Treffer
BGH Beschluss

Revision: Raub in Nötigung umqualifiziert, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 550/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hält die Feststellungen zur Zueignungsabsicht für unzureichend und schließt wegen eines möglichen Tatbestandsirrtums eine Verurteilung wegen Raubes aus. Die Schuldsprüche werden in Nötigung geändert, die Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; einem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung kann den Vorsatz für Raub oder räuberische Erpressung ausschließen, wenn die Täter subjektiv glaubten, einen (auch nicht durchsetzbaren) Anspruch auf die Wegnahme zu haben.

2

Sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite derart, dass ein Tatbestandsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verurteilung wegen Raubes bzw. räuberischer Erpressung nicht in Betracht.

3

Ergeben die tatsächlichen Feststellungen, dass der objektive Tatbestand eines milderen Delikts (z. B. Nötigung, § 240 StGB) erfüllt ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern.

4

Die Abänderung des Schuldspruchs führt, soweit sie den Regelstrafrahmen mildert, zur Aufhebung der Strafaussprüche und gegebenenfalls zur Zurückverweisung wegen neuer Strafzumessung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine niedrigere Strafe hätte erkannt werden können.

5

Eine Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn die Angeklagten sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätten verteidigen können (§ 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 22. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 550/92 vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

███ Danny, geboren am [REDACTED] 1968 in [REDACTED], und Michael, aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1967, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1992 gemäß §§ 44 Satz 1, 349 Abs. 2 und 4

Tenor

Dem Angeklagten Re wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 21. September 1992 ist damit gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli 1992 a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten █████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte S. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

Die vom Angeklagten Smolin erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weist keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche wegen Raubes können jedoch keinen Bestand haben. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben, als sie ihrem Opfer unter Gewaltanwendung das Geld wegnahmen. Vielmehr glaubten sie, auf eine entsprechende Zahlung einen wenn auch nicht durchsetzbaren Anspruch zu haben (UA S. 7, 15).

Haben sie aus diesem Beweggrund gehandelt, muss eine Verurteilung wegen Raubes (aber auch wegen räuberischer Erpressung) aus subjektiven Gründen ausscheiden, weil diese Vorstellung einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung begründen würde (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1992 – 2 StR 558/91; BGH NStZ 1982, 380 jew. m. w. N.).

Angesichts der bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließt der Senat aus, dass insoweit weitere, einen Tatbestandsirrtum ausschließende Feststellungen getroffen werden können. Eine Verurteilung der Angeklagten gemäß §§ 249, 250 StGB scheidet deshalb aus.

Das Verhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527; BGH, Beschluss vom 31. Januar 1992 – 2 StR 558/91). Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Der Senat kann angesichts des milderen Regelstrafrahmens, der nunmehr der Strafzumessung zugrunde gelegt werden muss, nicht sicher ausschließen, dass auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

StPOMeyer-GoßnerTolksdorf
SalgerNehmTepperwien

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