Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin: Aufhebung von Teilfreisprüchen wegen lückenhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/98
Datum
26.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin erhob Revision gegen einen Teilfreispruch in einem Verfahren wegen vielfacher sexualisierter Übergriffe auf eine Schutzbefohlene. Das BGH erklärt die Revision insoweit für begründet, weil die Strafkammer trotz glaubwürdiger Bekundungen der Geschädigten nicht erschöpfend zur Häufigkeit der Taten Stellung nahm. Weitergehende Angriffe auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Nebenklage nach § 400 Abs.1 StPO unzulässig. Die Sache wird insoweit an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Nebenkläger ist die Anfechtung des Urteils mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen, nach § 400 Abs. 1 StPO verwehrt.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur dann revisionsrechtlich hinnehmbar, wenn sie widerspruchsfrei, klar und erschöpfend ist und sich mit allen festgestellten belastenden und entlastenden Umständen auseinandersetzt.

3

Wenn das Gericht die Bekundungen eines Tatopfers als glaubwürdig erachtet, muss es bei abweichenden Feststellungen zu wesentlichen Punkten (z. B. Tathäufigkeit) die Gründe darlegen; unterbleibt dies, ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

4

Wird ein Freispruch wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 15. Mai 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 556/98 vom 26. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1999, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Waltrop als Nebenklagevertreter, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 15. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 86 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von weiteren 119 Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen hat es ihn freigesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Soweit sich die Nebenklägerin mit der Sachrüge und der nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Aufklärungsrüge gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit und damit gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, ist die Revision unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist dem Nebenkläger die Urteilsanfechtung mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, verwehrt.

2. Dagegen hat die Revision der Nebenklägerin insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Teilfreispruch richtet.

Mit der zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten auf der Grundlage der Angaben der Geschädigten im Ermittlungsverfahren insgesamt 205 Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden. Obwohl die von der Strafkammer als glaubwürdig angesehene Nebenklägerin diese Anzahl von Einzeltaten in der Hauptverhandlung bestätigt hat, ist das Landgericht „zugunsten des Angeklagten ... von der geringeren Anzahl, entsprechend seinem Geständnis, ausgegangen“ (UA 9). Dieser hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, im Tatzeitraum mindestens dreimal monatlich seine Stieftochter sexuell missbraucht zu haben. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass der Beginn der Übergriffe erst im Jahre 1995 gewesen sei, ist ihm das Landgericht allerdings nicht gefolgt, sondern hat es seinen Feststellungen die durch weitere Beweismittel bestätigten Bekundungen der Nebenklägerin zugrunde gelegt, wonach die Missbrauchshandlungen bereits im August 1994 begonnen haben. Eine Begründung dafür, warum die Strafkammer nicht auch hinsichtlich der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe von den Bekundungen der ausdrücklich als „sehr glaubwürdig“ (UA 9) angesehenen Nebenklägerin ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft und hält – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1998 hingewiesen hat – rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob dem Tatrichter bei der Würdigung der Beweise Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, 20; BGH StV 1994, 580). Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich dabei mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom 29. September 1998 – 1 StR 416/98; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 38). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente – wie hier die konstanten Bekundungen der vom Gericht für sehr glaubwürdig gehaltenen Geschädigten – ohne Erörterung hinweggeht, ist demnach fehlerhaft.

Der Senat hebt den Freispruch daher auf und verweist die Sache insoweit an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück. Sollte das Landgericht zur Verurteilung wegen weiterer Fälle gelangen, so wird es unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1976 – 2 StR 572/76 – und Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 350/95).

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic

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