Beschwerde gegen BGH‑Beschluss wegen Unzulässigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig.
Eine Eingabe kann nicht als Gegenvorstellung erfolgreich sein, wenn die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO weder aufgehoben noch abgeändert werden kann.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die betroffene Partei nicht gehört wurde.
Die Frage, ob vorgetragenes Material eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt, wird durch die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht entschieden und bedarf gesonderter Prüfung.
Vorinstanzen
Senats, 14. November 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 550/89 in der Strafsache gegen Hartmut Egon █████, geboren am [REDACTED], wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. Januar 1990
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten █████ gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 1989 wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 1989, dem Angeklagten ████████ zugestellt am 28. November 1989, auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1989 in den Strafaussprüchen aufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revisionen im Übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten ████████, mit der er darum bittet, *„den Beschluss abzuändern und die Revision des Urteils zuzulassen“*.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde kann auch nicht als Gegenvorstellung Erfolg haben, weil die Entscheidung des Senats nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 349 Rdn. 34 und Pikart in KK, StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 47). Auch eine Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO kommt nicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1989 – 4 StR 71/89 mit weit. Nachw.). Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluss rechtfertigen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |