Diebstahlvollendung bei Verstecken im Werkgelände und spätere Abholung über Mauer (§ 243 I Nr. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 560/53
- Datum
- 07.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wegnahme i.S.d. § 242 StGB gehört neben der Aufhebung fremden Gewahrsams die Begründung neuen Gewahrsams, der eine Verfügungsmacht wie die eines Eigentümers ermöglicht.
Vollziehen sich nach dem Täterplan einzelne für die Wegnahme erforderliche Handlungen in zeitlich getrennten Abschnitten, kann die Vollendung des Diebstahls erst mit Abschluss des letzten Abschnitts eintreten.
Wird Diebesgut zunächst im Herrschaftsbereich des Berechtigten verborgen und zur späteren Abholung bereitgelegt, ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Gut aus dem Versteck entnommen und aus dem umschlossenen Raum verbracht ist, sofern hierfür noch Sicherungen nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (z.B. eine Mauer) zu überwinden sind.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Bei Fortsetzungszusammenhang kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass die Tat durch mehrere Einzelhandlungen ausgeführt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Dreher Karl ███ aus ████, dort geboren am ████, 2. den Dreher Heinrich ███ aus ████, dort geboren am ████, 3. den Altwarenhändler █████ ███ in ███, geboren am ██, 4. die Altwarenhändlerin Elisabeth ████ aus ████, geboren am ██,
wegen schweren Diebstahls, Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als █████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Leitsatz
Hat der Täter nach seinem Plan das Diebesgut zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Berechtigten verborgen und bereitgelegt, um es zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen, muss er aber hierzu noch Hindernisse der in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Art, z. B. durch Überklettern einer Mauer, überwinden, so ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Willi ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Januar 1953 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und Elisabeth ████ wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Ihre weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revisionen der Angeklagten ███ (2.) und ███ (3.):
Das Landgericht hat diese Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagten erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ ist nicht näher begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ ist unbegründet. Als Mitglied der erkennenden Strafkammer konnte ein zum Richteramt befähigter Assessor mitwirken. Das verstößt nicht gegen die §§ 10 Abs. 2, 59 GVG. Landesrechtliche Vorschriften gemäß § 70 Abs. 3 GVG bestehen in Hessen nicht. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt daher nicht vor.
2. a) Mit der Sachrüge wenden sich beide Angeklagten gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der von ihnen gemeinschaftlich begangene Diebstahl den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfülle. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die beiden Angeklagten im Zusammenwirken mit anderen rechtskräftig verurteilten Mittätern in einem Eisenbahnausbesserungswerk während der Arbeitszeit Metallabfälle entwendeten, in Säcke füllten, innerhalb des Werksgeländes in der Nähe der Außenmauer versteckten und das Diebesgut sodann nachts mittels Übersteigens der Einfriedigung abholten. Das Landgericht nimmt an, die Metallspäne hätten sich noch in fremdem Gewahrsam befunden, solange sie auf dem umfriedeten, von Wächtern und Hunden bewachten Gelände des Eisenbahnausbesserungswerkes lagen. Innerhalb dieses Bereichs habe die Bundesbahn zu jeder Zeit die Möglichkeit gehabt, die Abfälle zu holen. Durch das Verstecken innerhalb des umfriedeten und bewachten Geländes des Gewahrsamsinhabers sei dessen Gewahrsam nur gelockert, aber nicht aufgehoben worden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer stiehlt und dabei die in der genannten Vorschrift aufgeführten Sicherungen des fremden Gewahrsams in der im Gesetz beschriebenen Weise überwindet. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass der Diebstahl der Metallspäne schon vollendet gewesen sei, als sie das Diebesgut durch Überklettern der Außenmauern in Sicherheit brachten, ist unrichtig. Diese Auffassung beruht möglicherweise auf dem Irrtum, zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache genüge die Beseitigung des fremden Gewahrsams. Zur Wegnahme gehört aber neben der Aufhebung des fremden die Begründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter muss, wenn der Diebstahl vollendet sein soll, eine solche Verfügungsmacht an der gestohlenen Sache erlangt haben, dass es ihm möglich ist, unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren. Die Aufhebung des fremden und die Begründung des eigenen Gewahrsams braucht nicht unter allen Umständen zeitlich zusammenzufallen. Ein zeitliches Auseinandergehen der für die Wegnahme notwendigen Einzelhandlungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich nach dem Plan des Täters der Diebstahl in mehreren Abschnitten vollziehen soll. Hat der Täter seine Beute zunächst im Herrschaftsbereich des Berechtigten verborgen und zur späteren Abholung zurechtgelegt, muss er aber, um die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gänzlich zu brechen und die eigene Herrschaft zu begründen, noch Hindernisse der in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Art überwinden, z. B. eine den bisherigen Gewahrsamsinhaber schützende Mauer überklettern, so ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist (vgl. RGSt 66, 394 und 76, 131).
