Revisionen wegen schwerer Diebstähle: Vollendung bei Verladen von Beute auf offenem Lagerplatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 558/56
- Datum
- 24.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewahrsam kann auch an Sachen bestehen, die sich auf einem nicht eingefriedeten und unbewachten Platz befinden; das Vorliegen von Gewahrsam bestimmt sich nach den Umständen und dem räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden.
An Räumen und auf Plätzen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, kann ein Sondergewahrsam begründet werden.
Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter die Sachen in Behältnisse gebracht hat, die zur Wegschaffung bestimmt sind, und er in der Lage ist, ohne Überwindung erheblicher Hindernisse tatsächlich über die Sache zu verfügen; die endgültige Sicherung des neuen Gewahrsams ist nicht erforderlich.
Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs und des Bestehens eines Gesamtvorsatzes obliegt dem Tatrichter; ein Fortsetzungszusammenhang ist zu verneinen, wenn sich Ausführungsart, Gegenstand oder Anlass wesentlich unterscheiden und ein neuer Tatentschluss vorliegt.
Verfahrensrügen in der Revision sind unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend substantiiert begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. August 1956
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann ███, auch genannt den Kraftfahrer Helmut ███████, geboren am ██ 1919 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in ██,
2. ██ ██████████████████, geboren am ██ in ███████, zur Zeit in ██,
wegen schweren Diebstahls
— — —
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. August 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 14. August 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen zweier schwerer Diebstähle verurteilt worden, und zwar ███ unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, ██ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis.
███ greift das Urteil mit der Revision in vollem Umfange an und rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften, ██ begehrt die Aufhebung des Urteils nur insoweit, als er wegen schweren Diebstahls im Falle der Firma ███ und █████ verurteilt worden ist, und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Die von ███ erhobene Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unbeachtlich.
2.) Der Verurteilung beider Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Falle █████ und ████ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11. Januar 1956 verständigte ███ seinen früheren Mitarbeiter ██ ██, mit ihm von einem Lagerplatz Schrott zu entwenden. Sie fuhren gegen Mitternacht mit dem Kraftwagen des Vaters von ███ zu dem Lagerplatz der Firma █████ und ████ in ████. ███████ schlug das Vorhängeschloss auf, das die Tür des Lagerraumes sicherte. Aus diesem entwendeten die Angeklagten 40 der dort eingelagerten Heizungsrippen und schafften sie auf den Platz vor dem Lagerraum. Dieser abseits liegende Platz war nach den Urteilsfeststellungen nicht eingefriedet, sondern lag völlig offen jedem zugänglich und wurde nicht bewacht, wie die beiden Angeklagten wussten. Als sie etwa die Hälfte der Rippen auf den Anhänger des Kraftwagens gepackt und die Lageraumtür wieder geschlossen hatten, bemerkten sie, dass sich ein Kraftwagen näherte. Sie verschwanden deshalb sofort unter Zurücklassung des Wagens und ihrer Beute, kehrten jedoch kurz darauf zum Tatort zurück. Hier bemerkten sie, dass es sich bei dem Kraftwagen um einen Streifenwagen der Polizei handelte. Daraufhin ließen sie ihren Wagen im Stich und flüchteten.
