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Blutdoping durch Arzt: Strafbarkeit nach AntiDopG/AMG und gefährliche KV durch Hämoglobin

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte einen Arzt wegen gewerbsmäßigen Anwendens von Dopingmethoden (Blutdoping) bei Sportlern sowie wegen gefährlicher Körperverletzung durch Injektion von gefriergetrocknetem Hämoglobin. Es stellte klar, dass Blutdoping als „Dopingmethode“ i.S.d. AntiDopG/Anlage I erfasst ist und „Sport“ weit zu verstehen ist. Für Konkurrenzfragen wurden Grundsätze aus dem BtM-Strafrecht herangezogen (saisonbezogene Bewertungseinheiten). Zudem wurde ein Berufsverbot und Wertersatzeinziehung angeordnet; Helfer wurden wegen Beihilfe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AntiDopG erfasst die Anwendung der in Anlage I genannten Methoden, insbesondere die Verabreichung oder Wiederzufuhr von Eigen- oder Fremdblut bzw. Erythrozytenprodukten, als Dopingmethode bei einer anderen Person zum Zweck des Dopings im Sport.

2

Der Sportbegriff im AntiDopG ist weit und umfasst Leistungs-, Wettkampf-, Freizeit- und Breitensport; unerheblich ist, ob die Leistungssteigerung Wettkampf, Training oder Freizeitaktivität betrifft.

3

Bei der konkurrenzrechtlichen Abgrenzung von Dopingdelikten können die im Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze zu Bewertungseinheiten herangezogen werden; eine saisonbezogene Zusammenfassung mehrerer Einzelakte kann eine Tat im Rechtssinn bilden.

4

Gefriergetrocknetes Hämoglobin, das intravenös appliziert wird, ist ein gesundheitsschädlicher Stoff i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn es in der konkreten Verwendung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

5

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kommt in Betracht, wenn Straftaten unter Missbrauch des Arztberufs oder unter grober Verletzung berufstypischer Pflichten begangen werden; „grobe“ Pflichtverletzung liegt bei besonders schwerem Verstoß oder bei Missachtung besonders gewichtiger Pflichten vor.

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