Diesen Gesichtspunkten entspricht die Entscheidung des Landgerichts. Nach den Feststellungen des Tatrichters wurden von den Beschwerdeführern und ihren Mittätern beträchtliche Mengen Metallspäne mit erheblichem Gewicht gestohlen. Deren Wegnahme vollzog sich nach ihrem Plan unter Berücksichtigung aller Sicherungen des Werksgeländes in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten, beginnend mit dem Aussondern der Abfälle, endend mit dem Herausbringen der Beute mittels Überkletterns der das Werksgelände umschließenden Außenmauer. Dass erst durch alle diese Handlungen zusammen die Täter diejenige Verfügungsmacht erlangten, die erforderlich war, um über die Späne wie ein Eigentümer verfügen zu können, hat der Tatrichter mit Recht angenommen. Die Wegnahme der Beute war also noch nicht vollendet, als die Beschwerdeführer in das von der Mauer umschlossene Werksgelände einstiegen, um die Späne herauszubringen. Sie sind deshalb zu Recht vom Landgericht wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden.
b) Die Revision des Angeklagten ███ bemängelt außerdem die Strafzumessung. Die Angeklagten haben in der geschilderten Weise viermal Metallspäne gestohlen. Das Landgericht fasst diese vier Fälle unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs zusammen, wertet es aber als straferschwerenden Umstand, dass die Angeklagten „ihre Straftat mehrmals durchführten“.
Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es ist zulässig, als Strafschärfungsgrund zu verwerten, dass die Straftat durch mehrere Einzelhandlungen ausgeführt wurde.
Da die Nachprüfung auch im Übrigen keine den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler ergibt, sind die Revisionen insoweit unbegründet.
Seit dem Erlass des Urteils ist jedoch § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Die Angeklagten sind zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und sind nicht vorbestraft, so dass Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen kann. Nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO kann das Revisionsgericht die Gesetzesänderung zugunsten der Angeklagten berücksichtigen. Die Sache wird daher zur Nachholung der Entscheidung nach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Revisionen der Angeklagten Willi ██ und Elisabeth ████:
Jeder dieser beiden Angeklagten ist wegen Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen Vergehen nach §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG verurteilt worden, und zwar Willi ██ zu einem Jahr Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe, Elisabeth ████ zu sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe.
In verfahrensrechtlicher Beziehung beanstanden beide Beschwerdeführer ungenügende Aufklärung des Sachverhalts (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten haben von den Mitangeklagten ██████ und █████████ Kupferplatten angekauft, die diese in einem Ausbesserungswerk der Bundesbahn gestohlen hatten. In einem weiteren Fall haben sie viermal, dabei fortgesetzt handelnd, von ██████ Metallspäne angekauft, die die Angeklagten ████ und █████ auf die unter I. erörterte Weise im Bundesbahn-Ausbesserungswerk gestohlen und an ███████ verkauft hatten. Zum ersten Fall hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte ███ habe ██████ gefragt, woher das Kupfer stamme; ██████ habe ihm aber darauf keine Antwort gegeben und ███ sei der Sache dann nicht weiter nachgegangen. Im zweiten Fall habe sich ███ überhaupt nicht nach der Herkunft der Abfälle erkundigt. Auch seine Ehefrau, die Angeklagte Elisabeth ████, habe nicht danach gefragt, wenn sie mit ███ verhandelt habe.
Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, dass ███ sich nach der Herkunft der Metalle erkundigt und von ███████ eine glaubhafte Auskunft erhalten habe. Sie rügen, dass das Landgericht den Mitangeklagten ██████ hierzu nicht hinreichend vernommen habe.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil ██████ zu dem fraglichen Punkt gehört worden ist, wie sich aus den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt. Damit, dass er „nicht hinreichend“ vernommen worden sei, kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht begründet werden.
