Tateinheit beim bewaffneten Handeltreiben: Butterflymesser als bereitliegender Gefahrengegenstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 562/17
- Datum
- 05.12.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR562.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bereits erfüllt, wenn ein zur Verletzung von Personen geeigneter und hierzu bestimmter gefährlicher Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht.
Werden die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für mehrere Erwerbe zeitgleich während gemeinsamer Lagerung verwirklicht und beruht dies auf ein- und derselben Ausführungshandlung, stehen die einzelnen Taten im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
§ 265 StPO steht einer nachträglichen Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und die veränderte rechtliche Bewertung den Gesamtgehalt von Tatunrecht und Schuld nicht mindert.
Die Zuordnung eines Gegenstands als zur Verletzung bestimmt kann aus den tatsächlichen Umständen (z. B. offen bereithaltende Messer) geschlossen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 28. Juni 2017, Az: 3 KLs 18/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die beiden Rechtsverletzungen in einer Ausführungshandlung überschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.
a) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte im November 2016 in E. (Niederlande) von einem unbekannt gebliebenen Rauschgifthändler 140 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-Hydrochlorid-Anteil von 61,6 Gramm. Das von einem Kurier ausgelieferte Betäubungsmittel verbrachte er in seine Wohnung nach B. , um es dort zu strecken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Als seine Heroinvorräte zur Neige gingen, bestellte er Mitte Dezember 2016 bei seinem Lieferanten weitere 380 Gramm Heroinzubereitung (178,9 Gramm Heroin-Hydrochlorid). Auch diese verbrachte er nach ihrer Auslieferung in seine B. er Wohnung, um sie dort zu strecken und anschließend zu verkaufen. Am 16. Januar 2017 konnten bei einer Durchsuchung insgesamt 407,4 Gramm Heroinzubereitung aufgefunden und sichergestellt werden, die der Angeklagte - teilweise bereits gestreckt und verkaufsfertig verpackt - an verschiedenen Orten in seiner 38 Quadratmeter großen Wohnung und in seinem Fahrzeug aufbewahrte (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Ca. 20 Gramm stammten dabei noch aus der Lieferung vom November 2016. Während des gesamten Zeitraums lagen in der Wohnung auf einer Kommode offen vier Messer, zu denen auch ein Butterflymesser zählte. Alle Messer waren zur Verletzung von Personen geeignet und zumindest das Butterflymesser von dem Angeklagten auch hierzu bestimmt.
b) Da der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon dann verwirklicht ist, wenn der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte gefährliche Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13; st. Rspr.), lagen dessen Voraussetzungen hinsichtlich des noch nicht vollständig abverkauften Heroins aus dem Ankauf vom November 2016 (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und des Heroins aus dem Erwerb vom Dezember 2016 (Fall II. 3 der Urteilsgründe) während deren gemeinsamer Lagerung in der Wohnung nicht nur gleichzeitig vor, sondern wurden - soweit es um das Bereithalten des Butterflymessers geht -auch durch ein und dieselbe Tathandlung erfüllt. Diese Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlung führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ-RR 2017, 218, 219 mwN).
2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, NStZ-RR 2015, 144 [Leitsatz 2]) führt zum Wegfall der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt insoweit als alleinige Einzelstrafe bestehen. § 265 StPO steht der Schulspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses aus den verbleibenden Einzelstrafen eine geringere als die verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.
| Sost-Scheible | Franke | Quentin | |||
| Cierniak | Bender |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 632/14 · 03.02.2015Revision verworfen – 'gewerbsmäßig' nicht in Urteilsformel; bewaffnetes Handeltreiben bestätigt
- BGH · 1 StR 394/16 · 12.01.2017§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Mitsichführen bei räumlich getrennter Aufbewahrung von Waffe und Drogen
- BGH · 4 StR 409/10 · 07.01.2011Gerichtsvollzieherpflichten: Vermögensbetreuungspflicht und Gebührenüberhebung als Untreue
- BGH · 4 StR 566/16 · 04.07.2017BGH zu Tateinheit/-mehrheit bei mittäterschaftlicher Deliktserie (4 StR 566/16)
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 203/19 · 08.05.2019Revision: Bewaffnetes Handeltreiben bei Teilakten – Wegfall des Teilfreispruchs
- BGH · 4 StR 553/19 · 03.12.2019Revision: Bewaffnetes Handeltreiben — Tateinheit bei Teilakten und Aufhebung der §64-StGB-Entscheidung
- BGH · 4 StR 303/19 · 28.01.2020Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG): keine teleologische Reduktion; Tateinheit
- BGH · 4 StR 116/18 · 27.06.2018Tateinheit bei gemeinsamer Aufbewahrung unterschiedlicher Betäubungsmittel (bewaffnetes Handeltreiben)
- BGH · 1 StR 9/20 · 13.02.2020BGH: Konkurrenz und Tateinheit beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Blutdoping durch Arzt: Strafbarkeit nach AntiDopG/AMG und gefährliche KV durch Hämoglobin
- LG · 2 KLs 48 Js 34780/21 · 28.09.2021LG: Mittäterschaft und Tateinheit beim Handeltreiben mit Kokain/Marihuana; § 64 StGB abgelehnt