Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, §157 StGB geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage (§153 StGB) verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Falschaussage, rügt jedoch die Rechtsanwendung zur Strafmilderung nach §157 StGB: Entscheidend ist die subjektive Vorstellung der Zeugin über mögliche Folgen wahrheitsgemäßer Aussage. Mangels Ausschluss eines auf diesem Fehler beruhenden Strafausspruchs wird dieser aufgehoben und zur neuen Strafentscheidung zurückverwiesen; die übrigen Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage (§ 153 StGB) sind erfüllt, wenn die äußeren und inneren Merkmale der unrichtigen Bekundung nachgewiesen sind.

2

Eine Strafmilderung nach § 157 StGB hängt nicht von der objektiven Frage ab, ob eine wahrheitsgemäße Aussage zur Feststellung eines Ehebruchs geführt hätte, sondern von der vom Täter bei der Vernehmung vertretenen Vorstellung über die möglichen Folgen.

3

Das Unterlassen, sich im Hauptverfahren ausdrücklich auf einen Eidesnotstand zu berufen, schließt die Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht aus, wenn sich aus der Sachlage die subjektiven Vorstellungen des Täters ergeben.

4

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht entsprechend ausgeführt wird.

5

Beruht der Strafausspruch auf einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der Anwendung einer Strafmilderungsnorm, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Irmgard █████████████████ ███████ aus ███, geboren ██ █████ in ██, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Graf als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage verurteilt worden, weil sie in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute ██████ – 219/51 des Landgerichts in Dortmund – als Zeugin bewusst wahrheitswidrige Bekundungen über die Beziehungen zum Ehemann gemacht hatte. Ihre Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, besonders des § 153 StGB, rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Die äußeren und inneren Merkmale der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) sind rechtsbedenkenfrei nachgewiesen.

Rechtsirrtümlich sind dagegen die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat. Die Strafmilderung auf Grund dieser Vorschrift ist – wie der Tatrichter meint – nicht davon abhängig, ob eine wahrheitsgemäße Bekundung zur Feststellung eines Ehebruchs geführt hätte. Entscheidend sind vielmehr die Vorstellungen, die sich der Täter bei seiner Zeugenvernehmung über die Folgen einer der Wahrheit entsprechenden Aussage gemacht hat. Wenn die Beschwerdeführerin geglaubt hat, sich durch Offenbarung des vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalts des dringenden Verdachts des Ehebruchs und somit einer Strafverfolgung wegen dieses Vergehens auszusetzen, und aus diesem Grunde allein oder zusammen mit anderen Beweggründen die Unwahrheit gesagt hätte, so wäre die Anwendbarkeit dieser Bestimmung grundsätzlich zu bejahen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 – 1 StR 103/52). Dass die Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht selbst auf „Eidesnotstand“ berufen hat, steht gegebenenfalls nicht entgegen; denn sie konnte das nicht tun, ohne sich mit ihrer Verteidigung in Widerspruch zu setzen.

Da nach der Sachlage nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf dem erörterten Mangel beruht, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

GrafEngelsHille
KrummeDr. Heimann-Trosien

Zitiert (1)