Revision verworfen: Zeugnisverweigerung nach §52 StPO und Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/84
- Datum
- 19.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO steht dem Angehörigen eines Tatverdächtigen in Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten nur zu, wenn der Angehörige des Zeugen in irgendeinem Stadium formell Mitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist.
Unterbleibt eine solche formelle Mitbeschuldigtenstellung, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht und das Nichterteilen einer Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO begründet keinen Verfahrensfehler.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist auf rechtliche Fehler beschränkt; tatrichterliche Würdigungen sind nur auf eklatante Bewertungsfehler zu korrigieren.
Bei der Strafzumessung darf die Abschreckungswirkung für andere Täter berücksichtigt werden; dies ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie mit dem Grundsatz der Schuldangemessenheit vereinbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. März 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Osman Y, geboren 1937 in █████████████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C_______ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. September 1984,
Justizangestellte(____) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Rüge der Verletzung des § 52 StPO
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Zeugin Ingetraut Kara, die Ehefrau des der Mittäterschaft an der dem Angeklagten angelasteten Tat verdächtigen Mustafa KÇ, nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt wurde. Denn sie hatte im Verfahren gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angehörige eines Tatverdächtigen im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger ist, das Zeugnis nur dann verweigern, wenn der Angehörige des Zeugen in irgendeinem Stadium des Verfahrens formell Mitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll (BGH NJW 1974, 758; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1977 – 2 StR 440/77 – und Urteil vom 27. November 1980 – 4 StR 551/80). Das war hier nicht der Fall: Nachdem schon die Kriminalpolizei von Anfang an gegen den Angeklagten und andere Tatverdächtige, darunter Mustafa ████, in getrennten Verfahren ermittelte, wie ihrem Einleitungsvermerk vom 24. Juli 1980 (Bd. I Bl. [REDACTED] der Akten) zu entnehmen ist, richtete sich das Ermittlungs- und Strafverfahren 164 Js 362/80 (= KLs 108 Js 11/84) ausschließlich gegen den Beschwerdeführer, während gegen Mustafa KÇ unter dem Aktenzeichen 163 Js 665/80 ermittelt wurde.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Erörterung bedürfen, soweit die Revision den Schuldspruch angreift, nur die beweiswürdigenden Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten, er habe den Inhalt der Tasche, die die Zeugin Ka nach Deutschland bringen sollte, nicht überprüft (UA S. 9). Diese Einlassung sieht die Strafkammer als widerlegt an, auch wenn sie sie, sprachlich ungenau, nur als „äußerst unwahrscheinlich“ bezeichnet. Dies ergibt sich zum einen aus der weiteren Angabe, die Einlassung sei „als Schutzbehauptung zu werten“ (UA S. 9), womit ersichtlich eine unrichtige Schutzbehauptung gemeint ist, zum anderen aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte und KÇ geplant hatten, ca. 25 kg Haschisch in der Tasche nach Deutschland bringen zu lassen (UA S. 5), und dass der Angeklagte selbst der Zeugin Ka**** die Tasche aushändigte (UA S. 6).
Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Strafkammer hat nicht verkannt, sondern ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 14), dass „der Gesichtspunkt der Abschreckungswirkung der Strafe für andere Rauschgifttäter“ nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen war.
| Möls | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |