Blutdoping durch Arzt: Strafbarkeit nach AntiDopG/AMG und gefährliche KV durch Hämoglobin
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AntiDopG erfasst die Anwendung der in Anlage I genannten Methoden, insbesondere die Verabreichung oder Wiederzufuhr von Eigen- oder Fremdblut bzw. Erythrozytenprodukten, als Dopingmethode bei einer anderen Person zum Zweck des Dopings im Sport.
Der Sportbegriff im AntiDopG ist weit und umfasst Leistungs-, Wettkampf-, Freizeit- und Breitensport; unerheblich ist, ob die Leistungssteigerung Wettkampf, Training oder Freizeitaktivität betrifft.
Bei der konkurrenzrechtlichen Abgrenzung von Dopingdelikten können die im Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze zu Bewertungseinheiten herangezogen werden; eine saisonbezogene Zusammenfassung mehrerer Einzelakte kann eine Tat im Rechtssinn bilden.
Gefriergetrocknetes Hämoglobin, das intravenös appliziert wird, ist ein gesundheitsschädlicher Stoff i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn es in der konkreten Verwendung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kommt in Betracht, wenn Straftaten unter Missbrauch des Arztberufs oder unter grober Verletzung berufstypischer Pflichten begangen werden; „grobe“ Pflichtverletzung liegt bei besonders schwerem Verstoß oder bei Missachtung besonders gewichtiger Pflichten vor.