Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangels Nachweis böswilliger Vernachlässigung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 560/90
Datum
17.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte Eheleute wegen gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung einer Schutzbefohlenen; der Angeklagte revidierte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Verurteilung nach §223b StGB in der Modalität böswilliger Vernachlässigung hielt nicht, weil Böswilligkeit nicht festgestellt wurde; der Senat betonte, dass alle drei Tatbestandsmodalitäten auch durch Unterlassen verwirklicht werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in der Modalität der böswilligen Vernachlässigung setzt böswilliges Handeln voraus; bloße Gleichgültigkeit oder Schwäche genügt nicht.

2

Quälen, rohes Misshandeln und böswillige Vernachlässigung sind selbständige Tatbestandsmodalitäten des § 223b StGB und können auch durch Unterlassen verwirklicht werden.

3

Eine langandauernde Vernachlässigung, die das Leben gefährdet, kann den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.

4

Erfolgt die erfolgreiche Revision gegen einen Angeklagten, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 11. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 560/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ █ Hans Jürgen geboren am ███████ 1942, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Hans Jürgen █████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 1990, auch soweit es die Angeklagte Stefanie L[REDACTED] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans Jürgen L[REDACTED] und seine Ehefrau Stefanie █████ jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Hans Jürgen L[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und die Mitangeklagte Stefanie L[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte Hans Jürgen ████ hat das Urteil mit der Revision angefochten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, die gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte zu erstrecken ist.

Das Landgericht hat festgestellt: Beide Angeklagten lebten seit Jahren im Haushalt der 1901 geborenen Mutter des Angeklagten Hans Jürgen █████. In den letzten Jahren versorgte die Mitangeklagte den Drei-Personen-Haushalt allein. Im Herbst 1988 wurde die Mutter des Angeklagten bettlägerig krank. Die Angeklagten sorgten sich jedoch nicht um deren ärztliche Versorgung. Obwohl die Mutter des Angeklagten ihre Notdurft ins Bett verrichtete, unterließen die Angeklagten die notwendigen hygienischen Maßnahmen. Zuletzt lag die Mutter des Angeklagten mindestens eine Woche lang reglos in hilflosem Zustand in ihrem nicht beheizten Zimmer vor ihrem Bett auf dem blanken PVC-Fußboden. Sie war lediglich mit einem Hemd oder Kittel bekleidet. In dieser Zeit sah die Mitangeklagte regelmäßig nach ihr und gab ihr auch zu essen und zu trinken. Zwei Tage vor ihrem Tod nahm die alte Frau jedoch nichts mehr zu sich, sondern erbrach sich laufend. Die Angeklagten sahen sich nicht in der Lage, die alte Frau ins Bett zu heben; sie suchten dazu auch keine fremde Hilfe. Der schließlich von einem Mitbewohner benachrichtigte Notarzt fand die Mutter des Angeklagten mit ausgeprägten Kontrakturen beider Beine zusammengekauert vor ihrem Bett. Sie war ausgetrocknet und abgemagert und bedeckt von angetrockneten Exkrementen und Erbrochenem. Die unbezogene Matratze ihres Bettes war aufs äußerste verschmutzt. Die rechte Körperpartie der alten Frau war von der Schulter bis zum Knöchel wund. Ihre Haut war an vielen Stellen bereits

großflächig schwarz verfärbt. Dieser Zustand beruhte darauf, dass die Mutter des Angeklagten über längere Zeit in derselben Stellung liegengelassen und tagelang nicht von ihren Blasen- und Darmausscheidungen gereinigt worden war. Sie wurde von dem Notarzt sogleich in ein Krankenhaus verbracht. Dort verstarb sie jedoch wenige Stunden später infolge allmählichen Versagens der Herz- und Kreislauftätigkeit in Verbindung mit einem Versagen der Nierentätigkeit. Zur subjektiven Tatseite hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, dass den beiden minderbegabten und alkoholabhängigen Angeklagten, deren Blutalkoholgehalt in den letzten Monaten vor der Tat täglich im Wesentlichen zwischen 2 und 3 ‰ schwankte, bewusst war, dass das lange Liegenlassen der alten Frau deren Leben gefährdete, „dass das körperliche Wohlbefinden der Christine L[REDACTED] den Angeklagten (aber) gleichgültig war und diese deshalb wie festgestellt nicht (UA 17) ausreichend für sie sorgten“.

Die Strafkammer, die sich von der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den Tod des Opfers nicht zu überzeugen vermochte (UA 20), hat hierin eine von jedem der beiden Angeklagten tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Unterlassen und „Misshandlung einer Schutzbefohlenen im Sinne des § 223b StGB, und zwar in Form der Gesundheitsbeschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht“ (UA 20) gesehen. Während die Annahme gefährlicher Körperverletzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, kann die Verurteilung nach § 223b StGB keinen Bestand haben, weil, wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1990 zutreffend ausführt, die Feststellungen die Verurteilung wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsmodalität nicht tragen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten böswillig handelten. Böswillig in diesem Sinne handelt, wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichen Motiven, nicht aber – wie die Angeklagten im vorliegenden Falle – aus Gleichgültigkeit oder Schwäche begeht (Lackner StGB 18. Aufl. § 223b Anm. 6).

Die Feststellungen lassen jedoch die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten sich der Misshandlung einer Schutzbefohlenen in der Tatbestandsmodalität des Quälens schuldig gemacht haben. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. September 1961 – 5 StR 329/61; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68) bejaht der Senat die Möglichkeit, dass alle drei Tatbestandsmodalitäten des § 223b StGB durch Unterlassen verwirklicht werden können. Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch das Unterlassungsdelikt der Gesundheitsbeschädigung infolge böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht die Strafbarkeit des Quälens und des rohen Misshandelns eingeschränkt sein soll (zustimmend Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 223b Rdn. 11; Lackner aaO Anm. 4). Die in Teilen des Schrifttums gegen diese Rechtsprechung geübte Kritik (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223b Rdn. 17; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 223b Rdn. 11) vermag den Senat nicht zu überzeugen.

Über die Sache ist deshalb neu zu verhandeln. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten Hans Jürgen ████ hin.

SteindorfJahnkeMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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