Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafaussprüchen bei möglicher verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/67
Datum
12.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Diebstahls wurden geprüft. Zentral war, ob das Landgericht bei tatsächlicher Möglichkeit erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholgenusses die Milderungsoption des § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB berücksichtigt hat. Der BGH hob die Strafaussprüche in den Fällen 4 und 10 sowie den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zurück; weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieses Ermessen ist jedoch an den Grundsatz der Schuldangemessenheit gebunden.

2

Ergibt die Sachverhaltswürdigung, dass der Tatentschluss möglicherweise infolge vorangegangenen Alkoholgenusses in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit entstanden ist, hat das Gericht in den Urteilsgründen darzulegen, ob und warum eine Milderung nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB in Betracht gezogen oder verworfen wurde.

3

Unterlässt der Tatrichter die gebotene Darlegung zur Erwägung der Strafmilderung bei möglicher verminderter Zurechnungsfähigkeit, begründet dies eine sachlich-rechtliche Verletzung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen führen kann.

4

Gemäß § 357 StPO erstreckt sich eine auf eine Rechtsverletzung gestützte teilweise Aufhebung des Urteils auch auf Mitangeklagte, die von derselben Rechtsverletzung betroffen sind.

5

Eine Revision, die lediglich die richterliche Beweiswürdigung durch eigene Wertungen ersetzen will, bleibt unbeachtlich, sofern die getroffene Würdigung nicht willkürlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 544/67 URTEIL in der Strafsache gegen ███, ████, ███████ wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1967, auch soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in den Fällen 4 und 10 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen, ferner bezüglich des Angeklagten ████ im Fall 4 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und ████ sowie die Revision des ███████████ werden verworfen. Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in 4 Fällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte ████ wegen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis und der Angeklagte ███ wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die beiden übrigen Angeklagten beanstanden nur die sachliche Rechtsanwendung.

1. Die Revision des Angeklagten ███████

a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu Recht verneint worden.

Das Aufbrechen der verschiedenen Kraftfahrzeuge hat sich von Fall zu Fall als dafür lohnend und wagen geeignet erwiesen, und die Wegnahme der Autoradios und anderer Gegenstände beruhte, wie das Landgericht irrtumsfrei ausführt, nicht auf einem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315) zur Annahme einer Fortsetzungstat vorhanden sein muss.

b) Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen 4 und 10 nicht bestehen bleiben. Die Kammer hat es hier, obwohl sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen konnte, abgelehnt, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen, und zwar deshalb, weil der Angeklagte die Diebstähle nur ausgeführt hat, um sich von dem jeweiligen Erlös der Diebesbeute Alkohol kaufen zu können.

Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist zwar kein zwingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 317; 71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei, er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, dass die Strafe schuldangemessen sein soll und dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert.

Da bei der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände der Tat auch der Beweggrund zu ihr berücksichtigt werden darf, war es dem Landgericht unbenommen, straferschwerend zu verwerten, dass der Angeklagte „gestohlen hat, um Alkohol trinken zu können“. Die Kammer hat indessen übersehen, dass es nach den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen 4 und 10 zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatentschluss selbst, einschließlich des zu ihm gehörigen Beweggrundes, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses möglicherweise durch den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beeinflusst worden ist. Da in beiden Fällen demnach der oben erwähnte Grundsatz der Schuldangemessenheit verletzt sein konnte, muss der Strafausspruch in den Fällen 4 und 10 aufgehoben werden. Nach der Sachlage wird die Höhe der Einzelstrafen in den sonstigen Fällen von dieser Aufhebung nicht berührt. Die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben. Hingegen erfasst die Aufhebung in den Fällen 4 und 10 auch den Gesamtstrafausspruch.

c) Die teilweise Aufhebung bei ███████ erstreckt sich gemäß § 357 StPO in gleichem Umfang auch auf den Angeklagten ████. Nach den Urteilsgründen ist auch er von derselben sachlich-rechtlichen ██████████████████ betroffen wie der Beschwerdeführer ███████.

2. Die Revision des Angeklagten ████

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

b) Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht nach seiner Feststellung, der Angeklagte könnte vielleicht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt haben, bei der Strafbemessung der Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, 44 StGB bewusst gewesen ist und ob es hiervon Gebrauch gemacht hat oder warum diese möglicherweise unterblieben ist.

c) Von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesverletzung wie der Beschwerdeführer ████ ist auch der Angeklagte ██████ hinsichtlich des Falles 4 der Urteilsgründe betroffen. Gemäß § 357 StPO ist daher auch bei ihm der Strafausspruch im Fall 4 aufzuheben. Da auch hier die Höhe der übrigen Einzelstrafen von dieser Aufhebung ersichtlich nicht beeinflusst wird, bedarf es daneben nur der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

3. Die Revision des Angeklagten ███

Das Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Beschwerdeführer versucht lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Da jene weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und auch in sich nicht widersprüchlich ist, muss die Revision verworfen werden.

SandersMayrSpiegel
RotbergHurxthal

Zitiert von (1)