Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Prüfung von § 223b StGB bei Todesfolge durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 561/68
Datum
01.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. Gefährdung wurden verworfen; die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen § 170d StGB hatte dagegen Erfolg. Der BGH hält die Feststellungen zur Voraussehbarkeit des Todes und zur Strafzumessung für tragfähig, bemängelt jedoch die unzureichende Prüfung des Tatbestands des § 223b StGB (Quälen) durch das Schwurgericht. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Voraussehbarkeit eines Todeserfolgs genügt, dass der Täter die tödliche Wirkung von Schlägen oder Stößen gegen den Schädel in Betracht ziehen konnte; es ist nicht erforderlich, dass er den konkreten kausalen Ablauf (z. B. Aspirationspneumonie) vorhergesehen hat.

2

Für die kausale Zurechnung einer Unterlassung, die zum Tod führt (§§ 222, 226 StGB), ist erforderlich, dass die rechtzeitige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können; eine bloß lebenswahrscheinliche Verhinderung genügt nicht.

3

Das Unterlassen der Herbeiziehung ärztlicher Hilfe kann, soweit dadurch länger dauernde Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, den Tatbestand des "Quälens" i.S.v. § 223b StGB erfüllen; für § 223b ist böswilliges Handeln nicht erforderlich.

4

Der Tatrichter hat bei der Prüfung von Entschuldigungs- oder Milderungsgründen sowie der Abgrenzung von Tatbeständen (z. B. § 223b vs. § 170d StGB) eine hinreichend konkrete, widerspruchsfreie Darlegung seiner Erwägungen vorzunehmen; fehlt eine solche Prüfung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 12. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 561/68

in der Strafsache gegen

1. den Elektroinstallateur Konrad S[.]██ aus ███████, geboren am █████ 1929 in ███████, Landkreis ███████, 2. die Hausfrau Marianne S[.]████████, geborene Wege, aus ████, geboren ████ 1933 in ████, Kreis ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Schubath, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus Augsburg als Verteidiger des Angeklagten zu 1, Rechtsanwalt ████████████████████ als Verteidiger der Angeklagten zu 2,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 12. Juli 1968 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Marianne █████████ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Konrad S[.]███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis, die Angeklagte Marianne ████████ wegen Vergehens gegen § 170d StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen rügen erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts. Dagegen dringt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich nur noch auf den Schuldspruch gegen die Angeklagte Marianne ███ bezieht, mit der Sachbeschwerde durch.

I. Revision des Angeklagten Konrad S[.]

Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Schwurgericht die Voraussehbarkeit der Todesfolge festgestellt hat (UA S. 10). Hierfür war es nicht erforderlich, dass der Angeklagte alle Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs (Aspirationspneumonie) hätte erkennen können (BGHSt 12, 75, 77); es genügte, dass er die tödliche Wirkung von Schlägen und Stößen gegen den Schädel hätte in Betracht ziehen können und müssen. Die dahingehende Überzeugung des Schwurgerichts ist den allerdings knappen Ausführungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Körperverletzung an, nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, auf sein Verhalten nach dem 18. November 1967.

Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt gehen deshalb fehl.

2. Auch gegen den Strafausspruch lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Das Vorliegen eines sogenannten Affektsturms hat das Schwurgericht verneint, ebenso eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens durch Alkoholgenuss (UA S. 11, 12). Rechtsfehler treten hierbei nicht zutage.

Schließlich kann die Revision auch nicht durchdringen, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 228 StGB richtet. Der Tatrichter hat die nicht unerheblichen Milderungsgründe ausführlich gewürdigt und sie gegen die Schwere der Tat abgewogen. Aus Rechtsgründen ist hiergegen nichts einzuwenden.

II. Revision der Angeklagten Marianne S[.]

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Gefährdung ihres Kindes (§ 170d StGB) enthält keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil. Das Schwurgericht sieht nur ihr Verhalten vom Abend des 23. November 1967 ab als strafbar an (UA S. 16). Zu diesem Zeitpunkt hatte das Kind Fieber, es fror, und ein Arm war geschwollen (UA S. 6). Die Auffassung des Tatrichters, durch die Nichtheranziehung eines Arztes habe die Angeklagte das körperliche Wohl des Kindes gefährdet, ist bei dieser Sachlage rechtlich unbedenklich.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme, die Angeklagte habe in gewissenloser Weise ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt. Das setzte voraus, dass ihr Verhalten sittliche Hemmungen in hohem Maße vermissen ließ, weil sie das Gefühl der Verantwortung bewusst zurückdrängte (BGHSt 2, 348, 350). Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang pflichtgemäß geprüft, ob entschuldigende Umstände vorlagen (vgl. BGH NJW 1951, 282 Nr. 1), ob etwa ein Widerstreit zwischen der Mutterpflicht und dem Wunsch bestand, den Ehemann zu schützen (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1953 – 3 StR 741/52), und er hat die Konfliktslage der Angeklagten rechtlich einwandfrei gewürdigt (UA S. 16, 17): Eine gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nimmt das Schwurgericht schon für die Zeit ab 19. November 1967 an; es verneint eine Gewissenlosigkeit, weil die Angeklagte ihren Mann vor strafgerichtlicher Verfolgung habe schützen wollen. Als sie aber am Abend des 23. November 1967 eine akute Gefahr für die Gesundheit des Kindes erkannte, hatte sie nach Auffassung des Tatrichters die Rücksicht auf ihren Mann zurückstellen müssen, um dem Vorwurf der Gewissenlosigkeit zu entgehen. Gegen diese Würdigung ist angesichts der Feststellung, dass die leibliche Mutter ihr Kleinkind empfindlich leiden sah, rechtlich nichts einzuwenden.

Der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.

III. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Rechtsmittel richtet sich ohne Erfolg gegen die Nichtanwendung der §§ 226, 222 StGB gegen die Angeklagte Marianne █████. Beide Vorschriften setzen voraus, dass der Täter den tödlichen Erfolg verursacht hat; das hat das Schwurgericht bei dieser Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint. Da sie an der Züchtigung des Kindes am 18. November 1967 nicht beteiligt war (UA S. 12, 13), kame als Ursache des Todes nur der Umstand in Betracht, dass die Angeklagte es unterlassen hat, alsbald einen Arzt heranzuziehen. Ein Ursachenzusammenhang ist indessen nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Hilfe den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können (BGH NJW 1954, 1047 Nr. 21; Urteil vom 17. November 1955 – 4 StR 373/55 –, angeführt bei Dallinger MDR 1956, 144; Urteil vom 13. Dezember 1957 – 2 StR 459/57). Eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH aaO); ohne Rechtsfehler hat deshalb das Schwurgericht die Auffassung des Sachverständigen, der Tod hätte durch Beiziehung eines Arztes wahrscheinlich vermieden werden können (UA S. 14), nicht als erheblich angesehen. Auch sonst hat sich der Tatrichter im Rahmen der angeführten Rechtsgrundsätze gehalten. Die Erwägung, dass die Hirnblutung auch bei alsbaldiger Einlieferung in ein Krankenhaus nicht sogleich erkannt und dass deshalb die zur Einatmung von Erbrochenem führende Bewusstlosigkeit nicht vermieden worden wäre, ist zwar nicht zwingend, aber denkgesetzlich nicht unmöglich.

Mangels nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod des Kindes kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 226, 222 StGB nicht mehr darauf an, ob sie pflichtwidrig handelte. Die Ausführungen der Revision darüber, dass die Angeklagte die Verletzungen des Kindes sah, die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannte und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Kauf nahm, betreffen nur die Pflichtwidrigkeit, nicht aber den Kausalzusammenhang. Auch die Entkräftung des Kindes mangels ärztlicher Fürsorge ist hierfür ohne Bedeutung, denn sie war nach den Feststellungen nicht ursächlich für den Tod, sondern das Einatmen des erbrochenen Mageninhalts im Zustand der Bewusstlosigkeit.

2. Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht, dass der Tatrichter die Voraussetzungen des § 223b StGB nicht näher geprüft hat. Das Schwurgericht begnügt sich mit der Bemerkung, die Vorschrift setze eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, deren Vorliegen zu verneinen sei. Das trifft jedoch nach den Feststellungen nicht zu. Es braucht nicht auf die von der Revision behaupteten Widersprüche eingegangen zu werden. Jedenfalls reichen die Darlegungen des Urteils (UA S. 15) nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 223b StGB für die Zeit vom Abend des 23. November 1967 ab auszuschließen.

Schon in diesem Zeitpunkt stellte die Angeklagte fest, dass das Kind fieberte, fror und einen geschwollenen Arm hatte; am Nachmittag des folgenden Tages begann es zu röcheln und war kaum noch ansprechbar (UA S. 6). Sie hielt nun auch nicht mehr für möglich, das Kind ohne Arzt mit Hausmitteln zu heilen, und nahm eine Verschlechterung des Zustandes billigend in Kauf (UA S. 16). Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte ihrem Kind länger dauernde Schmerzen dadurch zufügte, dass sie auch jetzt noch die Zuziehung eines Arztes unterließ, der diese Schmerzen hätte lindern können. Ein solches Verhalten könnte als „Quälen“ im Sinne des § 223b StGB beurteilt werden; wird dieses Tatbestandsmerkmal der Vorschrift verwirklicht, so ist es nicht erforderlich, dass der Täter böswillig handelt (BGH Urteil vom 12. September 1961 – 5 StR 329/61).

Das Urteil muss deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Richtung gegen die Angeklagte Marianne ████ aufgehoben werden. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung ein Vergehen gegen § 223b StGB annehmen, so wäre dadurch die Anwendung des subsidiären § 170d StGB ausgeschlossen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LoesdauPfeifferZipfel
MoslSchubath
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