Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 551/80
Datum
27.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und rügt Verfahrensfehler sowie die Beweiswürdigung. Zentral sind die Verwertbarkeit früherer Aussagen eines Mitangeklagten und das Zeugnisverweigerungsrecht eines angehörigen Zeugen. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer durfte die Aussagen des Mitangeklagten für glaubhaft halten; Verfahrensrügen sind nicht substantiiert nachgewiesen; das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO erstreckt sich zugunsten anderer Mitbeschuldigter bei Verfahrenszusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer kann sich zur Überzeugungsbildung auf frühere Angaben eines Mitangeklagten stützen, wenn sie deren Glaubhaftigkeit geprüft und festgestellt hat.

2

Verfahrensfehler sind vom Rügenführer substantiiert nachzuweisen; für nicht nachgewiesene Verfahrensrügen findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung.

3

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wirkt auch zugunsten anderer Mitbeschuldigter, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigungen bestand.

4

Die vorübergehende formelle Trennung bereits verbundener Verfahren hebt nicht die Wirkungen einer zuvor begründeten Verfahrensverbindung auf.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 6. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 551/80 vom 27. November 1980 in der Strafsache gegen den Schrotthändler Otto ████████ aus ████████, geboren am ███ 1930 in ████, wegen Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 6. Mai 1980 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. § 261 StPO Die Überzeugung, dass der die Tat leugnende Angeklagte der Mittäter der Urkundenfälschung sei, hat die Strafkammer in erster Linie aus Erklärungen des früheren Mitangeklagten ███████ gewonnen, der kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hat. █████ hat nach den Urteilsfeststellungen bekundet, in früheren polizeilichen Vernehmungen habe er zwar den Beschwerdeführer MC) als den Hersteller der TÜV-Eintragungen und Lieferanten der Plaketten bezeichnet; in Wirklichkeit habe es sich dabei jedoch nicht um MC), sondern um einen Unbekannten gehandelt (UA 9, 10). Die Strafkammer ist von der Richtigkeit der früheren Erklärungen █████████ überzeugt (UA 11 ff.). Gegen diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Behauptung der Revision, der Mitangeklagte Jérling habe die Erklärungen, auf die sich die Strafkammer stützt, zu der Zeit abgegeben, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war, ist nicht bewiesen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die am 2. Januar 1980 getrennten (Bd. IV Bl. 349) Verfahren zwar erst am zweiten und letzten Verhandlungstag, dem 29. April 1980, auch förmlich wieder verbunden worden; danach, nämlich im Anschluss an eine Ortsbesichtigung wieder im Sitzungssaal, sagten „die Angeklagten“ jedoch „weiter zur Sache aus“ (Bd. V Bl. 14 - 16). Was sie im Einzelnen bei dieser Gelegenheit ausgesagt haben, kann der Senat nicht mit Sicherheit feststellen. Die von ihm eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht ██████ vom 18. November 1980 und des Richters am Landgericht ███████ vom 20. November 1980 geben keine eindeutige Auskunft. Danach lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der frühere Mitangeklagte ███████ bei dieser seiner letzten Aussage zur Sache im wieder verbundenen Verfahren die den Beschwerdeführer betreffenden Erklärungen abgegeben hat. Da Verfahrensfehler aber nachgewiesen werden müssen, der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt für sie nicht (BGHSt 16, 164, 165, 167), kann die Verfahrensrüge hier keinen Erfolg haben.

2. § 338 Nr. 7 StPO Mit Recht hat die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vernehmung des Karl ██████ als Zeuge als unzulässig abgelehnt, nachdem dieser unter Berufung auf seine Schwägerschaft mit dem früheren Mitangeklagten ████████████ die Aussage verweigert hatte (Bd. V Bl. 9). Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) wirkt sich bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf auch zugunsten anderer Mitbeschuldigter aus, sofern in irgendeinem

Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigungen bestanden hat (BGH NJW 1974, 758). Das war hier der Fall. Nachw. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer MC) und den Mitangeklagten waren am 26. November 1979 wegen Sachzusammenhangs verbunden worden (Band IV Bl. 338, 339). Dass sie zu der Zeit, als die Vernehmung des Zeugen anstand, vorübergehend wieder getrennt war, ist rechtlich bedeutungslos.

II.

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch eine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (1)