinen Gunsten sprechender Umstände ausnahmsweise die Besorgnis, er werde auch künftig den Straßenverkehr gefährden, verneinen darf, kann es gerechtfertigt sein, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Solche für die Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten günstigen Umstände enthält das Urteil des Landgerichts nicht. Die Tatsache, dass etwa die Schuld des Angeklagten, die in seiner Tat offenbar wurde, nicht besonders groß sein mag, stellt keinesfalls einen Umstand dar, dem solches Gewicht beigemessen werden dürfte, dass er die sonstigen zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte aufzuwiegen im Stande sein könnte.

4. Die Strafkammer hat außerdem bei Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, übersehen, dass sie insoweit alle Mängel berücksichtigen muss, die für die Ungeeignetheit eines Angeklagten als Kraftfahrers bedenklich sind. Deshalb hätte das Landgericht seine Prüfung darauf erstrecken müssen, ob dem Angeklagten etwa die besondere Eignung fehlte, die für den Fahrer eines Omnibusses zu fordern ist. Die Strafkammer hat sich dieser Prüfung ausdrücklich entzogen mit der Erwägung, die Verwaltungsbehörde möge entscheiden, „ob dem Angeklagten der Omnibusführerausweis zu entziehen ist, weil er infolge seiner kriminellen Vorstrafen dafür nicht die erforderliche charakterliche Eignung besitzt“. Grundlage jeder Entscheidung nach § 42 StGB ist eine die Tat und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten voll umfassende Würdigung. Fällt sie zu seinem Nachteil aus, so muss er von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Denn dann hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Begriff der Ungeeignetheit in diesem Sinn ist unteilbar und lässt keinen Raum für die Annahme einer nur teilweisen Ungeeignetheit. Die Strafkammer wird insoweit die Grundsätze zu beachten haben, die im Urteil BGHSt 6, 183 ff. dargelegt sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bundesrichter Mantel ist Dr. Peetz Rotberg infolge Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert

RotbergDr. Sauer
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