Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterlassene Sachverständigenbegutachtung und Öffentlichkeitsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 54/56
Datum
27.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Kindern sowie gegen prozessuale Mängel (fehlende kinderpsychologische/psychiatrische Gutachten, angebliche Verletzung der Öffentlichkeit). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Unterlassen von Gutachten lag im tatrichterlichen Ermessen, konkrete Anhaltspunkte für psychische Störungen fehlten. Eine gesetzeswidrige Beschränkung der Öffentlichkeit war nicht ersichtlich; neue Tatsachen dürfen in der Revision nicht vorgebracht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters, von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abzusehen, unterliegt seinem Ermessen und ist nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit rechtsfehlerhaft.

2

Die Pflicht zur Hinzuziehung kinderpsychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger (§ 244 StPO) besteht nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder für eine gestörte Schuldfähigkeit vorliegen.

3

Eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Verhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) setzt eine gesetzeswidrige Beschränkung der Öffentlichkeit voraus; die bloße Anwesenheit Dritter ohne ausdrücklichen Zulassungsbeschluss begründet diese Verletzung nicht ohne Weiteres.

4

Im Revisionsverfahren bleiben neue tatsächliche Vorbringen unberücksichtigt; die Revision darf nur auf den im Verfahren erreichten Feststellungen und zulässigen Rechtsrügen gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Werner W., geboren am █ 1924 in █ (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krome, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dre███████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Oktober 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 25. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war seit Frühjahr 1951 mit der Verwaltung einer Lehrerstelle an einer Volksschule betraut. Die Strafkammer (Jugendkammer) hat ihn wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer ab Sommer 1952, teilweise längere Zeit hindurch, mehrere Mädchen seiner Schulklasse zur Unzucht missbraucht und unzüchtige Handlungen an und mit ihnen vorgenommen. Es handelte sich um die Schülerinnen Marianne ███ (geb. am ███████), Ulrike ███ (geb. am ██████), ██████ █████ (geb. am ██████████), Hilde █████ (geb. am ██████) und Hanna ██ █████ (geb. am ███████████). Bei Hanna kam es nur zum Versuch. Mit Marianne ███, die der Angeklagte sich besonders herig machte, vollzog er zuletzt regelmäßig, bis zu ihrer Schulentlassung, etwa in 20 Fällen den Geschlechtsverkehr, mit Ursula ███ etwa drei- bis viermal. Im Übrigen kam es mit den vier Kindern zu geschlechtsbetonten Handlungen (Ziehen, Spielen am Geschlechtsteil oder Onanieren).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Revisionsbegründung beanstandet der Verteidiger in materieller Beziehung die unterlassene Hinzuziehung eines kindespsychologischen und eines psychiatrischen Gutachters, also in Wirklichkeit die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Doch ist aus dem Zusammenhang („wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen“) zu entnehmen, dass die allgemeine Sachbeschwerde der Einlegungsschrift aufrechterhalten werden sollte.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Im Lauf der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen (Bl. 198, Bd. II GA).

Die Revision rügt, dass die Mutter der Zeugin Ulrike ███ ohne entsprechenden Zulassungsbeschluss im Saal geblieben sei. Das Protokoll über die Hauptverhandlung erwähnt zwar ████ ███████ ███ als erschienen, sowie dass Ulrike ██ und ihre Mutter nach Vernehmung des Kindes █████████ ██████ seien (Bl. 198, 198 R, Bd. II dA). Die Niederschrift besagt aber nichts darüber, dass Frau ███ während des Ausschlusses der Öffentlichkeit anwesend war. Selbst wenn dies der Fall gewesen und ein Gestattungsbeschluss (§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht ergangen wäre – er hätte auch stillschweigend erlassen werden können –, so würde darin eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit i. S. des § 338 Nr. 6 StPO nicht liegen. Die Verteidigung beachtet nicht, dass gerade die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 GVG) zu den Grundlagen des Strafverfahrens gehört (BGHSt 1, 335). Mit Rücksicht darauf ist die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit zum absoluten Revisionsgrund erhoben. Nach dem Revisionsvorbringen wäre aber lediglich der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluss hinsichtlich der Mutter ███ versehentlich nicht ausgeführt worden. Eine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit, wie sie § 338 Nr. 6 StPO gewährleisten will, lag also gerade nicht vor (vgl. OGHSt 2, 338).

Inwiefern das Urteil auf einer etwaigen Verletzung des § 175 Abs. 2 Satz 1 GVG beruhen sollte, ist nicht ersichtlich.

Dieselben Erwägungen gelten für die weitere Beanstandung der Revision, der „die Presse“ zulassende Beschluss der Strafkammer (Bl. 198 R, Bd. II dA) sei zu unbestimmt gehalten. Auch diese Angriffe des Verteidigers beruhen auf einer Verkennung des rechtsstaatlich gewährleisteten Grundsatzes öffentlicher Verhandlung.

Die Revision rügt ferner, es hätte unbedingt eine kinderpsychologische Begutachtung erfolgen müssen. Dem Zusammenhang des Revisionsvorbringens ist zu entnehmen, dass damit die Unterlassung der Zuziehung eines Jugendpsychologen hinsichtlich der Kinder Marianne ███ und Ursula ███ beanstandet werden soll (§ 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

Auch dieser Angriff ist nicht begründet. Die Strafkammer (Jugendkammer) hat, wie in den Urteilsgründen erwähnt wird, mit Rücksicht auf das kurz vor der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers im Benehmen mit dem damaligen Verteidiger davon abgesehen, die Glaubwürdigkeit Mariannes durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, wie dies an sich ursprünglich vorgesehen war. Der Angeklagte war im Wesentlichen, und zwar in den entscheidenden Punkten der Anklage, geständig. Im Fall Marianne ███ will er allerdings mit den unzüchtigen Handlungen nicht schon 1952, sondern erst 1954 begonnen und mit dem Mädchen nur in 10 bis 12 Fällen gegenseitig onaniert und lediglich acht- bis neunmal geschlechtlich verkehrt haben. Weiter ließ er sich dahin ein, Marianne sei ein schlechtes, verdorbenes Mädchen und habe sich ihm allzu willig hingegeben.

