Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch berichtigt; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 748/80
Datum
09.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln ein. Der BGH berichtigt den Schuldspruch sprachlich, weil eine gesonderte Besitzverurteilung nicht in Betracht kommt, und hebt den Strafausspruch auf. Die Aufhebung erfolgt, weil das Landgericht strafschärfende Erwägungen nicht hinreichend erläutert hat und eine mögliche Berücksichtigung der Ausländereigenschaft dem Gleichheitssatz widersprechen könnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln kommt nicht in Betracht, wenn die Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu erfassen ist; der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.

2

Strafzumessende Erwägungen müssen hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt werden; nicht näher erläuterte Strafschärfgründe führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Die Berücksichtigung der ausländischen Herkunft des Beschuldigten als strafschärfender Umstand verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und ist unzulässig.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass strafschärfende Erwägungen auf die Ausländereigenschaft abstellen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 18. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 748/80

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Ismail ████████████ aus ████████, geboren am ████ 1961 in ██, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 9. Januar 1981 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 18. September 1980 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Worte „und Besitzes von“ entfallen und an ihre Stelle das Wort „mit“ gesetzt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen“ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schuldspruch war lediglich zu berichtigen, da eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hier nicht in Betracht kam.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er das ihm in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig gewährte Gastrecht gröblich verletzt habe. Was damit ausgesagt sein soll, ist nicht näher erläutert. Deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass sich diese Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit verstößt das Landgericht aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 563/79).

HeyerSchumacherTheune
HeslNiendorff
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