Revision: Prüfung der Anwendbarkeit des §157 Abs.1 StGB bei Leugnung des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/52
- Datum
- 13.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit des §157 Abs.1 StGB ist vom Gericht unabhängig von der Leugnung des Angeklagten zu prüfen; der Angeklagte muss den Eidesnotstand nicht selbst geltend machen.
Das bloße Fehlen sonstiger Anhaltspunkte über die Beweggründe einer falschen Versicherung reicht nicht aus, die Anwendung des §157 Abs.1 StGB auszuschließen.
Zweifel darüber, ob der Angeklagte aus der Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung falsch geschworen hat, sind zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Ist das Gericht nicht überzeugt, dass kein Eidesnotstand vorlag, sind Strafausspruch und hierzu getroffene Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 27. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den chem. Prüfer Ewald M. aus Bad ███/S., dort geboren am ██████ ███, wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 27. November 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie bekämpft das sorgfältig begründete Urteil im Wesentlichen mit Ausführungen tatsächlicher Art; diese können nach dem Gesetz in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.
Hingegen hat die Revision Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des § 157 Abs. 1 StGB und damit den Strafausspruch rügt.
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB verneint, weil bei dem Leugnen des Angeklagten und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht habe festgestellt werden können, in welcher Absicht er den Meineid leistete.
Diese Begründung gibt zu Bedenken Anlass. Dass der jede Schuld leugnende Angeklagte nicht selbst den Eidesnotstand des § 157 Abs. 1 für sich geltend machen oder auch nur einen Hinweis in dieser Richtung geben konnte, liegt in der Natur der Sache; er konnte das nicht tun, ohne sich mit seiner Verteidigung in Widerspruch zu setzen. Auch die Feststellung, dass keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, aus welchen Beweggründen der Angeklagte falsch geschworen habe, reicht nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 auszuschließen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer unter den „ehewidrigen“ Beziehungen, die sie in der abschließenden Beweiswürdigung als erwiesen erachtete, Ehebruch mit einbegriffen hat. Denn es ist nicht maßgebend, ob der Angeklagte mit der Ehefrau Schr... im Mehrheit Ehebruch getrieben hat; entscheidend ist vielmehr, dass er, wenn er bei der Zeugenvernehmung in dem Scheidungsverfahren den von dem Landgericht für nachgewiesen erachteten Eheverhalt eingeräumt hätte, sich zumindest in den dringenden Verdacht des Ehebruchs gebracht und der Gefahr einer Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ausgesetzt hätte. Es war Sache der Strafkammer, sich unabhängig von dem Leugnen des Angeklagten eine Überzeugung darüber zu bilden, ob er bei seiner Zeugenvernehmung sich diese Gefahr vorgestellt und, um sie von sich abzuwenden – gleichgültig, ob aus diesem Grunde allein oder zugleich aus anderen Gründen –, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Nur wenn sie die volle Überzeugung erlangt hätte, dass das nicht der Fall war, durfte sie die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 verneinen. Blieben jedoch Zweifel in dieser Beziehung bestehen, musste sie zugunsten des Angeklagten die Anwendbarkeit der Vorschrift bejahen.
Der Strafausspruch musste hiernach zur Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben werden, während die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen war.
| Richter | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |