Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes führt zur Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/79
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen auf, da die Tat verjährt ist, und stellt das Verfahren insoweit ein. Der übrige Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verjährungsprüfung ist die zum Zeitpunkt der Tat geltende Gesetzeslage maßgeblich; eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist belebt bereits verjährte Taten nicht.

2

Eine Verjährungsunterbrechung durch eine prozessuale Maßnahme (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) tritt nur ein, wenn die hierfür geeignete Handlung innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgt.

3

Bei Zweifeln über den Tatzeitpunkt ist zugunsten des Angeklagten von dem späteren Tatzeitpunkt auszugehen, was die Beurteilung der Verjährung beeinflusst.

4

Wirkt das Wegfallen einer Einzelstrafe potenziell auf die Höhe der Gesamtstrafe ein, ist der Strafausspruch in seiner Gesamtheit aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Strafmaßes zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 9. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 206/79 in der Strafsache gegen den Schweißer Karl-Heinz Z. ██ aus █████, geboren am ██ █████ 1935 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 9. Juni 1978

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge- 2. hoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen eines weiteren fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen richtet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen kann dagegen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte erstmals an seiner am ███ ████ 1959 geborenen Tochter Christine sexuell vergangen hat, als diese zwischen 12 und 14 Jahre alt war. Da Zweifel über die Tatzeit zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist als Tatzeit ████ 1971 anzusehen. Für diesen Fall ist aber nicht nur die Strafverfolgung nach § 174 StGB, sondern auch nach § 176 StGB verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich auf nur 5 Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a.F.). Darauf, dass ein Verstoß gegen § 176 StGB – anders

als der gegen § 174 StGB – nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 3. Juni 1977 (Bl. 20 d.A.) und erfolgte damit nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Tat."

Dem tritt der Senat bei. Insoweit muss deshalb das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

3. Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs im Übrigen zur Folge. Denn obwohl das Landgericht wegen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen eine angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat verhältnismäßig milde Strafe festgesetzt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die in Wegfall kommende Einzelstrafe wegen des sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen auf die Höhe dieser Strafe ausgewirkt hat.

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

Zitiert von (1)