Treffer
BGH Beschluss

BGH: Unterlassene Wiedergutmachung bei Leugnung darf nicht strafschärfend gewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 550/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Untreue ein; das BGH hob die Verwerfung einer Revision wegen angeblicher Verspätung auf, da die Begründungsfrist nach §37 Abs.2 StPO zu bemessen war. Die Schuldsprüche zeigten keine zuungunsten der Angeklagten führenden Rechtsfehler, wohl aber waren die Strafaussprüche rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die fehlende Wiedergutmachung strafschärfend berücksichtigte, obwohl die Angeklagten die Taten bestritten. Die Sache wurde in diesem Umfang zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; bei der Strafzumessung sind Nachverhalten und Bewährungsprognose unter Beachtung familiärer Umstände erneut zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Begründung der Revision richtet sich nach § 37 Abs. 2 StPO und beginnt mit der letztbewirkten Zustellung; eine Verwerfung wegen angeblicher Verspätung ist aufzuheben, wenn die Begründung innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

2

Die Revision greift Schuldsprüche nur an, wenn sich Rechtsfehler ergeben, die das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflussen; fehlt ein solcher Rechtsfehler, bleiben die Schuldsprüche bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die bloße Unterlassung der Wiedergutmachung ist nicht strafschärfend zu würdigen, soweit der Angeklagte die Tat bestreitet, weil die Erwartung von Wiedergutmachung die Verteidigungsposition gefährden würde (Nachtatverhalten i.S.d. StGB).

4

Sachverständigengutachten oder Aussagen über übliche Honorarvereinbarungen sind dann unbeachtlich, wenn es in der Entscheidung gerade um die Berechnung des Honorars bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI geht; insoweit kommt es auf das Vorliegen einer Vereinbarung an.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 550/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Hartmut Egon (___) aus ██████████, geboren am ██████ 1945 in Behrenhoff, 2. Reinhard Heinrich W(___) aus ███████████████, geboren am █████ in ███,

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am **14. November 1989

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 3. August 1989 wird aufgehoben.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1989 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 3. April 1989, durch den die Revision des Angeklagten W(___) wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen wurde, ist auf den form- und fristgerecht gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben; die Revision ist rechtzeitig begründet worden, da sich die Frist gemäß § 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten (hier erst am 21. Juni 1989 erfolgten) Zustellung bemisst.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 20. und 26. Oktober 1989 Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend:

a) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass schriftliche Honorarvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 HOAI nicht bestanden haben. Hierauf haben sich ersichtlich auch die Angeklagten nicht berufen, denn sonst wären die Beweisanträge vom 13. März 1989 unverständlich und die Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen J(___) überflüssig gewesen.

b) Durch die (fehlerhafte) Anwendung des Mittelsatzes im Fall █ (K(___) Allee Bauteil B) sind die Angeklagten nicht beschwert, sondern begünstigt worden.

c) Nach Nr. 3 des Beweisantrages vom 13. März 1989 waren die sachverständigen Zeugen N(___) und ████████ dafür benannt, dass es üblich oder zumindest nicht unüblich ist, dass Architektenleistungen nach dem Mittelsatz „vereinbart werden“. Hier ging es aber nicht um die Höhe einer vereinbarten Leistung, sondern gerade um die Berechnung des Honorars bei Fehlen einer Vereinbarung. Damit wären die Aussagen dieser sachverständigen Zeugen für die Entscheidung auch ohne Bedeutung gewesen.

3. Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils haben hingegen keinen Bestand. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass ihnen strafschärfend zur Last gelegt worden ist, „eine Wiedergutmachung des Schadens [...] (habe) nicht stattgefunden“ (UA 61). Die Angeklagten hatten aber jegliches strafbares Verhalten ihrerseits bestritten und sogar erklärt, nicht die GmbH habe gegen sie, sondern sie hätten gegen die GmbH erhebliche Forderungen. Einem leugnenden Angeklagten darf jedoch die fehlende Schadenswiedergutmachung nicht angelastet werden; denn wenn er sich hierzu bereit erklären wollte, würde er seine Verteidigungsposition gefährden. Ein Verhalten nach der Tat, das dazu geeignet ist, kann deshalb von ihm nicht mit der Folge erwartet werden, dass ihm schon dessen bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1981, 343 Nr. 4 mit weit. Nachw.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8 und 12).

4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass diese beanstandete Erwägung (UA 63: „Keinerlei Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen“) auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu unterbleiben hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4, § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6 und Umstände, besondere 4). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird bezüglich des Angeklagten ████████ auch zu berücksichtigen sein, dass seine Ehefrau querschnittsgelähmt und damit auf besondere Hilfe für sich und bei der Versorgung der beiden erst elf Jahre alten Kinder angewiesen ist.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (1)