Revision gegen Verurteilung wegen Autostraßenraubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/74
- Datum
- 03.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ‘Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs’ (§ 316a Abs.1 StGB) genügt, dass der Täter das Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel im Tatplan einsetzt, um das Opfer an eine vom Täter als geeignet gehaltene Stelle zu verbringen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Tat an einem ‚einsamen Ort‘ stattfindet; die Ausnutzung kann bereits vorliegen, wenn der Täter wegen Dunkelheit oder kurzer Standzeit mit geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit rechnet.
Die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs kann auch durch spontane Eingebung ohne langfristige Planung erfolgen.
Die vom Täter vorgetragene Vorstellung eines Anspruchs auf das entnommene Geld (z. B. Kostenbeteiligung) schließt die Zueignungsabsicht nicht aus, wenn die tatrichterlichen Feststellungen dieser Vorstellung keinen Raum lassen.
Bei der Strafzumessung kann die Verwendung der erlangten Mittel zu persönlichen Vergnügungen strafschärfend und ein vorheriges straffreies Vorleben strafmildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Lazar P ██, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████ 1949 in █, Kreis █, Jugoslawien, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Strafkammer hat zwar in ihrem Urteil nicht näher erläutert, worin sie die zur Tathandlung des § 316a Abs. 1 StGB gehörende „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erblickt. Dass der Angeklagte den Raubüberfall auf seinen Mitfahrer ███ in seinem haltenden Kraftwagen beging, dessen rechte Seitentür er zuvor verriegelt hatte, würde für sich allein die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nicht rechtfertigen, wie die Revision an sich zutreffend vorbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1965 – 2 StR 539/64; Hüner in LM StGB § 316a Nr. 12; LK 9. Aufl., § 316a Anm. 22). Dazu muss die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191, 192; 22, 114, 116).
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben jedoch mit ausreichender Deutlichkeit, dass dies hier der Fall war. Danach hat der Beschwerdeführer den Plan, ██████ zu berauben, spätestens gefasst, als er erstmals auf der Standspur der Autobahn anhielt, um seinem weiteren Fahrtgenossen S. M. Gelegenheit zum Austreten zu geben. In Durchführung seines Plans fuhr er mit S. M. allein etwa 150 m auf der Standspur weiter, hielt dann erneut an und nahm unter Anwendung von Gewalt dessen Geld aus der Innentasche der Jacke.
Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass dem Angeklagten der erste Haltepunkt für die Durchführung seines rauberischen Vorhabens nicht günstig erschien, sei es, dass er die Entdeckung der Tat durch S. M. befürchtete, sei es, dass er darüber hinaus mit dessen Eingreifen zugunsten des Opfers rechnete, und dass er deshalb etwa 150 m weiter zu einer Stelle fuhr, die ihm für sein Unternehmen mehr zusagte. Damit hat er aber den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes eingesetzt, indem er mit ihm das Opfer an eine von ihm als geeignet angesehene Stelle verbrachte.
Entgegen der Meinung der Revision steht es der Anwendung des § 316a StGB nicht entgegen, dass die Tat nicht an einem „einsamen Ort“, sondern auf der Standspur der Autobahn begangen wurde (vgl. BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 171). Der Angeklagte hielt den Tatort jedenfalls für geeignet. Er konnte davon ausgehen, dass sich kein Vorbeifahrender um die Vorgänge in dem nur kurze Zeit auf der Standspur haltenden Kraftfahrzeug kümmern werde, zumal zur Tatzeit bereits völlige Dunkelheit herrschte. Dass er die Tat nicht von langer Hand geplant und sorgfältig vorbereitet hatte, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Es genügt die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, welche die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (BGHSt 15, 322, 324; BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 – 4 StR 552/70).
Bei ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe ███████ das Geld lediglich als „Kostenbeteiligung an dem Unternehmen“ weggenommen, ihm habe deshalb die Absicht gefehlt, es sich rechtswidrig zuzueignen, beachtet die Revision nicht die Feststellungen des Tatrichters. Danach hatte ███ seine beiden Begleiter schon während der Einkehr in einem Gasthaus in H. darauf hingewiesen, dass er sich außer an dieser Zeche an keinen weiteren Unkosten mehr beteiligen werde. Mit dem Vorhaben, zum Besuch von Jugoslawinnen nach S. zu fahren, war er nicht einverstanden, bestand vielmehr darauf, dass ihn der Angeklagte nach ██████ zurückbringe. Diese Feststellungen lassen für die von der Revision behauptete Vorstellung des Angeklagten, ihm stehe gegen ███████ ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten zu, keinen Raum.
Dass der über ein ausreichendes Einkommen verfügende Beschwerdeführer seinem Landsmann ███ dessen Geld wegnahm, um damit „augenblicklichen Vergnügungen nachgehen zu können“, durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigen. Sein strafreies Vorleben hat sie dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten (Bl. 8 UA).
Auch über das Einzelvorbringen der Revision hinaus hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lassen.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |