Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Mordverurteilung: Heimtücke bei Erdrosselung mit Handtuch verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/65
Datum
06.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war, ob die Tat heimtückisch begangen wurde. Der Senat verneint Heimtücke, weil die Tötung während einer offenen, tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers fehlt. Zudem weist der BGH auf weitere Prüfpflichten (niedrige Beweggründe, Affekt) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückische Tötung setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; fehlt die Arg- und Wehrlosigkeit, liegt keine Heimtücke vor.

2

Arglosigkeit liegt nicht bereits darin, dass das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet; vorausgehende tätliche Auseinandersetzungen können die Arg- und Wehrlosigkeit ausschließen.

3

Die Anhörungsrüge (Revisionsrüge) nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision bestimmte Tatsachen darlegt, die das Revisionsgericht durch Augenschein oder durch Vernehmung bestimmter Zeugen hätte feststellen können.

4

Kann das Merkmal der Heimtücke nicht festgestellt werden, hat das Tatgericht im Wiedererwägungsfall zu prüfen, ob andere Mordmerkmale, etwa das Töten aus niedrigen Beweggründen, vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 5. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Maschinenformer Werner R ██ aus KD, geboren am ███ 1936 in HT, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████, ███████, als Verteidiger, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 5. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass in der bestimmten Revisionsbegründung die Angabe von Tatsachen fehlt, die das Schwurgericht durch einen Augenschein am Tatort oder durch Vernehmung des Kriminalbeamten █████ hätte feststellen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Feststellungen über die Verhältnisse am Tatort, die Einrichtung und die Abmessungen der Wohnung, soweit sie für die Urteilsfindung von Belang waren, konnte das Schwurgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung treffen. Dadurch, dass es während der Vernehmung des Angeklagten die von der Kriminalpolizei am Tatort angefertigten Lichtbilder eingesehen hat, hat es keine Verfahrensvorschrift verletzt.

Die Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, sind unbeachtlich, da das Revisionsgericht nur die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüft.

Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch getötet. Nach der vom Schwurgericht als uniderlegt zugrundegelegten Einlassung des Angeklagten ergriff dieser während eines nächt-

lichen Streites mit seiner Ehefrau, in dessen Verlauf er ihr eine Ohrfeige gegeben und sie mit einem Griff an ihren Hals zurückgestoßen hatte, ein auf einem Stuhl in der Wohnküche liegendes Handtuch und warf es blitzschnell der rückwärts in das Schlafzimmer ausweichenden Frau in der Absicht, sie zu töten, über den Kopf und um den Hals, verknotete es und zog es fest zusammen. Dann warf er die Frau auf ihr Bett. Sie starb sogleich infolge der Strangulation.

Diese Feststellungen ergeben nicht das Merkmal der Heimtücke. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt, um es zu töten. Das „Tückische“ eines solchen Verhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; Urt. v. 4. Dezember 1962 – 2 StR 506/62). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Dem Angriff mit dem Handtuch waren andere Tätlichkeiten des Angeklagten gegen seine Frau unmittelbar vorausgegangen, die zwar nichts lebensbedrohliches an sich hatten, in denen sich aber deutlich eine feindselige Haltung aussprach. Er stand ihr erregt Auge in Auge gegenüber mit dem Handtuch in der Hand, das er zum Schlagen, aber auch zum Erdrosseln benutzen konnte. Nach dem Vorangegangenen konnte sie mit weiteren heftigen Angriffen rechnen. Hiernach war sie im Augenblick des Angriffs auf ihr Leben nicht mehr arglos. Sie rechnete zwar nicht damit, dass ihr der Angeklagte nunmehr nach dem Leben trachtete. Jedoch ist nicht jeder, der im Laufe einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gerade mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, allein deswegen schon arglos.

Der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHSt 7, 218 ausgesprochen, dass arglos derjenige sei, der sich keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war jedoch anders als der vorliegende. Allerdings war auch dort ein Streit mit Tatlichkeiten vorausgegangen. Dieser war aber beendet und die Frau lag ruhend oder schlafend vom Täter abgewandt, als er sie hinterrücks erschlug. Diese Frau war ersichtlich arglos hinsichtlich körperlicher Angriffe überhaupt, sonst hätte sie sich nicht abgewandt, um zu ruhen oder zu schlafen. Auch in dem Fall BGHSt 11, 139 überraschte der Täter das Opfer nach beendetem Streit in hilfloser Lage von hinten, als es sich über eine Waschschüssel beugte. In dem vom 1. Strafsenat mit Urteil vom 29. März 1960, 1 StR 69/60 entschiedenen Fall erkannte das Opfer erst im letzten Augenblick die Absicht des Täters, nachdem es vorher keinen Angriff erwartet hatte. Im Fall LM Nr. 5 zu § 211 StGB hat der Täter das Opfer in Tötungsabsicht einschlafen lassen. Hier dagegen trat der Angeklagte seiner Frau offen entgegen; der Streit zwischen ihnen war auf dem Höhepunkt angelangt. Wer in dieser Weise offener Feindseligkeit begegnet, ist nicht mehr ohne Arg (BGHSt 19, 321; BGH Urt. vom 6. Juli 1956 – 5 StR 435/55).

Die Ehefrau des Angeklagten war auch nicht wehrlos, als der Angeklagte mit dem Handtuch auf sie zuging. Mochte sie auch an Körperkräften unterlegen sein, so konnte sie doch mindestens weiter zurückweichen und laut um Hilfe rufen, wie sie es schon früher öfter getan hatte, wenn der Angeklagte gegen sie handgreiflich wurde. Möglicherweise hatte sie den Angeklagten dadurch zur Besinnung gebracht. Ihre völlige Wehrlosigkeit war, wie auch das Schwurgericht annimmt (UA S. 29), erst eine Folge des tödlichen Angriffs selbst.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes muss demnach aufgehoben werden. Sollte das Schwurgericht auch in der neuen Verhandlung keine Feststellungen treffen können, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen heimtückischer Tötung gestatten, so wird es jedenfalls zu prüfen haben, ob er aus niedrigen Beweggründen getötet hat.

Die Urteilsgründe veranlassen ferner den Hinweis, dass die nur zu Gunsten des Angeklagten als richtig unterstellte, jedoch nicht als richtig erwiesene Einlassung nicht zum Beweis dafür verwendet werden darf, dass bei ihm keine affektiven Erinnerungslücken vorhanden seien. Zu bemerken ist allerdings, dass nach den bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts noch genugend andere Anzeichen dafür vorhanden sind, dass der Angeklagte die Tat nicht in einem sogenannten Affektsturm begangen hat (s. S. 32 f. UA).

Wegen der Zurückverweisung an das Schwurgericht Hagen wird auf BGHSt 20, 252 verwiesen.

FlitnerSanders
WillmsHürxthal

Zitiert (1)