2. Auch die Sachbeschwerden der Angeklagten sind unbegründet.
Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Hehlerei rechtfertigen die Anwendung des § 259 StGB. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dies gilt vor allem von der Behauptung, dass der Ehemann ███ nur gelegentlich in dem Geschäft seiner Ehefrau mitgeholfen habe und nicht befugt gewesen sei, selbständig zu disponieren. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Ehefrau nur deshalb nach außen hin als Teilhaberin auftrat, weil der Ehemann keinen Wandergewerbeschein erhalten konnte, dass aber in Wirklichkeit beide das Geschäft gemeinsam führten und dass der Ehemann auch selbständig ankaufte. Er konnte daher als Hehler bestraft werden (BGHSt 2, 262; 355).
Auch die Ausführungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei in beiden Fällen sind frei von Rechtsirrtum. Aus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass den Angeklagten die Herkunft der ihnen von █████ verkauften Altmetalle aus strafbaren Handlungen in beiden Fällen bekannt war. Den gegenteiligen Angaben der Angeklagten hat das Landgericht nicht geglaubt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf die Aussagen des Vortäters, des Mitangeklagten ████████, die es für glaubwürdig hält, und auf einige weitere Beweisanzeichen. Nur hilfsweise stellt das Landgericht bedingten Vorsatz fest: Auch wenn ███████ falsche Angaben über die Herkunft der Metalle gemacht haben sollte, so hätten die Angeklagten doch mit strafbarem Vorerwerb gerechnet, ihn aber gebilligt, um ein gutes Geschäft zu machen. Diesen Feststellungen widerspricht es nur scheinbar, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der ersten Tat ausführt, die Angeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, dass die Sachen strafbar erworben seien. Der Zusammenhang ergibt, dass das Landgericht nicht den Vorsatz der Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB feststellt, sondern dass es die „Umstände“ als Beweisanzeichen und zur Begründung seiner Überzeugung verwertet, die Angeklagten hätten den strafbaren Vorerwerb gekannt.
Demgegenüber bewegen sich die Ausführungen der Revision nur auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht als Beweisanzeichen für das Wissen der Angeklagten um die strafbare Herkunft der Gegenstände auch den Umstand verwertet hat, dass sie ███████ nicht nach der Herkunft gefragt haben. Verfehlt ist insbesondere der Einwand der Revision, das Landgericht stelle damit zu strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht des Altwarenhändlers. Denn hier handelt es sich nicht um die Frage, ob die Angeklagten fahrlässig im Sinne des § 18 UnedMetG gehandelt haben. Das Landgericht verlangt nicht von den Angeklagten, dass sie sich hätten erkundigen sollen; ihre Straftat besteht nicht darin, dass sie das nicht getan haben. Vielmehr schließt das Landgericht nur aus der Tatsache, dass sie sich nicht erkundigt haben, in Verbindung mit anderen Umständen auf den Vorsatz der Angeklagten. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG hat das Landgericht richtig angewandt. Die Verpflichtung zur Buchführung nach § 6 trifft auch den Vertreter im Sinne des § 151 GewO (§ 12 UnedMetG), auch den nur gelegentlichen Vertreter (BGH NJW 1953, 552). Aus den Urteilsfeststellungen geht hervor, dass Frau █████ sich mit ihrem Ehemann in die Betriebsleitung teilte, dass der Ehemann selbständig ankaufte und ihr ständiger Vertreter war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Der Angriff gegen die Strafzumessung, die Strafen seien übergesetzt, insbesondere bei dem Ehemann, geht fehl. Die Strafzumessung ist Ermessensentscheidung und nur insoweit nachprüfbar, als sie durch Verletzung einer Rechtsnorm beeinflusst war. Eine solche ist hier nicht ersichtlich.
3. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt bei keinem der beiden Angeklagten in Betracht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass sie die Taten aus einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse hervorgerufenen Notlage heraus begangen hätten (§ 3 StrFrG 1954). Die Anwendung des § 2 scheidet wegen der Strafhöhe aus.
Hinsichtlich der Angeklagten Elisabeth ████ wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil bei ihr nach dem oben I. Ausgeführten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) in Betracht kommen kann.
| Krauss | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |