Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch bei Vergewaltigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 572/76
Datum
11.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen einen Freispruch in einem Vergewaltigungsverfahren ein. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Landgericht eine rein abstrakte Möglichkeit eines anderen Täters überbewertete und die Beweiswürdigung dadurch fehlerhaft war. Die vom Senat als erheblich angesehenen Indizien sprechen für die Täterschaft des Angeklagten. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; bei Verurteilung ist eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs steht der richterlichen Feststellung der Täterschaft nicht entgegen, wenn deutliche Beweisanzeichen für die Täterschaft vorliegen.

2

Bei der Würdigung entlastender Angaben zugunsten eines konkret benannten Dritten sind dessen Aussage und gegebenes Alibi vorrangig zu prüfen; abstrakte Vermutungen über einen unbekannten Dritten rechtfertigen keinen Freispruch.

3

Hat das Gericht bei der Beweiswürdigung eine rein abstrakte, praktisch nicht erhellende Möglichkeit übermäßig gewichtet, ist der Freispruch wegen Rechtsfehlern aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

4

Werden in einer erneuten Verurteilung weitere bereits abgeurteilte Taten einbezogen, sind die Einzelstrafen im selben Verfahren zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (vgl. § 53 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 17. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Bernhard Eberhard F ███ aus Bod ██████████, dort geboren ████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baungarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am ███████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 17. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter IV. der Urteilsgründe behandelten Fall freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sch. hat es den Angeklagten freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch hat die Nebenklägerin Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Dafür, dass der Angeklagte der Täter war, sprechen im Wesentlichen folgende Beweisanzeichen: Die am 15. August 1975 gegen 11.15 Uhr in der Wohnung der Verletzten in Fulda begangene Tat wurde von einem Mann verübt, der mit dem Kraftwagen des Angeklagten zur Wohnung der Verletzten gefahren war und sich mit diesem Wagen nach Begehung der Tat von dort entfernt hatte. Der Angeklagte befand sich an diesem Tage mit seinem Kraftwagen in Fulda. Er konnte nicht nachweisen, dass er zur Zeit der Tat nicht auch am Tatort gewesen war. Bei der ersten Gegenüberstellung zugleich mit mehreren anderen jungen Männern bezeichnete die Verletzte ihn als möglichen Täter. Bei einer Unterhaltung mit einem Freund im Anschluss an den Zeitungsbericht über die Tat gab der Angeklagte zutreffende Einzelheiten über den Tatort und die Tatausführung an, die der Veröffentlichung nicht zu entnehmen waren. Überdies stimmte, was die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung übergeht, die Tat in Äußerlichkeiten der Ausführung mit der rechtskräftig abgeurteilten Tat zum Nachteil von Karin K. (Fulda) überein.

Das Landgericht hat die Nichtverurteilung des Angeklagten trotz dieser schwerwiegenden Beweisanzeichen in erster Linie damit begründet, dass es die Tatbegehung durch einen anderen Mann nicht ausschließen könne, dem der Angeklagte in Fulda zeitweilig seinen Kraftwagen überlassen habe. Es hat dabei zunächst auf einen gewissen █████████████████ hingewiesen, dem der Angeklagte in Fulda zeitweilig ██████ Kraftwagen überlassen haben will und der ihn angeblich danach von der Tat berichtet hat. Das von zwei Zeugen bestätigte Alibi des ██ hat die ███████████ nicht gelten lassen. Auch der Bekundung der Verletzten, ██████ scheide als möglicher Täter aus, hat sie keine entscheidende Beweiskraft beigemessen. Sie hat daneben aber auch den Fall für möglich gehalten, dass der Angeklagte ██████ fälschlich beschuldige, um den ihm bekannten richtigen Täter, einen unbekannten Dritten, zu decken.

Diese Erwägung, für die das Landgericht keinen sachlichen Anhalt hatte und der sogar, wie das Landgericht selbst vermerkt, die Tatsache entgegensteht, dass der Angeklagte seinem Freund über die angebliche Tatausführung durch ██████ berichtete, ehe noch ein Verdacht auf ihn – den Angeklagten – gefallen war, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht in Verkennung des Wesens richterlicher Überzeugungsbildung einen rein abstrakt vorstellbaren Zweifel Gewicht gegeben und damit übersehen hat, dass die bloße theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs der richterlichen Feststellung eines durch deutliche Beweise angezeigten Umstands nicht im Wege stehen kann (vgl. BGHSt 10, 208; BGH NJW 1951, 83). Jedenfalls kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es sich auf die Prüfung der Wahrheit der Bezichtigung des durch den Angeklagten beschuldigten ██████ beschränkt und die ganz abseitige „Möglichkeit“ der Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten nicht mit in Betracht gezogen hätte.

Hiernach kann der Freispruch keinen Bestand haben.

Sollte das Landgericht auf die neue Hauptverhandlung zu einer Verurteilung gelangen, so wird es ungeachtet der Rechtskraft der jetzt vorliegenden Verurteilung wegen der beiden früheren Taten eine neue, die drei Einzelstrafen umfassende Gesamtstrafe zu bilden haben. Wenn § 53 StGB von gleichzeitiger Aburteilung spricht, so ist damit eine Verurteilung in demselben Verfahren gemeint (vgl. Schönke/Schröder, 18. Aufl., Rdn. 6).

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaungarten
BGH: Freispruch bei Vergewaltigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen — Themis