Treffer
BGH Beschluss

Revision: Raubvorwurf entfällt, Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung und Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 558/91
Datum
31.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schweren Raubes an. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen keinen eindeutigen Zueignungswillen erkennen lassen und hob die Raubverurteilung auf. Stattdessen änderte der Senat den Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit dem Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung handelt; liegt die Möglichkeit nahe, der Täter habe lediglich die Wiederherstellung eines vermeintlichen Besitzrechts gewollt, schließt dies den Zueignungsvorsatz aus.

2

Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern; ein vom Täter gehaltener Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Bereicherung kann einen Tatbestandsirrtum bilden und den erforderlichen Vorsatz ausschließen.

3

Fehlt der Zueignungs- oder Bereicherungswille, kann das gleiche Verhalten dennoch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) und gegebenenfalls der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.

4

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO den Schuldspruch selbst ändern, wenn hierdurch der Angeklagte nicht benachteiligt wird und die geänderte Tatbeurteilung seine Verteidigung nicht anders hätte beeinflussen können; eine Änderung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen, wenn die Strafzumessung neu vorzunehmen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 558/91 vom 31. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██████████████ Günther geboren am ███ 1962 in ██████████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der a) Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend, dass der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat (oder sich im Sinne des § 255 StGB zu Unrecht bereichern wollte), als er unter Gewaltanwendung dem Zeugen ███ den Pflug wegnahm.

Dieser Pflug war nach den Feststellungen zwar ihm verkauft worden, mangels vollständiger Zahlung des Kaufpreises aber nicht in sein Eigentum gelangt. Der Verkäufer hatte das Gerät sodann an das Tatopfer veräußert. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Angeklagte die frühere Besitzlage wiederherstellen wollte und glaubte, ein Recht dazu zu haben, da ihm der Pflug widerrechtlich entzogen worden sei. Dafür spricht unter anderem, dass das Landgericht das Ziel des gewalttätigen Vorgehens des Angeklagten nicht eindeutig feststellen konnte, vielmehr davon ausging, dass der Angeklagte „den Pflug in seinen Besitz bringen wollte“ (UA S. 8), „sich den Pflug verschaffen wollte“ (UA S. 8), „es ihm auf die Brlangung des Pfluges ankam“ (UA S. 13), „den Pflug zurückholen wollte“ (UA S. 22).

Aufgrund dieser Feststellungen ist – zugunsten des Angeklagten – davon auszugehen, dass er nicht, wie es § 249 StGB voraussetzt, den Pflug sich „zueignen wollte“, sondern nur den früheren Besitzzustand wiederherstellen wollte.

Auch eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB tragen die Feststellungen nicht zweifelsfrei. Dies würde voraussetzen, dass der Angeklagte sich zu Unrecht bereichern wollte. Nach den Urteilsgründen besteht aber die Möglichkeit, dass er an sein weiterbestehendes Besitzrecht glaubte und sich für berechtigt hielt, wegen der bereits geleisteten Zahlungen dieses Besitzrecht wiederherstellen zu dürfen.

Hatte der Angeklagte aus diesem Beweggrund gehandelt, muss eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung aus subjektiven Gründen ausscheiden, weil seine Vorstellung einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtmäßigkeit der Bereicherung begründen würde (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2 und 6; BGH NStZ 1982, 380; StV 1984, 422, 423).

Angesichts der bisherigen Feststellungen zur subjektiven Seite, die kein eindeutiges Bild ergeben haben, schließt der Senat aus, dass insoweit weitere, einen Tatbestandsirrtum ausschließende, Feststellungen getroffen werden könnten.

Eine Verurteilung des Angeklagten gemäß §§ 249, 250 StGB bzw. §§ 253, 255 StGB scheidet deshalb aus. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527).

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann angesichts des milderen Strafrahmens, der nunmehr der Strafzumessung zugrundegelegt werden muss, nicht sicher ausschließen, dass auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Revision: Raubvorwurf entfällt, Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung und Nötigung geändert — Themis