Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen fehlender Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/96
- Datum
- 28.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn eine Revisionsbegründung nicht vorgelegt worden ist.
Ist der Angeklagte nach Urteil ordnungsgemäß belehrt und erhält er Hinweise auf Verfahrensmöglichkeiten (z. B. Aushändigung einschlägiger Formblätter), kann die fehlende Revisionsbegründung nicht mit Unkenntnis gerechtfertigt werden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, wenn die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren rechtskräftigen Einzelstrafen begründet keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten, sofern sie nach den maßgeblichen Vorschriften vorgenommen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 12. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 555/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen iC, Fredy-Franz, geboren am ███ 1961 in Oc, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 12. August 1996 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Juni 1996 in seiner Anwesenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 12. August 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1996 hierzu ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er nach Aktenlage verspätet, nämlich nicht innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist, zulässig ist; er ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 1996 auf der Grundlage von acht rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 12. August 1996 zu Recht als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist. Dem gerichtserfahrenen Angeklagten war nach Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt und zusätzlich das Formblatt STP 75 ausgehändigt worden. Damit war ihm bekannt, dass er seine Revisionsanträge und deren Begründung nach § 345 Abs. 2 StPO auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte anbringen können.
Der Antrag könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Urteil, mit dem lediglich aus acht rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.“
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf Maatz RiBGH Dr. Tolksdorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Steindorf Kuckein Solin-Stojanović