Auf den Tatrichter hat jedoch Marianne ███, die heute noch an dem Angeklagten hängt, einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck gemacht. Nach der Aussage des Hauptlehrers ███ genießen die Eltern des Mädchens einen guten Ruf; ihm ist nie Schlechtes über Marianne zu Ohren gekommen. Die Strafkammer hat die betreffende Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdige und widerlegte Schutzbehauptung angesehen. Wenn sie bei dieser Sachlage auf Grund des Eindrucks der Hauptverhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Benehmen mit dem damaligen Verteidiger von der ursprünglich vorgesehenen Begutachtung Mariannes Abstand nahm, so lag das im tatrichterlichen Ermessen. Eines besonderen Beschlusses bedurfte es hierzu nicht. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen bezüglich dieses durch den Angeklagten ausgenutzten Kindes brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Abweichungen von dem Erscheinungsbild eines Mädchens im selben Alter (BGHSt 3, 52, 54; 131) hatten sich nicht ergeben. Dass der Angeklagte dieses Kind in besonderem Maße sich herig zu machen verstand, war kein Umstand, der die Glaubwürdigkeit des Mädchens beeinträchtigte.

Im Fall Ursula ███ hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe den festgestellten Sachverhalt zugegeben. Inwiefern hier ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gegeben sein sollte, ist also erst recht nicht ersichtlich. Wenn die Revision insoweit behauptet, Ursula habe sich ebenso wie Marianne an den Angeklagten herangedrängt und ihn nicht in Ruhe gelassen, so ist das ein neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Angeklagte die Initiative ergriffen und er das anfangs widerstrebende Kind sich gefügig gemacht hat.

Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung liegt ferner nicht darin, dass die Strafkammer zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers keinen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Eine krankhafte Geistes- oder Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten, insbesondere eine solche, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB ausschloss oder erheblich beeinträchtigte, war nicht ersichtlich. Weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Verteidiger hatten sich auf dergleichen berufen. Für den Tatrichter ergab sich lediglich, dass der Beschwerdeführer, wie seine Ehefrau einräumte, sehr heißblütig ist und dass er seinem Geschlechtstrieb hemmungslos nachgegeben hat. Diese Umstände brauchten bei der Strafkammer nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, dass diese Hemmungslosigkeit nicht auf Charakterschwäche, sondern auf krankhafter Veranlagung, etwa einer echten Geistesstörung beruhte (vgl. auch BGH NJW 1955, 1726, 1727 Nr. 19; Tangelliddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 242).

Dass der Angeklagte, wie das Landgericht anführt, sich von Mai 1945 bis Mai 1949 in sowjetischer Kriegsgefangenschaft befunden hatte, nötigte die Strafkammer ebenfalls nicht dazu, einen Gutachter über seinen Geisteszustand zu hören. Die Kriegsgefangenschaft, zumal in Sowjetrussland, konnte zwar unter Umständen zur Dystrophie und schwerwiegenden physischen und psychischen Veränderungen führen (vgl. das in dem Werk von Gauger: „Die Dystrophie als psychosomatisches Krankheitsbild“, 194 mitgeteilte Gutachten betreffend einen 1945 zurückgekehrten, aber noch 1951 objektivierbar schwer dystrophisch kranken Heimkehrer, der für unzurechnungsfähig erklärt wurde). Die der Strafkammer bezüglich des Angeklagten bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände boten jedoch bei ihm keinerlei Anhalt für eine solche Annahme (vgl. auch Bl. 61, 125 Bd. I dA). Aus welchen der zahlreichen bei den Akten befindlichen Briefe des Beschwerdeführers sich derartige Anzeichen für die Strafkammer hätten ergeben sollen, sagt die Revision nicht. Diese Verfahrensbeschwerde ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 168).

Auch das im Urteil geschilderte anmaßende Verhalten des Angeklagten brauchte dem Tatrichter die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung nicht nahezulegen. Es entspricht der Wesensart vieler Verbrecher, den Angriff für die beste Form der Verteidigung zu halten.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Eine Verletzung des § 51 StGB ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die geschlechtlichen Handlungen mit Marianne noch bis zum 19. Juli 1955 fortsetzte, nachdem sie schon das 14. Lebensjahr (im September 1954) vollendet hatte, stand der Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen; gemeint war ersichtlich teilweise Tateinheit. Seit der Schulentlassung Mariannes hat der Angeklagte noch dreimal mit ihr geschlechtlich verkehrt. Insoweit ist er nicht verurteilt worden. Es kam insoweit Beleidigung des Mädchens, gegebenenfalls auch der Eltern, in Frage (BGH in LM Nr. 22 zu § 73 StGB). Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, dieses mit seinem bisherigen Verhalten in Zusammenhang stehende verwerfliche Tun des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung, wie geschehen, zu verwerten. Wenn der Tatrichter die vierjährige sowjetische Kriegsgefangenschaft des Angeklagten nicht zum Anlass einer Strafmilderung genommen hat, so lässt sich dem aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. AugustinDr. SauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)