Die Angeklagten sind der Auffassung, dass in diesem Fall nur versuchter schwerer Diebstahl vorliege. Diese Meinung ist jedoch rechtsirrig: Es ist möglich, dass ein Gewahrsam auch an Sachen besteht, die sich auf einem nicht eingefriedeten Platz befinden. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, in welchem räumlichen Zusammenhang er sich mit Gebäuden befindet. Insofern erscheint die Auffassung des Landgerichts nicht bedenkenfrei, nach der anscheinend an Gegenständen, die auf einem unbewachten und nicht umzäunten Lagerplatz befinden, niemals Gewahrsam bestehen könnte. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, ob die Angeklagten einen eigenen Gewahrsam begründet haben, nicht entscheidend an. Auch an Räumen und auf Plätzen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, kann nämlich ein Sondergewahrsam begründet werden (vgl. RGSt 54, 231/233). Maßgebend für die Frage, ob und wann die Wegnahme vollendet ist, ist es, ob einerseits der bisherige Inhaber seinen Gewahrsam verloren hat und andererseits der Täter in der Lage ist, unter Ausschluss des seines Gewahrsams entsetzten Inhabers tatsächlich über die ergriffene Sache zu verfügen. Dies kann auch dann zutreffen, wenn die Sachen aus Räumen oder von Plätzen, die dem Gewahrsam eines anderen unterliegen, nur entfernt sind (RGSt 52, 75/76). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hat die Rechtsprechung vollendeten Diebstahl bereits dann bejaht, wenn der Täter die Gegenstände in Behälnisse gebracht hat, die zur Wegschaffung bestimmt waren (RGSt 12, 353: Erbsen waren zum Zwecke der Fortschaffung bereits in Säcke gefüllt und in der Scheune, getrennt von dem Vorrat, versteckt worden), und für diese weder besondere Vorbereitungen noch die Überwindung erheblicher Schwierigkeiten erforderlich sind (RGSt 66, 394/396; vgl. auch BGH 3 StR 560/53 vom 7. Oktober 1954 = LM § 243 Abs. 1 Nr. 2 unter Nr. 9). Dass der neue Gewahrsam schon endgültig gesichert ist, ist für die Vollendung des Diebstahls nicht notwendig (RGSt 76, 131/133).
Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines vollendeten Diebstahls. Als die Angeklagten die Heizungsrippen in den mitgebrachten Wagen geladen hatten, waren sie in der Lage, ohne Überwindung von Hindernissen den offenen und unbewachten Lagerplatz zu verlassen. Die Ausführungen der Revision des Angeklagten ██, der Lagerplatz sei eingezäunt gewesen, richten sich gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und sind daher unbeachtlich.
Die Frage, wie die Rechtslage hinsichtlich der noch auf dem Boden liegenden Rippen zu beurteilen ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Landgericht vollendeten Diebstahl nur hinsichtlich der in den Kraftwagen verbrachten Rippen angenommen hat.
3. Die Rüge des Angeklagten ██, das Urteil enthalte Widersprüche, da das Gericht drei Diebstähle festgestellt hat, die Verurteilung aber nur wegen zwei Diebstählen erfolgt sei, ist offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter hat angenommen, dass die beiden ersten Diebstähle in Fortsetzungszusammenhang standen, also insoweit nur eine einheitliche Straftat gegeben sei. Durch diese Annahme ist ██ nicht benachteiligt.
4.) Auch die Mittäterschaft des ███ ist vom Gericht rechtsbedenkenfrei bejaht worden.
5.) Seine weitere Rüge, das Gericht habe zu Unrecht verneint, dass der dritte Diebstahl (zum Nachteil der Firma ██ und █████) in Fortsetzungszusammenhang mit den beiden ersten begangen sei, geht ebenfalls fehl. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, hat das Gericht einen auch diesen Diebstahl umfassenden Gesamtvorsatz verneint. Die Entscheidung hierüber liegt dem Tatrichter ob. Dass dieser hierbei von einer unzutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffes des Gesamtvorsatzes ausgegangen sei, ist nicht erkennbar, weil sich dieser Diebstahl nach den Urteilsfeststellungen durch die Ausführungsart der Tat, ihren Gegenstand und Anlass von den anderen in Fortsetzungszusammenhang begangenen Diebstählen wesentlich unterscheidet und auf einem neuen Tatentschluss beruht, zu dem ██ von ███ mehrere Wochen nach Abschluss der ersten Straftat überredet worden ist.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, waren die Revisionen zu verwerfen.
Krumme Hoepner Lang-Hinrichsen
(Bundesrichter Dr. Sauer und Dr. Seibert sind beurlaubt und an der Unterschriftleistung gehindert.)