Revision: Verjährung bei sexuellem Missbrauch; Zurückverweisung wegen Gewaltfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/80
- Datum
- 09.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten sind die nach dem bisherigen Recht maßgeblichen kürzeren Verjährungsfristen anzuwenden; spätere verlängernde Regelungen wirken nicht zuungunsten des Täters rückwirkend (Art. 309 EGStGB).
Wird ein früherer Straftatbestand durch Gesetzesänderung in eine andere Vergehen-/Verbrechenskategorie eingeordnet, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der für die Tat zum maßgeblichen Rechtslage; ist diese Frist abgelaufen, ist die Verfolgung insoweit ausgeschlossen.
Sind für verschiedene in Betracht kommende Tatbestände unterschiedliche Verjährungsfristen maßgeblich, ist die Verfolgung nur insoweit zulässig, als die Verjährungsfrist für den jeweils in Betracht kommenden Straftatbestand noch nicht abgelaufen ist.
Die Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen zur Anwendung von Gewalt oder Drohung enthalten; bloße pauschale Ablehnungen reichen nicht aus, sodass bei unklaren Feststellungen das Revisionsgericht aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 8. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 557/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Karl aus ███ ███, dort geboren am ███ █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Strafverfolgung, soweit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, verjährt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Jugendkammer hat übersehen, dass die Strafverfolgung nach § 176 StGB verjährt ist. Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzt sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 StGB n.F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die, wie hier, vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, 804). Die somit fünfjährige Verjährungsfrist war aber bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am 13. März 1980 unterbrochen worden ist (vgl. Bl. 21 d.A.). Denn die Tat des Angeklagten war spätestens Ende 1973 beendet (UA S. 4).“
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 – 4 StR 206/79).
Das Verfahren kann gleichwohl nicht, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat, eingestellt werden. Nach den Urteilsfeststellungen erscheint es nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte – entgegen der Ansicht des Landgerichts – mit seinen Handlungen auch den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., dem gegenüber – soweit die reguläre Strafandrohung in Betracht kommt – § 178 StGB n.F. nicht die mildere Vorschrift ist (vgl. BGH NJW 1975, 1174), erfüllt hat.
Es kann dabei offen bleiben, ob die knappen Feststellungen zu den Drohungen, mit denen der Angeklagte Gabriele █████ veranlasst hat, seinen sexuellen Forderungen nachzukommen, ausreichen, um die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen, diese seien „nicht so schwerwiegend, dass sie den Erfordernissen des § 178 StGB entsprechen würden“ (UA S. 8), oder ob weitere Feststellungen über Art und Umfang der Drohungen erforderlich gewesen wären (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22).
Bei dem festgestellten Sachverhalt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte Gabriele ███ auch mit Gewalt zu den sexuellen Handlungen genötigt hat, insbesondere, █████████ spricht dafür, dass er das Mädchen „indem er ihm den Kopf festhielt“, „gezwungen“ hat, „das Ejakulat, das in seinen Mund floss, zu schlucken“.
Das Landgericht hätte deshalb in den Urteilsgründen näher erörtern müssen, ob Gewaltanwendung im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB vorliegt. Die kurze Mitteilung, es habe „nicht festgestellt“ werden können, „dass der Angeklagte ... Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB angewandt hat“ (UA S. 8), reicht hierfür nicht aus.
Die Strafverfolgung ist – soweit die genannte Strafvorschrift in Betracht kommt – nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist betrug seit der Tat unverändert zehn Jahre (§ 67 Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. → § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 178 StGB n.F.).
Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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