Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung der Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/79
- Datum
- 25.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die Herkunft oder Ausländereigenschaft des Angeklagten nicht strafverschärfend berücksichtigt werden; eine derartige Berücksichtigung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
Formulierte Strafzumessungsgründe, die den Anschein erwecken, die Strafe sei wegen der Ausländereigenschaft des Täters erhöht worden, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Bei Jugendstrafen ist bei der Festsetzung der Strafe die erzieherische Wirkung in den Urteilsgründen erkennbar zu berücksichtigen; § 18 Abs. 2 JGG ist ausdrücklich zu beachten.
Ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden, können allein die Strafzumessungsfehler den Strafausspruch aufheben, ohne die Feststellungen zur Tat selbst zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 563/79 in der Strafsache gegen Sabahudin ██ aus ███, geboren ███ D-██ 1960 in ██ (Ju), wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche, dass sein Handeln sich auch als „eine grobe Verletzung des Gastrechts (darstelle), das er hier genoss“ (UA 13). Was damit ausgesagt sein soll,
ist nicht näher dargetan. So lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit verstößt die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschluss vom 21. September 1979 – 4 StR 288/79 –).
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Strafzumessungserwägungen die angemessene Berücksichtigung erzieherischer Gründe bei der Festsetzung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) erkennen lassen müssen.
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