Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Hinzuverurteilung wegen Autostraßenraubs (§ 316a StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 552/70
Datum
28.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht das Urteil des LG Essen an und begehrte die Verurteilung des Angeklagten wegen Autostraßenraubs (§ 316a StGB). Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte durch Einbiegen auf einen abgelegenen Feldweg, Abstellen des Fahrzeugs und Ausschalten der Scheinwerfer die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte. Die Revision wurde insoweit stattgegeben; der Schuldspruch wurde geändert und der Strafausspruch zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) ist erfüllt, wenn der Täter die eigentümlichen Gefahrenlagen des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs zur Herbeiführung einer besonders schutzlosen Lage des Opfers ausnutzt.

2

Die Einwilligung oder Gutgläubigkeit des Mitfahrers in die Fahrt schließt die Anwendung des § 316a StGB nicht aus; auch Mitfahrer sind vom Schutzbereich erfasst, wenn durch die Verbringung an einen abgelegenen Ort besondere Schutzlosigkeit erzeugt wird.

3

Die strafrechtliche Relevanz der Ausnutzung verkehrsbezogener Verhältnisse bleibt bestehen, wenn der Angriff in engstem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anhalten des Fahrzeugs außerhalb desselben erfolgt.

4

Für die Anwendung des § 316a StGB genügt bereits der Beginn des Unternehmens (Versuch); ein vollendeter Raub ist nicht erforderlich, wenn das Tatunternehmen darauf gerichtet ist, das Opfer durch die Nutzung des Fahrzeugs in eine besonders gefährdete Lage zu bringen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 552/70

in der Strafsache gegen den Installateur Hermann K., geboren am ██ in ███ (Westpreußen), wegen räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juli 1970 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte und der ihm nur flüchtig bekannte Handelsvertreter K. kamen am Abend des 18. Dezember 1969 nach einem gemeinsamen Kneipenbummel durch Gelsenkirchen überein, mit dem Pkw des Angeklagten noch zu anderen Gaststätten in Schalke zu fahren (UA 3, 4, 16). Auf dieser Fahrt entschloss sich der Angeklagte (UA 7), der wusste, dass K. einen größeren Geldbetrag bei sich führte (UA 3), diesen zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Er bog deshalb in einen hinter einem Autokino gelegenen öffentlichen Feldweg ein (UA 4, 10), der auf eine andere Straße zuführt. Als Vorwand gab er an, dass er von einem Polizeifahrzeug verfolgt werde, was jedoch nicht zutraf. Nach ca. 200 m Fahrt auf dem abgelegenen Feldweg (UA 4, 12, 13) hielt er den Wagen an und schaltete das Licht aus. Als der immer noch arglose K. den Wagen verließ, um auszutreten zu gehen, wurde er vom Angeklagten plötzlich von hinten erfasst, zu Boden gerissen und mit einer Krawatte gewürgt (UA 4, 10). Im Verlaufe des weiteren Geschehens gelang es dem Angeklagten, unter Gewaltanwendung von ███ 40,- DM zu erhalten. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw davon, während K. die Polizei alarmierte (UA 5).

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von zwei weiteren ihm zur Last gelegten Taten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316a StGB).

Die insoweit beschränkt eingelegte Revision hat Erfolg.

Wie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 11/12), erfüllt der von ihr festgestellte Sachverhalt bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autostraßenraub alle Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB. Die Gründe, aus denen das Landgericht gleichwohl die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat, halten näherer Überprüfung nicht stand.

§ 316a StGB stellt, wie seine Entstehungsgeschichte aufzeigt, eine Maßnahme dar, um das Verbrecherunwesen und Rowdytum auf den Straßen zu bekämpfen. So sollen alle am Kraftfahrverkehr teilnehmenden Personen, Fahrzeugführer (BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84) und Mitfahrer (BGHSt 13, 27, 29, 30; 15, 322, 324) vor einem Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung umfassend geschützt werden, sofern der Täter, der auch der Führer des Kraftfahrzeuges selbst sein kann (BGHSt 15, 322), dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

Dieses letztere Merkmal des objektiven Tatbestandes des Autostraßenraubs ist stets dann erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 18, 170, 171). Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall fraglich sein (vgl. BGHSt 22, 114, 117; BGH NJW 1969, 1679; LM StGB § 316a Nr. 12).

Hier hat jedoch der Angeklagte als der das Fahrzeug beherrschende Lenker zweifelsfrei eine solche Gefahrenlage für sein verbrecherisches Unternehmen ausgenutzt, auch wenn er erst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks heraus den Tatentschluss fasste. Indem er in einen abseits gelegenen Feldweg einbog, dort an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle den Wagen anhielt und die Scheinwerfer ausschaltete, nahm er die Möglichkeiten, die die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr bietet, wahr und brachte dadurch sein argloses Opfer in eine Lage besonderer Schutzlosigkeit (BGHSt 5, 280, 281).

Nach der Meinung der Strafkammer soll eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in den Fällen nicht in Betracht kommen, in denen der Täter wie hier sein Opfer unter einem Vorwand in eine solche Gefahrenlage gebracht hat, weil er dann weniger die Mitfahrt seines Opfers in dem Pkw als vielmehr dessen Gutgläubigkeit ausgenutzt habe. Dass die Gutgläubigkeit und das Einverständnis des Opfers mit der Fahrt die Anwendbarkeit des § 316a StGB dann nicht ausschließen können, wenn der Fahrzeugführer selbst das Opfer ist, ergibt sich jedoch schon daraus, dass die Vorschrift anderenfalls gerade in den typischsten Fällen des Autostraßenraubes unanwendbar wäre: Der Taxifahrer, der seinen Fahrgast gutgläubig zu dem ihm angegebenen Fahrtziel bringt und dort von ihm überfallen wird, müsste des Schutzes des § 316a StGB entbehren, weil er an sich mit der Fahrt zum Tatort durchaus einverstanden war. Wird aber der Fahrzeugführer durch § 316a StGB ohne Rücksicht darauf geschützt, ob er während der gesamten Fahrt gutgläubig und deshalb mit der Fortsetzung der Fahrt bis zum Tatort einverstanden war oder nicht, dann kann für den Mitfahrer, dem § 316a StGB denselben Schutz zuteil werden lässt wie dem Fahrzeugführer und für den die durch seine Verbringung an einen abgelegenen Ort geschaffene Gefahrenlage die gleiche ist, nichts anderes gelten.

Der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts hat überzeugend darauf hingewiesen, es sei kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, dass der Mitfahrer, der infolge seiner Gutgläubigkeit die Gefahr seiner Vereinzelung und der Nichterreichbarkeit fremder Hilfe am Tatort gar nicht erkennt und sich deshalb auf den ihm drohenden Angriff nicht einstellen kann, weniger schutzbedürftig sein soll als der Fahrtteilnehmer, der sich der verbrecherischen Absicht des Fahrzeugführers im Verlauf der Fahrt bewusst wird und deshalb von diesem Zeitpunkt an mit der Fortsetzung der Fahrt nicht mehr einverstanden ist. Das Tatbestandsmerkmal „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ kann somit nicht von der fehlenden Gutgläubigkeit und dem fehlenden Einverständnis des Opfers mit der Fahrt abhängig gemacht werden.

Ebensowenig fällt ins Gewicht, dass der Angriff auf den Mitfahrer K. nicht innerhalb des Kraftwagens, sondern in dessen unmittelbarer Nähe, aber in engstem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten des Wagens erfolgte. Denn dadurch wurde die nahe Beziehung der Tat zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel nicht aufgehoben (BGHSt 13, 27, 30; 19, 191, 192; 22, 114, 116). Unter diesen Umständen reicht es für die Anwendung des § 316a StGB aus, wenn, wie die Strafkammer hervorhebt, die Benutzung des Kraftfahrzeuges für den Täter „nur“ ein Mittel war, die durch besondere Schutzlosigkeit des Opfers gekennzeichnete Gefahrenlage herbeizuführen (BGHSt 5, 280, 281). Dass auch andere, nicht am Kraftfahrzeugverkehr beteiligte Personen, wie die von dem Landgericht beispielsweise angeführten Fußgänger, in eine gleiche Lage kommen können, ändert daran nichts. Der Autostraßenraub hat insoweit gegenüber dem Raub und der räuberischen Erpressung, deren Begehung er dient, eine eigene tatbestandliche Ausgestaltung erfahren (BGHSt 18, 170, 172).

Das übersieht die Strafkammer, wenn sie der Auffassung ist, die Beraubung eines anderen auf einer abgelegenen Straße, also nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs, werde durch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB abschließend geregelt, so dass für die gleichzeitige Anwendung des § 316a StGB kein Raum mehr sei. Die Verurteilung aus § 316a StGB setzt nicht voraus, dass es zur Beraubung gekommen ist; es genügt vielmehr, dass der Täter mit dieser Zielrichtung einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit seines Opfers begonnen hat. Einen solchen Versuch, der sich als Unternehmen des Autostraßenraubs darstellt (§ 46a StGB), hatte der Angeklagte schon begangen, ehe er zur unmittelbaren Ausführung des Angriffs überging.

Fasst ein Täter wie hier seinen Tatentschluss erst während der Fahrt, so beginnt er mit der Ausführung seines räuberischen Vorhabens spätestens dann, wenn er als Fahrzeugführer das Opfer in dem in seinen Tatplan einbezogenen Kraftfahrzeug zu einer von ihm für geeignet gehaltenen Stelle fährt, um es dort – wenn auch außerhalb des Fahrzeuges – zu überfallen. Denn dann ist die Gefahr des Raubüberfalles dem Opfer so nahe gerückt, dass es durch die bevorstehende Herbeiführung des Enderfolges unmittelbar gefährdet ist. Hat der Täter zum Beispiel mit Angriffsvorsatz den Kraftwagen in Bewegung gesetzt oder in ihm Platz genommen, so ist das Unternehmen des § 316a StGB bereits vollendet (BGHSt 6, 82, 84; BGH a. a. O.).

Bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts wäre aber der Täter, der mit seinem Kraftfahrzeug das Opfer an eine einsame Stelle verbracht und es dort unmittelbar nach dem Aussteigen entsprechend seinem von vornherein gefassten Plan tatsächlich beraubt hat, aus der milderen Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen. Dagegen müsste gegen den Täter, der sein Opfer innerhalb des Fahrzeuges berauben wollte, diesen Plan aber nach Beginn der Fahrt wegen irgendwelcher äußerer Ereignisse (also nicht „aus freien Stücken“ § 316a Abs. 2 StGB) aufgeben musste, die strengere Vorschrift des § 316a StGB Anwendung finden. Dass ein solches Ergebnis das Rechtsgefühl nicht befriedigen könnte, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Der Hinweis der Strafkammer auf das Übermaßverbot geht fehl. Dieses findet seine Grenze am gesetzlichen Strafrahmen. Der Gesetzgeber, der zuletzt in dem ersten Strafrechtsreformgesetz eine größere Anzahl von Strafandrohungen gemildert und § 316a Abs. 2 StGB neu gefasst hat, hat an der Mindeststrafe für § 316a StGB festgehalten. Hieran ist der Richter gebunden (vgl. BGHSt 15, [REDACTED]).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt somit, dass der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB vorsätzlich verwirklicht hat. Dieses Verbrechen steht mit der vom Landgericht rechtsirrtumsfrei als räuberische Erpressung gewerteten weiteren Handlung des Angeklagten in Tateinheit (BGHSt 14, 386, 391). Da hiervon bereits die Anklage ausgeht, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern.

Im Strafausspruch muss hiernach das Urteil, wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts beantragt hat, aufgehoben werden.

Justizangestellter Co.BörtzlerHirxthal
MeyerMayrSalger

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