Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Lebenslange Zuchthausstrafen trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 273/69
Datum
07.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen zweifachen Mordes; streitig war die Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) sowie ein mögliches Mitverschulden der Opfer. Der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass Milderung nach §51 Abs.2 StGB ermessensabhängig ist und durch besondere strafverschärfende Umstände sowie den Sühnegedanken ausgeglichen werden kann; ein erhebliches Opfermitverschulden lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB verpflichtet das Gericht nicht zwingend zu einer Strafmilderung; die Berücksichtigung ist ermessensabhängig.

2

Bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit muss die Strafe weiterhin den Schuldgehalt der Tat erfassen; besondere strafverschärfende Umstände können eine Milderung ganz oder teilweise ausgleichen.

3

Der Tatrichter ist bei der Ausübung des Milderungs- und Strafzumessungsermessens an den Grundsatz der Schuldangemessenheit gebunden; seine Abwägung ist auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Die Nichterörterung eines behaupteten Mitverschuldens des Opfers ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Verhalten des Opfers für die Schuldbewertung rechtlich erheblich und nicht offensichtlich ohne Belang ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 21. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 273/69

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Walter ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1923 in [REDACTED], ███████████████████ Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 21. November 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das neu erkennende Schwurgericht, an das die Sache zurückverwiesen war, hat den Angeklagten wiederum zweier Morde schuldig gesprochen und deshalb zweimal lebenslange Zuchthausstrafe verhängt sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Er hatte zwei Arbeitskameraden erschossen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch wegen Mordes in zwei Fällen ist ohne Rechtsfehler.

Der Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch.

Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, dem Angeklagten jedoch eine Strafmilderung versagt. Diese Entscheidung, die das Revisionsgericht überprüfen kann, beruht nicht auf rechtsirrigen Erwägungen. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist zwar kein zwingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 314, 317; 71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei; er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, dass die Strafe schuldangemessen sein soll und dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so dass ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (BGH Urteile vom 27. September 1960 – 1 StR 308/60 – und vom 12. Januar 1968 – 4 StR 544/67 – vgl. auch BGHSt 7, 28, 31). Diese Abwägung hat das Schwurgericht vorgenommen. Es hat besonders ins Gewicht fallen lassen, dass der Angeklagte zwei jüngere Männer getötet hat. Ferner hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände für die als verabscheuungswürdig gewerteten Handlungen den Sühnegedanken als Nebenstrafzweck in die Waagschale geworfen. Wenn demnach das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt, dass es die an sich absolut bestimmte Strafe nicht unterschreiten dürfe, um der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg macht auch die Revision geltend, dass das Schwurgericht ein gewisses „Mitverschulden“ des Opfers gänzlich außer Acht gelassen habe. Es ist zwar anerkannt, dass, vor allem bei Fahrlässigkeitstaten, die Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten ein Rechtsfehler sein kann (BGHSt 3, 218 ff; BGH NJW 1952, 434 Nr. 32). Abgesehen davon, dass es sich hier um (vorsätzliche) Verbrechen handelt, stellen die Urteilsgründe eindeutig klar, dass sich die der Tat vorausgegangenen Hänseleien und Beschimpfungen in dem Rahmen des „rauhen Bauarbeiter-Unterhaltungstones“ gehalten haben, der zwischen den drei Beteiligten üblich war. Von einem irgendwie beachtlichen Mitverschulden kann somit keine Rede sein (vgl. S. 9, 22, 23 UA).

Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

SeibertLoesdauPfeiffer
MöslPikart
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