Revision verworfen: Urteil wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/54
- Datum
- 05.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst, wodurch ein Vermögensschaden oder -gefährdung eintritt.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für den Vorsatzbestandteil des Betrugs, wenn der Täter die Vermögensschädigung billigend in Kauf nimmt.
Vorspiegelungen über Zahlungsfähigkeit, angebliche Unterstützung durch bekannte Unternehmen und ausdrückliche Zahlungsversprechen können als täuschende Erklärungen im Sinne des Betrugs gelten.
Mehrere gleichgerichtete Täuschungshandlungen können als fortgesetzter Betrug gewertet werden, wenn sie Teil eines einheitlichen betrügerischen Plans sind.
Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensrüge substantiiert ausgeführt wird; bloße Pauschalbehauptungen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Modewerber Fritz S. aus [REDACTED] wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte und die mitverurteilte Frau Helena P. waren beschuldigt, „in Essen, Kettwig, Mülheim-Ruhr und an anderen Orten durch mehrere selbständige, z. T. in sich fortgesetzte Handlungen, 2. i. gemeinschaftlich handelnd in zehn Fällen sich des Betruges schuldig gemacht zu haben.“
Der vorbestrafte Angeklagte betitelte sich als Modewerber. Er lebte mit der ebenfalls vorbestraften Frau █████████ in wilder Ehe zusammen. Obwohl sie ohne feste Wohnung und nahezu mittellos waren, entschlossen sie sich im Frühjahr 1953, ihren Lebensunterhalt durch Modevorführungen zu bestreiten.
Durch das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführer S. wegen fortgesetzten Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im Übrigen ist er freigesprochen.
Hiergegen hat er Revision eingelegt, mit der allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Die Zulässigkeit der Revision wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Rechtsmitteleinlegung das Wort „vorsorglich“ beigefügt ist. Der Verteidiger hat ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, er könne nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung allein nicht beurteilen, ob die noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe die Revision erfolgversprechend erscheinen ließen (BGH NJW 1954, 243 Nr. 18).
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die sachliche Nachprüfung des Urteils hat Rechtsverletzungen zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ergeben.
Nach der Überzeugung des Tatrichters haben der Angeklagte und seine Gefährtin die betroffenen Personen (Geschäftsleute, Handwerker, Gasthofbesitzer, Pensionsinhaber, Vorführdamen, Kellner u. a.) nicht bloß durch Verschweigen ihrer bedrängten und zunehmend ausweglosen Lage über ihre Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit, teilweise auch über ihren Zahlungswillen, getäuscht. Sie haben dies weiter getan durch ihr sicheres Auftreten, Vorspiegelungen über Art und Umfang ihres Vorhabens und angebliche Unterstützung durch bekannte Industrieunternehmen (Opalwerke, BCLS und führende Modfirmen, Farbenfabriken) sowie durch ausdrückliche Zahlungsversprechen. In dem Auftreten und Verhalten der beiden konnte die Strafkammer die nicht zutreffende Erklärung finden, ihre gegenwärtigen Verhältnisse stünden einer Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht entgegen (BGH 4 StR 526/53 vom 15. Juni 1954). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die Annahme des Landgerichts, dass die Vertragspartner in jedem einzelnen Fall zu Vermögensverfügungen veranlasst worden sind.
Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend nachgewiesen. Die Darlegungen der Strafkammer ergeben, dass der Angeklagte und Frau P. in den in Betracht kommenden Fällen zumindest mit einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Betroffenen von vornherein gerechnet und dies billigend in Kauf genommen haben.
Bei dem Vorkommnis II 2 a der Urteilsgründe haben die Angeklagten zwar erst einen Tag nach der Modenschau „genau gewusst“, dass sie die von ihnen gemachten Schulden nicht mehr bezahlen konnten. Diese nachträglich gewonnene eindeutige Erkenntnis stand indes der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Dies ergeben die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer über den von vornherein ins Auge gefassten betrügerischen Plan der beiden.
Im Fall II konnte der Tatrichter das betrügerische Handeln darin sehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit, dass keiner den großen Geldschein wechseln konnte, für sich ausnutzte. Nur im Vertrauen auf den vom Angeklagten vorgetäuschten Zahlungswillen wurde ihm das Darlehen gewährt.
Im Fall II 2 e handelte Frau ███ ██ – wie auch sonst im Einvernehmen des Beschwerdeführers, der als erfahrener Veranstalter von Modewerbungen offensichtlich überhaupt die treibende Kraft war. Zudem hat dieser anschließend auch selbst tätig eingegriffen und falsche Angaben über die Person der Mitangeklagten sowie die finanzielle Sicherung durch führende Modfirmen gemacht.
Die Urteilsausführungen ergeben, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich und Frau P. rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
Im Fall II 2 g bedurfte es bei dem Vorgang Bat[REDACTED] keines besonderen Freispruchs. Dieses Geschehen war in Anklage und Eröffnungsbeschluss als Teilakt eines fortgesetzten Betruges zur Vorbereitung einer im September 1953 geplanten Modenschau angesehen und ist vom Tatrichter als Teilstück einer die Fälle II 2 a bis e und g umfassenden fortgesetzten Handlung des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Die Strafkammer hat im Fall II 2 g ebenfalls einen Betrug angenommen, wenn auch nur zum Nachteil des Druckereibesitzers K..
Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen Rechtsverstoß erkennen. Der Tatrichter hat § 79 StGB nicht übersehen. Er war jedoch durch das Nichteintreffen der dringend angeforderten Vorstrafakten 22 Ms 40/53 StA Köln außerstande, für die Bildung einer Gesamtstrafe eine sichere Grundlage zu erlangen. Zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Eintreffen jener Akten war das Landgericht nicht verpflichtet. Es konnte vielmehr die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (RGSt 34, 267, 268; BGH 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; LK 7. Aufl., Anm. 7 zu § 79 StGB).
Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Engels | Seibert | |||
| Hille | Dr. Augustin |